Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Dezember 2008
Aktenzeichen: 35 W (pat) 430/07

(BPatG: Beschluss v. 16.12.2008, Az.: 35 W (pat) 430/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2008 über die Beschwerde der Antragstellerin entschieden. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes wurde teilweise aufgehoben. Das Gebrauchsmuster wurde teilweise gelöscht, da es über den in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schutzanspruch hinausging. Der Löschungsantrag und die Beschwerde wurden im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 4/5 von der Antragstellerin und zu 1/5 von den Gebrauchsmusterinhabern getragen.

In der Entscheidung geht es um ein Gebrauchsmuster zur "höhenverstellbaren Lenksäulenanordnung" für Roller. Die Antragstellerin hatte die Löschung des Gebrauchsmusters beantragt, da sie der Meinung war, dass es nicht schutzfähig sei und unzulässige Erweiterungen enthalte. Als Fachmann wird ein Konstrukteur mit Fachhochschulabschluss im Maschinenbau angesehen, der Erfahrung auf dem Gebiet der Lenkung von Zweirädern hat.

Das Gericht stellt fest, dass das Streitgebrauchsmuster in seiner verteidigten Fassung nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht. Die Lenksäulenanordnung für Roller ist im ursprünglichen Gebrauchsmuster offenbart. Auch die geltend gemachten Löschungsgründe für unzulässige Erweiterung und mangelnde Schutzfähigkeit liegen nicht vor.

Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass der beanspruchte Gegenstand des Gebrauchsmusters neu und gewerblich anwendbar ist. Das Gebrauchsmuster beruht zudem auf einem erfinderischen Schritt. Es werden verschiedene Stand der Technik-Lenksäulenanordnungen erwähnt, die alle nicht die Merkmale des beanspruchten Gebrauchsmusters aufweisen.

Abschließend wird die Kostenentscheidung aufgrund der Rechtsgrundlagen getroffen.

Hinweis: Die Inhaltsangabe sollte mindestens ein Fünftel bis ein Drittel der Textlänge der Gerichtsentscheidung betragen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 16.12.2008, Az: 35 W (pat) 430/07


Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Deutschen Patentund Markenamtes -Gebrauchsmusterabteilung II vom 22. März 2007 in Ziffer 1 -aufgehoben.

2.

Das Gebrauchsmuster 200 00 608 wird teilgelöscht, soweit es über den in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2008 übergebenen Schutzanspruch hinausgeht.

3.

Im Übrigen wird der Löschungsantrag und die Beschwerdezurückgewiesen.

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zu 4/5 und die Gebrausmusterinhaber zu 1/5.

Gründe

I Die Antragsgegner sind Inhaber des am 14. Januar 2000 angemeldeten und am 16. März 2000 mit zwei Schutzansprüchen in das Register eingetragenen Gebrauchsmusters 200 00 608 mit der Bezeichnung "Höhenverstellbare Lenksäulenanordnung" (Streitgebrauchsmuster). Für das Streitgebrauchsmuster wurde die Priorität der am 15. Januar 1999 in der Volksrepublik China hinterlegten Anmeldung 99202172.3 in Anspruch genommen. Die Geltungsdauer des Streitgebrauchsmusters ist auf 10 Jahre verlängert.

Der eingetragene Schutzanspruch 1 lautet:

"Lenksäulenanordnung für einen Roller mit: einem Kopfrohr (5) mit einem oberen Abschnitt und einem unteren Abschnitt, der einen vergrößerten Durchmesser hat, wobei ein Lenkerrohr (53) in den unteren Abschnitt (62) eingesetzt ist und eine offene Oberseite hat, undeiner Lenkstangensäule (7), die in das Kopfrohr (5) und das Lenkerrohr (53) über die offene Oberseite des Lenkerrohres (53) einfahrbar eingesetzt ist."

Für den Wortlaut des auf den Schutzanspruch 1 rückbezogenen eingetragenen Schutzanspruchs 2 wird auf die Akte verwiesen.

Die Antragstellerin hat am 18. April 2005 die Löschung des Gebrauchsmusters wegen fehlender Schutzfähigkeit seines Gegenstandes beantragt. Ihr Vorbringen hat sie auf folgende Druckschriften aus dem Stand der Technik gestützt:

US 4,410,197 (D1), US 5,201,244 A (D2), US 4,799,701 (D3), FR 2 379 423 A1 (D4), US 1,994,303 (D5).

Zudem hat sie die Anlagenkonvolute AS1 bis AS7 zur Erläuterung des Begriffes "Roller" eingereicht.

Die Antragsgegner haben dem Löschungsantrag fristgerecht widersprochen.

Auf die beschränkte Verteidigung des Streitgebrauchsmusters in der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patentund Markenamts hat diese das Streitgebrauchsmuster durch Beschluss vom 22. März 2007 teilgelöscht, soweit es über die nachstehend wiedergegebene Fassung des Schutzanspruchs hinausgeht und den Löschungsantrag im Übrigen zurückgewiesen.

Aufrechterhaltener Schutzanspruch nach Teillöschung durch die Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patentund Markenamts:

Tretroller-Lenksäulenanordnung, wobei die Lenksäulenanordnung ein Kopfrohr (5, 6), bestehend aus einem Rahmenkopfrohr (5) und einem Positionierrohr (6), sowie ein Lenkerrohr (53) mit einer offenen Oberseite und einer Lenkstangensäule (7) aufweist, wobei das Positionierrohr (6) einen oberen normalen Abschnitt (61) und einen unteren, vergrößerten Abschnitt (62) aufweist und der vergrößerte Abschnitt sowohl einen vergrößerten Außendurchmesser als auch einen vergrößerten Innendurchmesser gegenüber dem oberen, normalen Abschnitt aufweist, wobei das Lenkerrohr (53) von unten in das Rahmenkopfrohr (5) des Kopfrohres (5, 6) eingesetzt ist und das Lenkerrohr (53) in den unteren, vergrößerten Abschnitt in das Positionierrohr eingesetzt ist und mit diesem fest verbunden ist und das Positionierrohr außerdem mit dem das Lenkerrohr (53) enthaltende Rahmenkopfrohr (5) des Kopfrohres (5, 6) drehbar verbunden ist, und wobei die Lenkstangensäule (7) in das Positionierrohr (6) des Kopfrohres eingesetzt ist, und wobei das Lenkerrohr (53) einen Innendurchmesser aufweist, der gestattet, dass die Lenkstangensäule von oben in die offene Oberseite des Lenkerrohres (53) einfahrbar ist.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, dass nicht nur der aufrechterhaltene Schutzanspruch, sondern auch der in der mündlichen Verhandlung zur Verteidigung des Streitgebrauchsmusters überreichte Schutzanspruch unzulässige Erweiterungen durch ursprünglich nicht offenbarte Merkmale beinhalte. Sie macht zudem geltend, dass der Gegenstand des Schutzanspruchs nicht schutzfähig sei, da er nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe.

Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Gebrauchsmuster 200 00 608 in vollem Unfang zu löschen.

Die Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde im Umfang des in der mündlichen Verhandlung als Hauptantrag überreichten Schutzanspruchs zurückzuweisen.

Sie sind der Meinung, dass die geltend gemachten Löschungsgründe für den in der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdesenat überreichten, neuen, mit "Geänderter Hauptantrag" überschriebenen Schutzanspruch nicht vorliegen. Dieser Schutzanspruch lautet:

"Tretroller-Lenksäulenanordnung, wobei die Lenksäulenanordnung ein Kopfrohr (5), ein Positionierrohr (6), sowie ein Lenkerrohr (53) mit einer offenen Oberseite und einer Lenkstangensäule (7) aufweist, wobei das Positionierrohr (6) einen oberen normalen Abschnitt (61) und einen unteren, vergrößerten Abschnitt (62) aufweist und der vergrößerte Abschnitt sowohl einen vergrößerten Außendurchmesser als auch einen vergrößerten Innendurchmesser gegenüber dem oberen, normalen Abschnitt aufweist, wobei das Lenkerrohr (53) von unten in das Kopfrohr (5) eingesetzt ist und das Lenkerrohr (53) in den unteren, vergrößerten Abschnitt des Positionierrohrs eingesetzt ist und mit diesem fest verbunden ist und das Positionierrohr außerdem mit dem das Lenkerrohr (53) enthaltenden Kopfrohr (5) drehbar verbunden ist, und wobei die Lenkstangensäule (7) in das Positionierrohr (6) eingesetzt ist, und wobei die Lenkstangensäule von oben in die offene Oberseite des Lenkerrohres (53) einfahrbar eingesetzt ist."

Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II 1.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie hat aber nur teilweise Erfolg, soweit das Streitgebrauchsmuster nicht mehr verteidigt wird. In diesem Umfang war es zu löschen, soweit die Antragsgegner dessen Aufrechterhaltung nicht mehr beantragt haben (aus § 17 Abs. 1 Satz 2 GebrMG). Der weitergehende Antrag auf Löschung des Streitgebrauchsmusters ist nicht begründet, weil die geltend gemachten Löschungsgründe der unzulässigen Erweiterung (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG) und mangelnden Schutzfähigkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG) des beanspruchten Gegenstands nicht vorliegen.

2.

Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Konstrukteur mit Fachhochschulabschluss im Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Lenkung von vorwiegend mit Muskelkraft angetriebenen Zweirädern anzusehen. Das schließt Roller und Fahrräder mit ein.

Das Verständnis dieses Fachmanns ist Maßstab sowohl für die Auslegung des Schutzanspruchs als auch für die Bewertung des Standes der Technik.

3.

Die Verteidigung des Gebrauchsmusters im Umfang des in der mündlichen Verhandlung überreichten Schutzanspruchs ist zulässig. Der Gegenstand des Gebrauchsmusters geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Eine Verbreiterung des Schutzbereichs liegt nicht vor und wurde hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung überreichten Schutzanspruchs auch nicht mehr geltend gemacht.

a) Nach Auffassung der Beschwerdeführerin richtet sich die eingetragene Fassung des Streitgebrauchsmusters ausschließlich auf eine Lenksäulenanordnung für einen Roller. Demgegenüber solle nunmehr ein Tretroller geschützt werden. Dabei verkennt die Antragstellerin jedoch, dass durch den Begriff "Tretroller-Lenksäulenanordnung" nach wie vor eine Lenksäulenanordnung -und zwar die eines Tretrollers -Gegenstand des Schutzbegehrens ist. Eine Erweiterung des Begriffes Lenksäulenanordnung liegt demnach nicht vor. Die Tretroller-Lenksäulenanordnung ist ursprünglich offenbart (vgl. Figuren und eingetragener Anspruch 1 "Lenksäulenanordnung für einen Roller").

b) Es mag zutreffen, dass im eingetragenen Gebrauchsmuster der Begriff "Kopfrohr" teilweise auch für das Positionierrohr gebraucht wird. Dies gilt für die Angaben zum Stand der Technik (S. 2, Z. 9 und 10) und die Lenksäulenanordnung, für die Schutz begehrt wird (S. 2, Z. 26 und eingetragener Schutzanspruch 1). Dem eingetragenen Gebrauchsmuster entnimmt der Fachmann jedoch unmissverständlich, dass es sich bei dem an den angegebenen Stellen mit Kopfrohr bezeichneten Bauteil um das weitere, im Streitgebrauchsmuster genannte, für den oberen Bereich der Lenksäulenanordnung vorgesehene Bauteil Positionierrohr handelt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Angaben zur Gestaltung des Bauteils an seinem unteren Ende (Innengewindeabschnitt beim Stand der Technik bzw. unterer Abschnitt mit vergrößertem Innendurchmesser oder vergrößertem Durchmesser beim Gebrauchsmustergegenstand). Offensichtlich nur so und nicht anders ist der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters aus fachmännischer Sicht zu verstehen.

c) Nach Meinung der Antragstellerin ist in den ursprünglichen Unterlagen ein (vergrößerter) Außendurchmesser (des Positionierrohrs) nicht als zur Erfindung gehörend offenbart. Dem kann nicht gefolgt werden. Im eingetragenen Schutzanspruch 2 wird wörtlich ein vergrößerter Abschnitt des Positionierrohres erwähnt. Im Schutzanspruch 1 wird ein vergrößerter Durchmesser des offensichtlich als Positionierrohr aufzufassenden Kopfrohrs angegeben. In beiden Fällen ist ein Beschränkung der Durchmesservergrößerung nur auf den Innenbereich nicht gegeben. Sämtlichen den Gebrauchsmustergegenstand betreffenden Figuren 1 bis 3 ist zu entnehmen, dass (auch) der Außendurchmesser des Positionierrohres an dessen unterem Abschnitt vergrößert ist. Gegenteiliges kann auch dem letzten Absatz auf Seite 2 des Streitgebrauchsmusters nicht entnommen werden, der in Zusammenhang mit dem vergrößerten Abschnitt nur einen vergrößerten Innendurchmesser erwähnt. Im bezeichneten Absatz geht es um das Einstecken des Lenkerrohres in den vergrößerten Abschnitt. Dabei spielt naturgemäß nur der vergrößerte Innendurchmesser eines Rolle, zumal die Lenkstangensäule sowohl in das Positionierrohr als auch in das Lenkerrohr einfahrbar sein soll.

d) Den Unterlagen ist auch zu entnehmen, dass das Lenkerrohr von unten in das Kopfrohr eingesetzt wird. Aus den in den Figuren 2 und 3 dargestellten Konstruktionen entnimmt der Fachmann eindeutig, dass das Lenkerrohr von unten her in das Kopfrohr einzusetzen ist. Schon die Anordnung der Lager lässt keine andere Interpretation zu. Auch der Satz: "Das Lenkerrohr verläuft durch das Kopfrohr und ist in ... eingesetzt."(vgl. S. 3, Z. 25, 26) weist auf den entsprechenden Sachverhalt hin.

e) Eine Verbindung des Positionierrohres mit dem Kopfrohr ist dem Streitgebrauchsmuster schon wörtlich zu entnehmen (S. 3, Z. 18 bis 20 und 23). Dass dies keine starre Verbindung der beiden Bauteile sein kann und ein Verdrehen der Bauteile gegeneinander erfolgen muss, ist aus fachmännischer Sicht unerlässlich. Ohne Möglichkeit eines gegenseitigen Verdrehens wäre ein Lenken schlicht unmöglich.

4. Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in der verteidigten Fassung ist schutzfähig.

Laut Beschreibung des Streitgebrauchsmusters sind höhenverstellbare Lenksäulenanordnungen für Roller bekannt. Die Höhenverstellung erfolge durch Einfahren einer Lenkstangensäule in ein Positionierrohr. Die Grenzen der Verstellbarkeit seien einerseits durch ein Mindestmaß, um das die Lenkstangensäule aus Sicherheitsgründen in das Positionierrohr hineinragen müsse, und andererseits durch die Verbindungsstelle des Positionierrohrs mit einem Kopfrohr festgelegt. Die maximale Strecke, um die die Lenkstangensäule relativ zum Positionierrohr verstellt werden könne, sei für viele Benutzer des Rollers unzureichend.

Dieser Nachteil soll durch die im Streitgebrauchsmuster vorgeschlagene Lenksäulenanordnung vermieden werden. Insbesondere wird als Lösung ein Einfahren der Lenkstangensäule über das untere Ende des Positionierrohrs hinaus in ein in das Kopfrohr eingesetztes Lenkerrohr vorgeschlagen, wobei für das untere Ende des Positionierrohrs eine bestimmte Gestaltung vorzusehen ist. Die vorgeschlagene Lösung ist durch die Merkmale der Lenksäulenanordnung nach dem weiter vorstehend wiedergegebenen Schutzanspruch definiert.

a) Neuheit und gewerbliche Anwendbarkeit der beanspruchten Lenksäulenanordnung ist zweifellos gegeben und auch nicht in Frage gestellt. Keine der bekannten Lenksäulenanordnungen ist mit einem Positionierrohr mit einem oberen normalen Abschnitt und einem unteren, vergrößerten Abschnitt versehen, wobei der vergrößerte Abschnitt sowohl einen vergrößerten Außendurchmesser als auch einen vergrößerten Innendurchmesser gegenüber dem oberen, normalen Abschnitt aufweist.

b) Die beanspruchte Lenksäulenanordnung beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.

In der US 4,410,197 (D1) wird eine Lenksäulenanordnung eines Fahrrads beschrieben. Im Vordergrund des Dokuments steht das Verlängern des Gabelschaftrohrs eines Fahrrads, um ein bessere Höhenverstellbarkeit eines Lenkers zu erreichen (vgl. Sp. 1, Background). Die bekannte Lenksäulenanordnung umfasst als wesentliche Bauteile eine Gabel 1 mit Gabelschaftrohr 3, einen Rahmenkopf 4, ein mit dem Gabelschaftrohr 3 verbundenes und mit diesem drehbares Schaftrohr 13 sowie einen im Schaftrohr 13 höhenverstellbar gehaltenen und geführten Schaft 17, an dessen oberem Ende ein Handlenker befestigt wird (vgl. Fig. 1 und 2). Das Schaftrohr 13 stellt eine Verlängerung des Gabelschaftrohrs 3 dar. Die beiden Rohre weisen den gleichen Innendurchmesser auf. Im Sinne des Streitgebrauchsmusters stellen der Schaft 17 die Lenkstangensäule 7, der Rahmenkopf 4 das Kopfrohr 5 des Rahmens, das Gabelschaftrohr 3 das Lenkerrohr 53 und das Schaftrohr 13 das Positionierrohr 6 dar. Das Gabelschaftrohr 3 weist eine offene Oberseite auf. Das Schaftrohr 13 weist einen oberen normalen Abschnitt (gleichbleibender Wandstärke) auf und (im Bereich des Gewindes 15) einen unteren Abschnitt mit einem vergrößerten Innendurchmesser gegenüber dem oberen, normalen Abschnitt auf. Das Gabelschaftrohr 3 ist von unten in den Rahmenkopf 4 eingesetzt, und das Gabelschaftrohr 3 ist in den unteren, vergrößerten Abschnitt des Schaftrohres 13 eingesetzt und mit diesem (durch Verschrauben) fest verbunden. Das Schaftrohr 13 ist außerdem gemeinsam mit dem Gabelschaftrohr 3 gegenüber dem Rahmenkopf 4 drehbar verbunden (vgl. Sp. 1, Z. 54, 60 bis 62). Das Einsetzen von unten ergibt sich zwingend aus der Aussage, dass Gabel und Gabelschaftrohr miteinander verschweißt sind. In der Figur ist das Gabelschaftrohr 3 mit einem oben umlaufenden Bund dargestellt, der ein Einsetzen von unten verhindern würde. Allerdings ist dieser Bereich unvollständig dargestellt (vgl. Z. 60 bis 62 der Sp. 1). Der Schaft 17 ist in das Schaftrohr 13 eingesetzt (vgl. Figuren).

Somit weist der vergrößerte Abschnitt des Schaftrohres 13 keinen vergrößerten Außendurchmesser auf, und der Schaft 17 ist auch nicht so eingesetzt, dass er in das Gabelschaftrohr 3 einfahrbar ist. Weder ergibt sich hier eine Notwendigkeit, den Schaft 17 in das Gabelschaftrohr 3 einfahrbar einzusetzen, noch die, den Außendurchmesser des Schaftrohres 13 im Bereich des Gewindes 15 zu verstärken oder die Schraubverbindung durch eine muffenartige Steckverbindung zu ersetzen. Die Festigkeit wird weitgehend von einem Rundstab 9 übernommen, der im Bereich der Verschraubung angeordnet ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann Spalte 2, Zeilen 14 bis 19 nicht entnommen werden, dass der Schaft 17 so in das Schaftrohr 13 eingesetzt ist, dass er auch in das Gabelschaftrohr 3 einfahrbar wäre. Zwar wird angegeben, dass der Einsatz auch ohne die Versteifung des Übergangsbereichs durchgeführt werden kann, jedoch aus Sicherheitsgründen davon abgeraten. Der Schaft 17 wird in das Schaftrohr 13 eingesteckt, wobei dessen Innenfläche 14 berührt wird. Mehr ist der D1 nicht zu entnehmen. Nur wenn die Verlängerung, das Schaftrohr 13, nicht vorhanden ist, wird der Schaft 17 unmittelbar in das Gabelschaftrohr 3 eingesetzt (vgl. Sp. 1, Z. 64 bis Sp. 2, Z. 16).

Die anderen Lenksäulenanordnungen liegen noch weiter ab. Sie wurden in der mündlichen Verhandlung von der Antragstellerin zur Begründung ihres Vorbringens auch nicht mehr aufgegriffen.

So ist der US 5,201,244 (D2) eine Fahrrad-Lenksäulenanordnung mit einer Verlängerung 1, 2 (vgl. Fig. 1 bis 3) bzw. 1, 29, 20 (vgl. Fig. 4, 5 in der Ausführung als Stoßdämpfer) bekannt, die als Positionierrohr aufgefasst werden kann. Allerdings weist diese keinen vergrößerten Abschnitt auf, wie er im Schutzanspruch des Streitgebrauchsmusters definiert ist. Eine Lenkstangensäule 8 bzw. 21 ist zwar in die Verlängerung/das Positionierrohr eingesetzt, jedoch nicht in die offene Oberseite eines Lenkerrohres 7 einfahrbar.

Bei den weiteren aus den Druckschriften US 4,799,701 (D3), FR 2 379 423 A1 (D4) und US 1,994,303 (D5) bekannten Lenksäulenanordnungen ist schon kein Positionierrohr im Sinne des Streitgebrauchsmusters vorgesehen. Die Lenkstangensäule ist jeweils unmittelbar in ein Lenkerrohr eingesetzt.

Somit bietet der Stand der Technik dem Fachmann keine Veranlassung, eine Lenksäulenanordnung mit den im Schutzanspruch angegebenen Merkmalen zu konzipieren. Die vorgeschlagene Lenksäulenanordnung beruht daher auf einem erfinderischen Schritt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 PatG und i. V. m. § 91 ff. ZPO.

Müllner Reinhardt Dr. Höchst Pr






BPatG:
Beschluss v. 16.12.2008
Az: 35 W (pat) 430/07


Link zum Urteil:
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