Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Mai 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 188/01

(BPatG: Beschluss v. 22.05.2002, Az.: 32 W (pat) 188/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 22. Mai 2002 (Aktenzeichen 32 W (pat) 188/01) die Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 41, vom 19. Januar 2000 und 24. April 2001 aufgehoben. In diesem Fall ging es um die Eintragung der Wortfolge "Kölle Alaaf You" als Marke für verschiedene Waren und Dienstleistungen. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Eintragung abgelehnt, da die Marke keine Unterscheidungskraft aufweise und ein Freihaltebedürfnis bestehe.

Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelder gegen diese Entscheidungen als zulässig und begründet angesehen. Es stellte fest, dass der Marke weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch das eines Freihaltebedürfnisses entgegenstehe. Unterscheidungskraft ist die Eignung einer Marke, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber anderen Unternehmen aufgefasst zu werden. Grundsätzlich ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ein großzügiger Maßstab anzusetzen.

Im konkreten Fall konnte weder festgestellt werden, dass der Marke ein beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden könne, noch dass sie ein gebräuchliches Wort in der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache sei, das vom Verkehr lediglich als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werde. Außerdem wurde festgestellt, dass die Marke in ihrer Gesamtheit keinen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen habe.

Da kein beschreibender Inhalt der Marke festgestellt werden konnte, entfalle auch das Schutzhindernis eines Freihaltebedürfnisses. Das Bundespatentgericht hat daher die Entscheidungen der Markenstelle aufgehoben und die Eintragung der Marke "Kölle Alaaf You" ermöglicht.

(Winkler Klante Sekretaruk Hu)




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 22.05.2002, Az: 32 W (pat) 188/01


Tenor

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 19. Januar 2000 und vom 24. April 2001 aufgehoben.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge Kölle Alaaf Youfür die Waren und Dienstleistungen Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien; soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpakkungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke;

Bekleidungsstücke für Damen, Herren und Kinder, T-Shirts, Polohemden, Mützen, Hals- und Kopftücher, Krawatten, Damen- und Herren-Oberhemden, Stiefel, Schuhe, Hausschuhe, Sportbekleidung, Handschuhwaren, Schals;

Kaffee, Tee, Kakao, Schokolade und Schokoladenwaren, Kaffee-Ersatzmittel, Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis, Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf, Essig, Saucen, Würzmittel; Gewürze; Kühleis;

Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken;

alkoholische Getränke (ausgenommen Biere);

Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;

Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Produktion von Ton-, Bild- und Filmaufnahmen sowie deren Veröffentlichung und Herausgabe; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckerzeugnissen;

Verpflegung; Bewirtung von Gästen.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei der beanspruchten Wortfolge lediglich um die Wiedergabe der Empfindung der Anmelder gegenüber der Stadt Köln handele.

Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Anmelder.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das eines Freihaltebedürfnisses im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann demnach einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr; vgl BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Die Marke, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen ist, hat für keine der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt. Entsprechende Feststellungen konnte weder die Markenstelle, noch der Senat treffen. Genausowenig konnten Feststellungen getroffen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise "Kölle Alaaf You" beispielsweise wegen einer entsprechenden vielfältigen Verwendung in der Werbung durch mehrere Anbieter stets nur als solches und nicht mehr als Unternehmenshinweis verstanden wird. Vielmehr konnte bei Eingabe der beanspruchten Marke in die Internetsuchmaschine "..." am 5. April 2002 überhaupt kein Treffer er- zielt werden.

Da kein beschreibender Inhalt der Marke festgestellt werden kann, scheidet die Annahme des Schutzhindernisses des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von vornherein aus.

Winkler Klante Sekretaruk Hu






BPatG:
Beschluss v. 22.05.2002
Az: 32 W (pat) 188/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/19eef27e7955/BPatG_Beschluss_vom_22-Mai-2002_Az_32-W-pat-188-01




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