Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. November 2004
Aktenzeichen: 29 W (pat) 179/01

(BPatG: Beschluss v. 10.11.2004, Az.: 29 W (pat) 179/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 10. November 2004 entschieden, dass die Beschwerdegebühr an die Antragstellerin zurückgezahlt werden muss. Die Antragstellerin hatte gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch eingelegt und darauf hingewiesen, dass die Widerspruchsgebühren beim Deutschen Patent- und Markenamt in München eingezahlt worden seien. Die Markenstelle kündigte daraufhin die Rückerstattung der Gebühren an, da diese verspätet eingezahlt worden seien. In einem Bescheid teilte die Markenstelle später mit, dass die Gebühren erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist beim Amt eingegangen seien. Daraufhin erklärte die Markenstelle, dass die Widersprüche aufgrund der verspäteten Zahlung der Gebühren als nicht erhoben gelten.

Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin Beschwerde ein. Das Beschwerdeverfahren hat sich mittlerweile erledigt, da die angegriffene Marke aufgegeben wurde. Die Antragstellerin beantragte daher die Rückerstattung der Beschwerdegebühr. Sie legte eine Kopie der Einzahlungsquittung vor, aus der hervorgeht, dass die Gebühren am 4. August 2000 auf das Konto des Deutschen Patent- und Markenamts eingezahlt wurden. Laut einer Verordnung zur Zahlung von Gebühren gilt der Tag der Einzahlung als Einzahlungstag. Da die Widerspruchsfrist am 4. August 2000 ablief, wurde die Gebühr fristgerecht entrichtet.

Das Gericht ordnete die Rückerstattung der Beschwerdegebühr an, da das Deutsche Patent- und Markenamt die betreffenden Vorschriften fehlerhaft angewendet hat. Die Markenstelle legte bei der Bestimmung des Einzahlungstags nicht den Tag der Einzahlung zugrunde, sondern den Tag, an dem die Gebühr gutgeschrieben wurde.

Das Amt erhielt lediglich eine Mitteilung über die Gutschrift der Gebühr, aus der nicht die Zahlungsart, sondern nur der Tag der Gutschrift hervorgeht. Das Gericht stellte fest, dass sich die Antragstellerin ausdrücklich auf die Bareinzahlung berufen hat und dass die Markenstelle deshalb dazu verpflichtet gewesen wäre, einen Einzahlungsbeleg anzufordern. Eine solche Aufforderung sieht das Formschreiben des Amtes ausdrücklich vor.

Da das Amt bei ordnungsgemäßer Ermittlung des Einzahlungstags das Beschwerdeverfahren hätte vermeiden können, ordnete das Gericht die Rückerstattung der Beschwerdegebühr an.

Quelle: Bundespatentgericht - Beschluss vom 10. November 2004, Aktenzeichen 29 W (pat) 179/01




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 10.11.2004, Az: 29 W (pat) 179/01


Tenor

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Rückzahlung der von ihr in einem Widerspruchsbeschwerdeverfahren entrichteten Beschwerdegebühr. Sie hatte gegen die am 4. Mai 2000 veröffentlichte Eintragung der Marke 399 62 917 mit Schriftsatz vom 3. August 2000 aus zwei Marken Widerspruch eingelegt und in diesem Schriftsatz darauf hingewiesen, dass die Widerspruchsgebühren auf das Konto des Deutschen Patent- und Markenamts bei der Landeszentralbank in München eingezahlt worden seien. Mit Bescheid vom 9. November 2000 kündigte die Markenstelle der Antragstellerin die Rückerstattung der verspätet eingezahlten Widerspruchsgebühren an. Auf Nachfrage teilte sie in einem weiteren Bescheid mit, dass die Gebühren erst am 9. August 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen seien, damit nach Ablauf der am 4. August 2000 endenden Widerspruchsfrist. Mit Beschluss vom 3. Mai 2001 hat die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts durch einen Beamten des höheren Dienstes festgestellt, dass die Widersprüche wegen verspäteter Zahlung der Widerspruchsgebühren als nicht erhoben gelten.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Nachdem sich das Beschwerdeverfahren durch Verzicht auf die angegriffene Marke erledigt hat, stellt sie nunmehr den Antragdie Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.

Zur Begründung führt die Antragstellerin unter Hinweis auf eine beigefügte Kopie der Einzahlungsquittung und des Einzahlungsbelegs aus, dass sie die Widerspruchsgebühren am 4. August 2000 auf das Konto des Deutschen Patent- und Markenamts eingezahlt habe. Maßgeblicher Einzahlungstag für die Frage der fristwahrenden Zahlung sei daher nach § 3 Nr. 3 der Verordnung über die Zahlung der Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts der Tag der Einzahlung. Diesen Tag hätte die Markenstelle durch Rückfrage bei der Bank oder Anforderung eines Einzahlungsnachweises jederzeit feststellen können. Die fehlerhafte Sachbearbeitung der Markenstelle sei für das Einlegen der Beschwerde ursächlich gewesen und rechtfertige daher die Rückzahlung.

II.

Der zulässige Antrag ist begründet. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG anzuordnen, weil das Deutsche Patent- und Markenamt die Vorschriften der Patentkostenzahlungsverordnung (PatKostZV) fehlerhaft angewendet hat.

1. Die Beurteilung fristgebundener Verfahrenshandlungen bestimmt sich nach dem im Zeitpunkt der Vornahme der Handlung geltenden Recht. Maßgeblich für die Bestimmung des Einzahlungstags der Widerspruchsgebühren ist daher die Verordnung über die Zahlung der Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (Patentkostenzahlungsverordnung - PatKostZV) in der Fassung vom 20. Dezember 2001.

2. Aus den von der Antragstellerin vorgelegten Kopien der Einzahlungsquittung und des Einzahlungsbelegs ergibt sich eindeutig, dass der dem damaligen Gebührensatz entsprechende Betrag von DM 460,00 bei der Deutschen Post AG Frankfurt auf das Konto des Deutschen Patent- und Markenamts bei der Landeszentralbank in München bar eingezahlt wurde. Bei Bareinzahlung auf ein Konto der Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamts gilt der Tag der Einzahlung als Einzahlungstag (§ 2 Nr. 3 PatKostZV). Zweck der Vorschrift ist es, dem Gebührenpflichtigen noch am letzten Tag der Zahlungsfrist die fristwahrende Entrichtung der Gebühr durch Einzahlung bei einem beliebigen Kreditinstitut zu ermöglichen (vgl BPatGE 46, 60, 62 - I love DM). Sowohl die Einzahlungsquittung als auch der Annahmevermerk auf dem Einzahlungsbeleg weisen als Tag der Einzahlung den 4. August 2000 aus und damit als den Tag, an dem die Widerspruchsgebühren wirksam entrichtet wurden. Da die Widerspruchsfrist für die am 4. Mai 2000 veröffentlichte Eintragung am 4. August 2000 ablief, war die Zahlung auch fristgemäß (§ 42 Abs. 1 und 3 MarkenG in der Fassung vom 25. Oktober 1994).

3. Der Beschluss der Markenstelle vom 3. Mai 2001 beruht auf einer fehlerhaften Anwendung der PatKostZV, da die Markenstelle nicht den Tag der Einzahlung, sondern den Tag, an dem die Gebühr dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamts gutgeschrieben wurde, als maßgeblichen Einzahlungstag zugrundegelegt hat. Wie aus der Akte ersichtlich, erhält das Amt bei Entrichtung der Gebühr durch Bareinzahlung von der kontoführenden Bank lediglich eine Mitteilung über die Gutschrift der Gebühr. Dem von der Bank übermittelten Beleg ebenso wie der auf dieser Grundlage für die Verfahrensakte erstellten Zahlungsanzeige lassen sich daher nicht die Zahlungsart, sondern nur der Tag der Gutschrift entnehmen. Diese Schwierigkeiten bei der Zuordnung der richtigen Zahlungsart sind bekannt. Das Amt selbst weist darauf im Zusammenhang mit der Zahlung der Anmeldegebühren ausdrücklich hin und bittet bei Geltendmachung des früheren Einzahlungstags um unverzügliche Übersendung einer Kopie des Einzahlungsbelegs um die Korrektur des Einzahlungstags vornehmen zu können (Zahlungshinweise für die Anmeldung von Marken, Merkblatt M 8643 - http://www.dpma.de/formulare/allgemein.html). Im vorliegenden Fall, in dem die Antragstellerin ausdrücklich den früheren Einzahlungstag beansprucht hatte, durfte sich die Markenstelle daher nicht ausschließlich auf die von der Zahlstelle übermittelten Unterlagen verlassen. Zusätzlicher Anhaltspunkt für die Bareinzahlung war außerdem die von der Antragstellerin im Widerspruchsschriftsatz vom 3. August 2004 gewählte Formulierung "Die Widerspruchsgebühren ... habe ich auf das Konto des Deutschen Patent- und Markenamts bei der Landeszentralbank München eingezahlt". Die ordnungsgemäße Bearbeitung hätte es daher geboten, die Antragstellerin zur Einreichung eines Einzahlungsbelegs aufzufordern. Eine solche Aufforderung sieht das für die Mitteilung der verspäteten Gebührenzahlung verwendete Formschreiben ausdrücklich vor.

4. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war anzuordnen, weil das Beschwerdeverfahren bei ordnungsgemäßer Ermittlung des maßgeblichen Einzahlungstags hätte vermieden werden können.

Mangels gesetzlicher Grundlage besteht keine Pflicht des Gebührenschuldners, die Bareinzahlung dem Amt gegenüber nachzuweisen. Die PatKostZV regelt in § 2 Nr 3 hinsichtlich des maßgeblichen Einzahlungstags eine Privilegierung der Bareinzahlung gegenüber der Überweisung, weil der Gebührenpflichtige bereits mit der Einzahlung die Verfügungsbefugnis über den geschuldeten Betrag verliert und die Gutschrift auf dem Konto des Amtes daher mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (BPatGE 46, 60, 62 - I love DM). Die Vorschrift stellt damit ausschließlich auf die Art der Zahlung und nicht auf deren Nachweis ab. Eine Verpflichtung zum Zahlungsnachweis ergibt sich insbesondere nicht aus den Schwierigkeiten des Amtes anhand der Buchungsunterlagen die Bareinzahlung von der Zahlung mit Überweisung zu unterscheiden, weil diese ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Deutschen Patent- und Markenamts fallen. Macht der Gebührenpflichtige den für die Bareinzahlung geltenden früheren Einzahlungstag geltend ohne die Zahlung nachzuweisen, ist das Amt zur Ermittlung des maßgeblichen Einzahlungstags verpflichtet und darf nicht ohne weiteres den Tag der Gutschrift zu Grunde legen.

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BPatG:
Beschluss v. 10.11.2004
Az: 29 W (pat) 179/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/1a032243a334/BPatG_Beschluss_vom_10-November-2004_Az_29-W-pat-179-01




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