Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Juli 2006
Aktenzeichen: 25 W (pat) 23/03

(BPatG: Beschluss v. 04.07.2006, Az.: 25 W (pat) 23/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat mit seinem Beschluss vom 4. Juli 2006 (Aktenzeichen 25 W (pat) 23/03) festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 25. Oktober 2002 wirkungslos ist.

Die Markenstelle hatte in ihrem Beschluss am 25. Oktober 2002 die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und einer Widerspruchsmarke bejaht und die Teillöschung der angegriffenen Marke angeordnet. Dagegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke rechtzeitig Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der genannten Marke zurückgenommen, was dazu führt, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist. Dies ergibt sich aus § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog.

Das Gericht hat die Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen ausgesprochen, um die Rechtslage eindeutig zu klären. Das Registerverfahren wird größtenteils vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht. Eine Kostenauferlegung erfolgt in diesem Fall nicht aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

(Die Inhaltsangabe beträgt ca. ein Viertel der Textlänge der Gerichtsentscheidung und ist in mehrere Absätze unterteilt.)




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 04.07.2006, Az: 25 W (pat) 23/03


Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 25. Oktober 2002 wirkungslos ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 25. Oktober 2002 hat die Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die Teillöschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluss ist demzufolge wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtlage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im Wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Rdn. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass. (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.)






BPatG:
Beschluss v. 04.07.2006
Az: 25 W (pat) 23/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/1b681b7ae81c/BPatG_Beschluss_vom_4-Juli-2006_Az_25-W-pat-23-03




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