Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 29. Mai 2007
Aktenzeichen: AnwZ(B) 3/06
(BGH: Beschluss v. 29.05.2007, Az.: AnwZ(B) 3/06)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 29. Mai 2007 (Aktenzeichen AnwZ(B) 3/06) die Rüge des Antragstellers zurückgewiesen, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör durch einen Senatsbeschluss vom 5. Februar 2007 verletzt wurde. Der Antragsteller muss die Kosten des Rügeverfahrens tragen.
Der Antragsteller hat sich darauf berufen, dass sein Vorbringen zu seinen Steuerschulden, zur Forderung der Dresdner Bank und zu seinen Vermögenswerten nicht angemessen berücksichtigt wurden. Der Bundesgerichtshof stellt jedoch fest, dass das Vorbringen des Antragstellers in diesen Punkten bereits geprüft wurde und für nicht durchgreifend erachtet wurde. Der Antragsteller soll angeblich über Vermögenswerte in Höhe von ca. 1 Million Euro verfügt haben, jedoch konnte er zum Zeitpunkt des Widerrufs nicht auf diese Vermögenswerte zugreifen, um seine Steuerrückstände zu begleichen und Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzverwaltung zu verhindern.
Die Berufungskammer Berlin hatte in ihrer Entscheidung vom 09.12.2005 (Aktenzeichen II AGH 5/05) bereits eine ähnliche Feststellung getroffen.
Zusammenfassend hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Antragsteller in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde und die Kosten des Rügeverfahrens tragen muss.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 29.05.2007, Az: AnwZ(B) 3/06
Tenor
Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 5. Februar 2007 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
Die nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO statthafte Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 5. Februar 2007 den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt (§ 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG). Das Vorbringen des Antragstellers zu seinen Steuerschulden (Ziff. 1 der Anhörungsrüge) ist nicht übergangen, sondern für nicht durchgreifend erachtet worden (Tz. 7 ff. des Senatsbeschlusses); dies gilt auch für die streitige Forderung der Dresdner Bank (Ziff. 2 der Anhörungsrüge; dazu Tz. 10 des Senatsbeschlusses) und für die Vermögenswerte, auf die sich der Antragsteller berufen hat (Ziff. 3 der Anhörungsrüge; dazu Tz. 11 des Senatsbeschlusses). Soweit sich der Antragsteller "fälliger Forderungen aus anwaltlicher Tätigkeit in einer Größenordnung von ca. 1 Mio. € berühmt" hat (Ziff. 3 der Anhörungsrüge), gelten die Ausführungen im Senatsbeschluss, dass der Antragsteller über die Vermögenswerte, auf die er verwiesen hat, zum Zeitpunkt des Widerrufs nicht verfügte und er deshalb nicht in der Lage war, die unstreitigen Steuerrückstände zu tilgen und Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzverwaltung abzuwenden (Tz. 11 des Senatsbeschlusses).
Hirsch Otten Ernemann Frellesen Kappelhoff Stüer Martini Vorinstanz:
KG Berlin, Entscheidung vom 09.12.2005 - II AGH 5/05 -
BGH:
Beschluss v. 29.05.2007
Az: AnwZ(B) 3/06
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/1c49189316e1/BGH_Beschluss_vom_29-Mai-2007_Az_AnwZB-3-06