Finanzgericht Berlin-Brandenburg:
Beschluss vom 1. Juni 2010
Aktenzeichen: 12 K 12053/10

(FG Berlin-Brandenburg: Beschluss v. 01.06.2010, Az.: 12 K 12053/10)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in dem Beschluss vom 1. Juni 2010 (Aktenzeichen 12 K 12053/10) entschieden, dass der Rechtsweg zum Finanzgericht in diesem Fall unzulässig ist. Das Verfahren wird an das Amtsgericht verwiesen.

Im Tatbestand wird erläutert, dass der Kläger behauptet, er habe im Jahr 1995 einen Vorschlag zur Straffreiheit bei Steuerstraftaten gemacht, der später vom Gesetzgeber aufgegriffen und in einem Strafbefreiungsgesetz umgesetzt wurde. Es gibt jedoch Zweifel daran, dass dieses Schreiben tatsächlich dem Bundesfinanzministerium zugegangen ist und im Gesetzgebungsverfahren verwendet wurde.

Der Kläger hat mehrere Verfahren vor dem Amtsgericht angestrengt, in denen er Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat. Das Amtsgericht hat jedoch entschieden, dass kein Anspruch auf Schadensersatz besteht. Der Kläger ist der Meinung, dass er auch auf Grundlage des Urheberrechts einen Schadensersatzanspruch hat.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Rechtsweg zum Finanzgericht unzulässig ist. Das Gericht folgt dieser Einschätzung und verweist das Verfahren an das Amtsgericht. Es handele sich um zivilrechtliche Streitigkeiten, für die der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist. Das Gericht hat die Vorgaben für eine Verweisung eingehalten und die Beteiligten angehört. Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich, da der Kläger bereits mitgeteilt hatte, dass er nicht daran teilnehmen werde.

Eine Kostenentscheidung entfällt, da es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren handelt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

FG Berlin-Brandenburg: Beschluss v. 01.06.2010, Az: 12 K 12053/10


Tenor

Der Rechtsweg zum Finanzgericht ist unzulässig.

Das Verfahren wird an das Amtsgericht € verwiesen.

Tatbestand

Im Jahre 2003 verabschiedete der Bundestag auf der Grundlage des Gesetzesentwurfs der SPD-Bundestagsfraktion vom 01.07.2003 (Bundestag-Drucksache [BT-Drucks.] 15/1309) das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 29.12.2003 (Bundesgesetzblatt [BGBl] I, 2928).

Nach Darstellung des am € geborenen Klägers, der seit vielen Jahren als Steuerberater tätig ist, hatte dieser unter dem XX.XX.1995 an den seinerzeitigen Bundesfinanzminister ein Schreiben zu möglichen Lösungen zur Deckung des Haushaltsdefizits gerichtet. Hierbei schlug der Kläger vor, § 370 Abgabenordnung (AO) dahingehend zu erweitern, dass die Teilnehmer an einer Aktion Massenselbstanzeige erleichtert Straffreiheit für begangene Steuerstraftaten erhalten sollten. Diesen Vorschlag - so der Kläger - habe der Gesetzgeber aufgegriffen und in dem Strafbefreiungserklärungsgesetz im Wesentlichen umgesetzt. In einem Privatgutachten kam der Sprachsachverständige B zu dem Ergebnis, dass das Schreiben des Klägers vom XX.XX.1995 insgesamt mit zumindest hoher Wahrscheinlichkeit als Vorlage für den Gesetzentwurf der SPD-Bundestagsfraktion vom 17.03.2003 gedient habe. Gleichermaßen bejahte der Studienrat C eine €einhundertprozentige Übereinstimmung zwischen der Beschreibung vom XX.XX.1995 und dem Gesetzentwurf Drucksache 15/1309€.

In ursprünglich drei Verfahren vor dem Amtsgericht € machte der Kläger Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Nach Auffassung des Klägers war er der geistige Schöpfer und (Mit-)Urheber des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit. Hieran ändere auch nichts der Umstand, dass die Beklagte den Erhalt des Schreibens vom XX.XX.1995 bestreite. Immerhin habe er, der Kläger, eine vor einem Notar erstellte eidesstattliche Versicherung vorgelegt, nach der er das Schreiben vom XX.XX.1995 an diesem Tag oder am Folgetag zum Versand der Post übergeben habe. In diesem Sinne habe auch sein, des Klägers, Schwiegersohn D als vereidigter Sachverständiger der Handwerkskammer € und Lehrbeauftragter für Informationstechnik an Eides statt versichert, dass es sich bei dem Schreiben an den Bundesfinanzminister vom XX.XX.1995 um eine Datei auf seinem, des Klägers, Computer gehandelt habe.

Zwei der drei amtsgerichtlichen Verfahren endeten durch Klagerücknahme. In dem dritten Verfahren entschied das Amtsgericht € durch rechtskräftiges Urteil vom 30.07.2009 (Aktenzeichen: €), dass kein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz nach dem Urheberrechtsgesetz oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bestünde. Ausschlaggebend war hierbei die Einschätzung des Gerichts, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass das Schreiben vom XX.XX.1995 dem Bundesfinanzministerium tatsächlich zugegangen sei und Verwendung in dem fraglichen Gesetzgebungsverfahren gefunden habe.

Der Kläger begründet seine Klage wie folgt: Durch das Schreiben vom XX.XX.1995 sei eine Geschäftsbeziehung nach dem Steuerberatungsgesetz begründet worden. Im Übrigen bestünde auch eine Schadensersatzpflicht wegen Verletzung des Urheberrechts gemäß § 97 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Das Schreiben vom XX.XX.1995 sei jedenfalls als Fundament und Basis für das Strafbefreiungserklärungsgesetz vom 29.12.2003 anzusehen.

Der Kläger beantragt,1. die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger 5.000,- € nebst 5 v. H. Zinsen seit Klageerhebung als Teilbetrag einer in der Höhe noch nicht endgültigen Gesamtforderung zu zahlen,2. gegen die Beklagte den Gegenstandswert für die Gebührenbemessung und die angemessene Zehntelgebühr festzusetzen,hilfsweisedie Beklagte zu verurteilen, Schadensersatz nach § 97 UrhG wegen Verletzung des Urheberrechts zu leisten.Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Nach Auffassung der Beklagten ist die Klage unzulässig, da der Finanzrechtsweg für eine zivilrechtliche Streitigkeit nicht eröffnet sei.

Der Berichterstatter hat den Kläger durch Schreiben vom 12.03.2010 auf die Bedenken zur Zulässigkeit des Finanzrechtswegs, § 33 Finanzgerichtsordnung (FGO), hingewiesen. Nachdem der Senat die Sache auf den 16.06.2010 geladen hatte, hat der Kläger durch Schriftsatz vom 15.05.2010, Seite 2, sowie in einem mit dem Berichterstatter am 18.05.2010 geführten Telefongespräch dem Gericht mitgeteilt, dass er an der mündlichen Verhandlung in Cottbus am 16.06.2010 nicht teilnehmen werde.

Gründe

Das Verfahren war an das zuständige Amtsgericht zu verweisen. Das erkennende Gericht ist an einer Sachentscheidung gehindert. Der Rechtsweg zu dem Finanzgericht ist nicht zulässig, § 17 a Abs. 3 Satz 2 Gerichtsverfassungsgericht (GVG) in Verbindung mit § 155 FGO.

Der vom Kläger beschrittene Rechtsweg ist unzulässig, § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG. Der Finanzrechtsweg ist im Hinblick auf § 33 Abs. 1 FGO nicht eröffnet. Es handelt sich insbesondere auch nicht um eine öffentlich-rechtliche oder berufsrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO. Denn die von dem Kläger geltend gemachten vertraglichen Vergütungsansprüche wie auch der - nach Auffassung des Klägers - auf Vertragsverletzung beruhende Schadensersatzanspruch sind zivilrechtlicher Natur (vgl. hierzu auch: Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss vom 23.04.1991 - VII B 221/90, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs [BFH/NV] 1991, 619 [621]; Gräber/Koch, FGO, 6. Auflage [2006], § 33 Randnummer [Rdnr.] 30, Stichwort: €Gebührenanspruch des steuerlichen Beraters€). Entgeltansprüche im Hinblick auf einen zwischen Steuerberater und Mandant geschlossenen Dienstleistungsvertrag betreffen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Dementsprechend ist für derartige Vergütungsstreitigkeiten zwischen Steuerberatern und Mandanten der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Demgegenüber umfassen die öffentlich-rechtlichen oder berufsrechtlichen Streitigkeiten im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO im Wesentlichen Möglichkeiten und Grenzen der Hilfeleistung in Steuersachen sowie statusrechtliche Probleme der Berufsangehörigen (vgl. hierzu: Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, 5. Auflage [2008], § 13 Rdnr. 123).

Entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung ist auch der auf das Urheberrechtsgesetz gestützte Schadensersatzanspruch zivilrechtlicher Natur, für den gemäß § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Urheberrechten ist grundsätzlich der ordentliche Rechtsweg gegeben (ebenso: Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, 5. Auflage [2008], § 13 Rdnr. 167). Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass sich der von dem Kläger behauptete Anspruch aus Urheberrechtsverletzung auf ein Gesetzesvorhaben bezieht. Denn auch wenn sich der Urheberschutz auf ein (Steuer-)Gesetz erstreckt und ein Beteiligter einen diesbezüglichen Anspruch aus Urheberrechtsverletzung geltend macht, ändert dies nichts an dem zivilrechtlichen Charakter der aus den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes abgeleiteten Ansprüche.

Im Hinblick auf § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG hat der Senat den Rechtsstreit an das Amtsgericht € zu verweisen. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten erweist sich als zutreffend, § 13 GVG.

Der Senat hat die einschlägigen Verfahrensvorgaben für eine Verweisung gewahrt. Das Gericht hat auch die Beteiligten durch Schreiben vom 12.03.2010 auf die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs hingewiesen und auf diese Weise die Anhörung der Beteiligten ermöglicht, § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG.

Das Durchführen einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich, § 17 a Abs. 4 Satz 1 GVG. Der Senat hatte den Kläger im Verlauf des Verfahrens in hinreichender Weise von den Zweifeln an dem eingeschlagenen Rechtsweg schriftlich und mündlich unterrichtet. Zudem hatte der Kläger bereits erkennen lassen, dass er nicht beabsichtige, an der für den 16.06.2010 terminierten Verhandlung in Cottbus teilnehmen zu wollen.

Eine Kostenentscheidung entfällt. Der Beschluss ergeht in einem unselbständigen Zwischenverfahren (vgl. hierzu: Gräber/Koch, FGO, 6. Auflage [2006], Anh. § 33, Rdnr. 26 und 19).






FG Berlin-Brandenburg:
Beschluss v. 01.06.2010
Az: 12 K 12053/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/1d0a206f9c18/FG-Berlin-Brandenburg_Beschluss_vom_1-Juni-2010_Az_12-K-12053-10




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