Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 11. Oktober 2004
Aktenzeichen: 5 WF 157/04

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 11.10.2004, Az.: 5 WF 157/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Anwalt hat eine Beschwerde im Namen seines Mandanten eingereicht, die jedoch vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückgewiesen wurde. Das Gericht entschied, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wird. Der Anwalt hatte beantragt, dass Gebühren in Höhe von 521,92 Euro erstattet werden, was das Amtsgericht jedoch aufgrund der Verjährung des Vergütungsanspruchs abgelehnt hatte. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte, dass die Anwaltsgebühren für das Verfahren unabhängig vom endgültigen Abschluss des Scheidungsverbundverfahrens fällig werden und dass die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2002 abgelaufen ist. Das Gericht weist darauf hin, dass die Beschwerde zwar zulässig, aber unbegründet ist. Das Verfahren ist gebührenfrei und es werden keine außergerichtlichen Kosten erstattet. Die Kostenentscheidung basiert auf § 128 Abs. 5 BRAGO.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 11.10.2004, Az: 5 WF 157/04


Tenor

Die Beschwerde des Klägervertreters wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag vom 10.11.2003 auf Erstattung von Gebühren in Höhe von EUR 521,92 gegen die Staatskasse wegen Verjährung des Vergütungsanspruchs zurückgewiesen. Die Fälligkeit der Anwaltsgebühren für Verfahren gemäß §§ 620, 620 b ZPO tritt nach § 16 BRAGO in der bis 30. 6. 2004 gültigen Fassung unabhängig vom endgültigen Abschluss des Scheidungsverbundverfahrens ein. Damit beginnt auch der Lauf der Verjährungsfrist unabhängig vom Abschluss des Scheidungsverfahrens mit der Beendigung des Verfahrens der einstweiligen Anordnung (vgl. Kammergericht, Juristisches Büro 1985, 76; OLG Düsseldorf, FamRZ 1990, 1130). Dieser Zeitpunkt war vorliegend der Erlass des aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenen Beschlusses am 17.10.2000 als erstem in Betracht kommendem Fälligkeitszeitpunkt im Sinne des § 16 BRAGO (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 32. Auflage, zu § 16 BRAGO, Rdn. 16 mit weiteren Nachweisen). Die Verjährungsfrist von zwei Jahren gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB in der bis 31.12.2001 gültigen Fassung (i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB) ist demzufolge mit Ablauf des 31.12.2002 eingetreten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 5 BRAGO.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 11.10.2004
Az: 5 WF 157/04


Link zum Urteil:
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