Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 13. Oktober 2004
Aktenzeichen: 6 W 107/04

(OLG Köln: Beschluss v. 13.10.2004, Az.: 6 W 107/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln betrifft eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Köln. Der Antragsteller hatte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, der jedoch vom Landgericht zurückgewiesen wurde. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers ebenfalls zurückgewiesen. Dadurch muss der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.

Das Gericht führte aus, dass die sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs.1 S.2 ZPO zulässig, aber nicht begründet sei. Es wurde festgestellt, dass die Bedingungen, unter denen die Antragsgegnerin den Abzug von Farbbildern zu einem Preis von 1 Cent anbietet, in der angegriffenen Werbung klar und eindeutig angegeben sind. Die Werbung wurde vom Gericht so verstanden, wie es auch das Landgericht dargelegt hatte. Die Tatsache, dass die Werbeaussage auf zwei Sätze aufgeteilt war, änderte daran nichts. Die Formulierung "bei Erstbestellung ..." am Anfang des zweiten Satzes machte die Bedingungen nicht unklar, sondern verdeutlichte ausdrücklich, dass der Preis bei Nachbestellungen von einem bereits entwickelten Film nicht gilt.

Abschließend wurde die Kostenentscheidung gemäß § 97 Abs.1 ZPO getroffen. Der Beschwerdewert wurde mit 9.000 € angegeben.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Köln: Beschluss v. 13.10.2004, Az: 6 W 107/04


Tenor

1.) Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 347/04 - vom 5.10.2004, durch den sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe

Die gem. § 567 Abs.1 S.2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet. Die Bedingungen, unter denen die Antragsgegnerin den Abzug von Farbbildern für 1 Cent anbietet, sind in der angegriffenen Werbung auch nach Auffassung des Senats im Sinne von § 4 Ziffer 4 UWG klar und eindeutig angegeben. Die Werbung wird so verstanden, wie die Kammer dies in dem angefochtenen Beschluss dargelegt hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Werbeaussage auf zwei selbständige Sätze aufgeteilt ist. Die Formulierung "bei Erstbestellung ..." zu Beginn des zweiten Satzes macht die Bedingungen nicht uneindeutig, sondern stellt im Gegenteil ausdrücklich klar, dass bei Nachbestellungen von einem bereits entwickelten Film der Preis nicht gilt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Beschwerdewert: 9.000 €.






OLG Köln:
Beschluss v. 13.10.2004
Az: 6 W 107/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/1e58b81e9118/OLG-Koeln_Beschluss_vom_13-Oktober-2004_Az_6-W-107-04




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