Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Dezember 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 19/02
(BPatG: Beschluss v. 10.12.2002, Az.: 33 W (pat) 19/02)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Bei der vorliegenden Gerichtsentscheidung handelt es sich um einen Beschluss des Bundespatentgerichts vom 10. Dezember 2002. In dem Beschluss wird festgestellt, dass die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Oktober 2001 als nicht eingelegt gilt.
Inhaltlich geht es um die Anmeldung einer Wortmarke mit dem Namen "IMMO-Börse". Am 11. Juni 1998 wurde die Marke per Fax beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. In dem Anmeldeformular war als Empfänger die "C... GmbH C...-S...-H..." angegeben. Weiterhin wurde angekreuzt, dass der Empfänger auch der Anmelder sei. Das Feld "Anmelder/ Vertreter" war jedoch nicht ausgefüllt. Am 15. Juni 1998 ging das Original der Anmeldung ein, bei der das Feld "Anmelder/ Vertreter" mit dem Namen "B..." ausgefüllt war.
Die Markenstelle für Klasse 36 teilte der "C... GmbH C...-S...-H..." am 17. September 1998 mit, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die Anmeldegebühr nicht fristgerecht gezahlt wird. Die "C... GmbH" antwortete daraufhin am 14. Oktober 1998 und wies darauf hin, dass der Anmelder der Marke "B..." ist. Einige Zeit später bat Herr B... in einem Schreiben vom 4. August 2000 das Patent- und Markenamt, weiteren Schriftverkehr an ihn zu richten.
Am 2. Oktober 2001 stellte die Markenstelle für Klasse 36 fest, dass die Marke als zurückgenommen gilt, da die Gebühren nicht gezahlt wurden. Gegen diesen Beschluss legte Herr B... als Geschäftsführer der "C... GmbH" am 22. Dezember 2001 Beschwerde ein, die am 28. Dezember 2001 mit der Beschwerdegebühr eingezahlt wurde.
Das Bundespatentgericht entschied, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt, da die Beschwerdeführerin die Gebühr nicht fristgerecht zahlte. Es wird festgestellt, dass die Anmelderin und Beschwerdeführerin die "C... GmbH" ist, da sie in der ursprünglich per Fax eingereichten Anmeldung als Empfänger angegeben wurde. Auch wenn im später eingegangenen Original-Anmeldeformular der Name "B..." als Anmelder genannt wurde, ist laut Gericht auf die ursprüngliche Anmeldung per Fax abzustellen. Die Zustellung des Beschlusses an Herrn B... als Geschäftsführer der "C... GmbH" wurde wirksam vorgenommen, da er das Patent- und Markenamt darum gebeten hatte, den Schriftverkehr an ihn zu senden.
Zusammenfassend gilt die Beschwerde gegen den Beschluss der Markenstelle als nicht eingelegt, da die Beschwerdeführerin die fristgerechte Zahlung der Gebühr versäumt hat.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 10.12.2002, Az: 33 W (pat) 19/02
Tenor
Es wird festgestellt, daß die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Oktober 2001 als nicht eingelegt gilt.
Gründe
I Am 11. Juni 1998 wurde per Fax die Wortmarke IMMO-Börsebeim Deutschen Patent- und Markenamt auf dem vorgesehenen Formblatt angemeldet. Im Feld (1) "Sendungen des Deutschen Patent- und Markenamts sind zu richten an:" war ausgefüllt: "C... GmbH C...-S...-H... in W... Straße in S...". Im Feld (3) hieß es, daß der oben genannte Empfänger in Feld (1) Anmelder ist. Das Feld (4) "Anmelder/ Vertreter" war nicht ausgefüllt. Unterzeichnet war das Anmeldeformular firmenmäßig, unter Verwendung des Firmenstempels der Anmelderin. Am 15. Juni 1998 ging das Original der Anmeldung ein. Hier war zusätzlich im Feld (4) "Anmelder/ Vertreter" ausgefüllt: "B... in W... Straße in S...".
Mit Schreiben vom 17. September 1998 teilte die Markenstelle für Klasse 36 der C... GmbH C...-S...-H... (im weiteren abgekürzt "C... GmbH") mit, daß die Anmeldung als zurückgenommen gelte, wenn die Anmeldegebühr nebst Zuschlag nicht bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung dieser Mitteilung gezahlt sei (§ 36 Abs 3 MarkenG). Mit Antwortschreiben vom 14. Oktober 1998 wies die "C... GmbH" darauf hin, daß Anmelder der Marke - wie vor Wochen mitgeteilt - "B..." sei, mit weiterem Schreiben vom 4. Au- gust 2000 bat Herr B..., der gleichzeitig Geschäftsführer der C... GmbH ist, unter anderem, weiteren Schriftwechsel an ihn zu richten.
Mit Beschluß vom 2. Oktober 2001 stellte die Markenstelle für Klasse 36 fest, daß die Markenanmeldung der C... GmbH C...-S...-H... als zurück- genommen gelte, weil die Gebühren nicht gezahlt worden seien (§ 36 Abs 3 Satz 1 MarkenG). Dieser Beschluß wurde Herrn B... durch Niederle- gung am 24. November 2001 zugestellt.
Gegen diesen Beschluß wurde am 22. Dezember 2001 unter dem Briefkopf des Herrn B... und von ihm unterschrieben Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr wurde am 28. Dezember 2001 einbezahlt.
Mit Zwischenbescheiden vom 6. Juni 2002 und 17. September 2002 hat der Senat auf die verspätete Einzahlung der Beschwerdegebühr und darauf hingewiesen, daß die Beschwerde gemäß § 66 Abs 5 Satz 2 MarkenG als nicht eingelegt gelte. Weiter wurde mitgeteilt, daß nach Auffassung des Senats Anmelderin und Beschwerdeführerin die C... GmbH ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II Die von der C... GmbH erhobene Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
Anmelderin und Beschwerdeführerin ist die C... GmbH. Dies ergibt sich zunächst aus der ursprünglich per Fax eingereichten Anmeldung vom 11. Juni 1998. Auf dem diesbezüglichen Formblatt war unter der Rubrik "Sendungen des Deutschen Patent- und Markenamts sind zu richten an" die C... GmbH mit entsprechender Adreßnennung angegeben. Gleichzeitig wurde angekreuzt, daß der "oben genannte Empfänger" auch der "Anmelder" sei. In dem Feld "Anmelder/Vertreter" wurden keine weiteren Angaben gemacht. Abweichend davon enthält zwar das am 15. Juni 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Original-Anmeldeformular im Feld "Anmelder/Vertreter" den Namen "B..." unter Angabe dessen Adresse, die mit der Adresse der C... GmbH identisch ist, alle übrigen Angaben stimmen überein. Selbst wenn damit "B..." als Anmelder angegeben werden sollte, ist jedoch maßgeblich auf die ursprünglich per Fax eingereichte Anmeldung abzustellen. Hinzu kommt, daß das am 15. Juni 1998 eingegangene Original in sich widersprüchlich ist, da Herr B... in dem Feld "Anmelder/Vertreter" zum einen nicht unzweideutig als Anmelder genannt worden ist. Zum anderen ist gleichzeitig das Feld angekreuzt worden, daß der als Empfänger für Sendungen des Deutschen Patent- und Markenamts vorgesehene - hier nämlich die C... GmbH - Anmelder sein solle. Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß das Original ebenso wie das Fax firmenmäßig - für die C... GmbH - unterschrieben war.
Gemäß § 31 iVm § 28 MarkenG besteht allerdings grundsätzlich die Möglichkeit eines Anmelderwechsels. Dieser muß aber - zumindest konkludent - geltend gemacht werden. Dafür gibt es vorliegend keine ausreichenden Anhaltspunkte. Zwar ist mit Schreiben vom 14. Oktober 1998 unter dem Briefkopf der C... GmbH geltend gemacht worden, daß Anmelder im vorliegenden Fall B..., nicht die C... GmbH sei. Dieses Schreiben enthält jedoch ersichtlich lediglich eine - nicht zutreffende - Würdigung der eingereichten Anmeldeunterlagen. Ein entsprechender Rechtsübergang ist darüber hinaus weder behauptet noch mit entsprechenden Unterlagen belegt worden.
In konsequenter Weise ist des weiteren der Beschluß vom 2. Oktober 2001 wirksam an Herrn B... - in Vertretung für die C... GmbH - zugestellt worden, zumal mit einem am 4. August 2000 datierten Schreiben (Bl 13, 14 d. PA) Herr B..., der gleichzeitig Geschäftsführer der GmbH ist, das Deut sche Patent- und Markenamt darum gebeten hatte, weiteren Schriftverkehr im vorliegenden Verfahren an seine Adresse zu senden.
Die mit Eingabe vom 22. Dezember 2001 eingereichte Beschwerdeerklärung ist der Anmelderin als Beschwerdeführerin zuzurechnen. Zwar wurde die Beschwerde unter dem Briefkopf "B..." und vom ihm unterschrieben eingelegt. Im Hinblick darauf, daß Herr B... Geschäftsführer der C... GmbH ist, er mit Schreiben vom 4. August 2000 darum gebeten hatte, daß sämtlicher Schriftwechsel an ihn zu senden sei und ihm der streitgegenständliche Beschluß der Markenstelle daher in dieser Eigenschaft zugestellt worden ist, geht der Senat - letztlich zugunsten der Anmelderin - davon aus, daß Herr B... für und im Namen der C... GmbH Beschwerde eingelegt hat.
Die Beschwerde gilt indessen gemäß §§ 2 Abs 1 und 6 PatKostG iVm § 66 Abs 2 MarkenG als nicht eingelegt, weil die Beschwerdeführerin die tarifmäßige Gebühr nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach der am 24. November 2001 bewirkten Zustellung, vielmehr erst am 28. Dezember 2001 einbezahlt hat.
Winklerv. Zglinitzki Dr. Hock Cl/Fa
BPatG:
Beschluss v. 10.12.2002
Az: 33 W (pat) 19/02
Link zum Urteil:
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