Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 13. September 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 108/09

(BGH: Beschluss v. 13.09.2010, Az.: AnwZ (B) 108/09)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 13. September 2010 (Aktenzeichen AnwZ (B) 108/09) entschieden, dass der Antragsteller die Kosten des erledigten Verfahrens tragen und der Antragsgegnerin die entstandenen außergerichtlichen Auslagen erstatten muss. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 50.000 € festgesetzt.

In dem Fall hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller aufgrund von Vermögensverfall die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof wies den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Widerruf zurück. Der Antragsteller legte dagegen eine sofortige Beschwerde ein. Allerdings widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers nach Verzicht, was nun rechtskräftig ist.

Die Kosten des erledigten Verfahrens wurden gemäß § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 6 BRAO a.F., § 13a FGG a.F. und § 91a ZPO nach billigem Ermessen entschieden. Das Gericht entschied, dass die Kosten dem Antragsteller auferlegt werden sollen, da sein Rechtsmittel nicht erfolgreich gewesen wäre. Dies liegt daran, dass er zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids in Vermögensverfall war und es ihm während des gerichtlichen Verfahrens nicht gelungen ist, seine Vermögensverhältnisse zu konsolidieren.

Insgesamt handelt es sich um eine Entscheidung, in der der Bundesgerichtshof die Kostenregelung in einem erledigten Verfahren festlegt. Der Antragsteller muss die Kosten tragen und der Antragsgegnerin die entstandenen außergerichtlichen Auslagen erstatten. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 13.09.2010, Az: AnwZ (B) 108/09


Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1. Mit Bescheid vom 31. März 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Mit Bescheid vom 13. Juli 2010 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers nach Verzicht widerrufen. Dieser Widerruf ist bestandskräftig.

2. Über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist nach § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 6 BRAO a.F., § 13a FGG a.F. und § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen. Sein Rechtsmittel wäre nicht erfolgreich gewesen, weil er sich bei Erlass des Widerrufsbescheids in Vermögensverfall befunden und eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nicht erreicht hat.

Tolksdorf Schmidt-Räntsch Ri'inBGH Dr. Fetzerist urlaubsbedingt ander Unterzeichnunggehindert.

Tolksdorf Wüllrich Braeuer Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 06.08.2009 - BayAGH I - 9/09 -






BGH:
Beschluss v. 13.09.2010
Az: AnwZ (B) 108/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/1e906e309ff7/BGH_Beschluss_vom_13-September-2010_Az_AnwZ-B-108-09




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share