Landgericht Bielefeld:
Urteil vom 17. November 2009
Aktenzeichen: 17 O 143/09
(LG Bielefeld: Urteil v. 17.11.2009, Az.: 17 O 143/09)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Bielefeld hat in einem Urteil vom 17. November 2009 entschieden, dass der Beklagte verpflichtet ist, vorgerichtliche Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten an den Kläger zu zahlen. Die Rechtsanwälte hatten die Kosten nach einem Streitwert von 30.000,00 Euro bzw. 45.000,00 Euro berechnet. Der Beklagte zahlte jedoch nur einen Teilbetrag, weshalb die Kläger den Restbetrag gerichtlich einforderten.
Der Beklagte hatte verschiedene Internetdomains registriert und auf seinen Webauftritt verlinkt, was als Verletzung der Markenrechte der Kläger angesehen wurde. Die Kläger mahnten den Beklagten ab und unterwarfen sich strafbewehrt. Es entstand Streit über die Abmahnkosten, die die Kläger in ihrer Klage geltend machten. Das Gericht entschied, dass die Kläger Anspruch auf die Kosten haben, da der Beklagte die Zahlung ernsthaft verweigert hatte.
Die Klägerin argumentierte außerdem, dass der Beklagte ihre Markenrechte verletzt und Kunden abgefangen habe. Das Gericht sah dies als gegeben an und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung der Kosten. Die Höhe der Kosten wurde dabei auf Grundlage des Streitwertes festgelegt.
Der Beklagte versuchte sich gegen die Forderung der Klägerin zu wehren, indem er behauptete, dass die Klägerin keine Tresore mehr verkaufe und daher ihre Markenrechte nicht relevant seien. Das Gericht widersprach dieser Argumentation und verurteilte den Beklagten zur Zahlung.
Des Weiteren entschied das Gericht, dass der Beklagte die geltend gemachten Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LG Bielefeld: Urteil v. 17.11.2009, Az: 17 O 143/09
Tenor
1.) Der Beklagte wird durch Anerkenntnisurteil verurteilt, an den Kläger zu 2) vorgerichtliche Rechtsanwalts- sowie Patentanwaltskosten in Höhe von 2.450,40 €uro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.09.2009 zu zahlen.
2.) Der Beklagte wird durch streitiges Urteil verurteilt, an die Klägerin zu 1) vorgerichtliche Rechtsanwalts- sowie Patentanwaltskosten in Höhe von 1.734,20 €uro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.09.2009 zu zahlen.
3.) Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1) ist Inhaberin der eingetragenen Wortmarke „L. GELDSCHRANK & TRESORANLAGENBAU“ (30436619 DPMA) mit dem Schutzbereich für Waren der Klassen 06 und 20, insbesondere Panzerschränke, Heim- und Geschäftstresore. Sie ist ferner Lizenznehmerin zweier Marken, deren Inhaber der Kläger zu 2) ist, nämlich der Wortmarke „W. GELDSCHRANK & TRESORANLAGENBAU“ (30436616 DPMA) mit dem gleichen Schutzbereich für Waren der Klassen 06 und 20 wie die vorgenannte Marke sowie der Wortmarke „C.“ (30662788 DPMA) für Waren der Klasse 6, nämlich für Tresore. Die Klägerin ist auch gewerblich tätig, und zwar ihrer - bestrittenen - Angabe nach mit dem Verkauf und der Ausrüstung von Tresoren, Tresorräumen und Mietfachanlagen sowie damit verbundenen Dienstleistungen wie Reparaturen, Wartungen, Ersatzlieferungen.
Die Kläger machen eine Verletzung ihrer Markenrechte dadurch geltend, dass der Beklagte am 19.01.2008 verschiedene Internetdomains registrieren und mit anderen Webauftritten verlinken ließ, nämlich die Domains:
www.L.-tresore.euwww.W.-tresore.comwww.W.-tresore.euwww.C.-tresore.comwww.C.-tresore.euwww.C..eu
Diese Domains wurden teilweise auf die Domain www.g..de , teilweise auf www.i..de weitergeleitet, die der Beklagte bzw. die die Gesellschaften Q. Holding GmbH und I. GmbH, deren Gesellschafter der Beklagte ist, für ihren Geschäftsbetrieb (Objektschutz, Tresore usw.) nutzen.
Die Kläger mahnten mit anwaltlichem Schreiben vom 05.03.2009 (Anlage CR 12) und 04.03.2009 (Anlage CR 13) den Beklagten ab; in beiden Schreiben wurde mitgeteilt, dass die Patentanwälte U. mitwirkten. Der Beklagte unterwarf sich strafbewehrt mit Erklärungen vom 06.04.2009 (Anlage CR 14).
Streit besteht über die Abmahnkosten.
Die Klägerin zu 1) verlangte nach einem Gegenstandswert von 50.000,00 €uro die Erstattung je einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr eines Rechtsanwalts und eines Patentanwaltes à 1.359,80 €uro. Der Beklagte verpflichtete sich, eine 1,3-fache Geschäftsgebühr eines Rechtsanwalts nach einem Streitwert von 30.000,00 €uro zu erstatten, und zahlte dementsprechend 1.005,40 €uro. Die Klägerin macht den Restbetrag von 1.734,20 €uro mit ihrer Klage geltend.
Der Kläger zu 2) verlangte die gleichen Gebühren nach einem Streitwert von 75.000,00 €uro, also zwei Gebühren à 1.560,00 €uro zuzüglich Kostenpauschale und zuzüglich Mehrwertsteuer, da er nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Der Beklagte verpflichtete sich, eine 1,3-fache Gebühr eines Rechtsanwalts nach einem Streitwert von 45.000,00 €uro zu erstatten, und zahlte dementsprechend - ohne zusätzliche Mehrwertsteuer - einen Betrag von 1.286,20 €uro. Der Kläger zu 2) macht den Restbetrag von 2.450,40 €uro mit der Klage geltend.
Die Kläger sehen in dem Verhalten des Beklagten eine Markenverletzung und ein sittenwidriges Abfangen von Kunden. Seine Vorgehensweise sei vorsätzlich und besonders rücksichtslos. Da die Klägerin zu 1) ihre eigene und die lizensierten Marken des Klägers zu 2) wirtschaftlich intensiv nutze, die Kläger überdies neben den geltend gemachten Unterlassungs- auch einen Auskunfts- und Schadensersatzanspruch gehabt hätten, sei das Interesse der Klägerin zu 1) mit dem Regelstreitwert von 50.000,00 €uro für eine Markenverletzung, das des Klägers zu 2), dessen zwei Marken verletzt worden seien, mit 75.000,00 €uro angemessen bewertet. Erstattungsfähig seien auch die Kosten des Patentanwaltes nach § 140 Abs. 3 MarkenG. Dieser habe mitgewirkt; die Erforderlichkeit seines Tätigwerdens brauche nach dem Gesetz nicht begründet zu werden.
Die Kläger beantragen:
1.)Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) vorgerichtliche Rechtsanwalts- sowie Patentanwaltskosten in Höhe von 1.734,20 €uro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.2.)Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) vorgerichtliche Rechtsanwalts- sowie Patentanwaltskosten in Höhe von 2.450,40 €uro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte, der zunächst einen Klageabweisungsantrag angekündigt hat,
erkennt nunmehr den Klageantrag des Klägers zu 2) an.
Im übrigen beantragt er,
die Klage der Klägerin zu 1) abzuweisen.
Er trägt vor, die Klägerin zu 1) registriere auf ihren Namen verschiedenste Marken historischer Tresorhersteller, die ihren Herstellungsbetrieb eingestellt hätten. Die Klägerin könne insoweit gar keine Tresor mehr verkaufen oder Tresorräume ausrüsten, sondern allenfalls gebrauchte Tresore verkaufen und Dienstleistungen erbringen; die Marken seien aber nur für Waren, nicht für Dienstleistungen geschützt. Der Beklagte schätzt den Umsatz, den die Klägerin mit den streitgegenständlichen Marken erziele, auf nur 200.000,00 €uro. Angesichts dessen sei ein Streitwert von 50.000,00 €uro ausreichend. Auch sei es nicht erforderlich gewesen, einen Patentanwalt zuzuziehen; die Rechtsanwälte der Klägerin seien selbst sachkundig genug.
Der Beklagte bestreitet auch, dass die Kläger überhaupt Rechnungen ihrer Rechtsanwälte und Patentanwälte bekommen hätten und dass sie solche Rechnungen bezahlt hätten; allenfalls könnten sie einen Freistellungsanspruch haben.
Der Beklagte erklärt ferner gegenüber der Forderung der Klägerin zu 1) die Aufrechnung mit einem Vertragsstrafenanspruch aus einer Markenverletzung der Klägerin.
Insoweit ist folgendes unstreitig:
Die Klägerin und der Beklagte haben in einem vorangegangenen Prozess einen Vergleich geschlossen, mit dem sie sich hinsichtlich verschiedener Marken auseinanderdividiert haben. In diesem Vergleich hat die Klägerin, die bis dahin die Bezeichnung „I. Sicherheitstechnik“ in Anspruch nahm, sich gegenüber dem Beklagten verpflichtet,
„es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Vertragsstrafe in der Höhe von 10.000,00 €uro - unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhanges - zu unterlassen, die deutsche Marke 1128081 „i.“
oder ein abgewandeltes, jedoch ebenfalls mit der deutschen Marke 1128081 verwechselbares Zeichen im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der von der deutschen Marke 1128081 beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu verwenden und/oder verwenden zu lassen.“
Der Beklagte macht geltend, gegen diese Pflicht habe die Klägerin in elf Fällen verstoßen. Sie habe, was unstreitig ist, als Inhaberin und administrative Ansprechpartnerin elf verschiedener Domains, u.a. der Domain „mausertresorbau.de“ den Inhaber mit „I. Sicherheitstechnik“ angegeben, was bei der „whois-Abfrage“ bei der Denic zu ermitteln sei. Damit habe sie die dem Beklagten zustehende Marke im geschäftlichen Verkehr genutzt und elf Mal die Vertragsstrafe von 10.000,00 €uro verwirkt. Mit der Vertragsstrafe im Fall Mauser erklärt der Beklagte in Höhe der Klageforderung die Aufrechnung.
Die Klägerin ist der Auffassung, mit der Angabe des Inhabers „I. Sicherheitstechnik“ im Zusammenhang mit ihren Domains habe sie die geschützte Marke I. nicht genutzt, da sie die Angabe nicht im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit geschützten Waren oder Dienstleistungen gemacht habe.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Gründe
I.Zur Zahlung an den Kläger zu 2) ist der Beklagte entsprechend seinem im Termin am 27.10.2009 erklärten Anerkenntnis zu verurteilen. Insoweit bedarf das Urteil keiner Begründung.
II.Über den Klageantrag der Klägerin zu 1) ist durch streitiges Urteil zu entscheiden.
Der Beklagte ist antragsgemäß zu verurteilen.
1. In der Registrierung und Nutzung der Domain www.L.-tresore.eu liegt eine rechtswidrige Nutzung der der Klägerin zustehenden Marke „L. GELDSCHRANK UND TRESORANLAGENBAU“. Denn mit der Domainbezeichnung wird zumindest der Eindruck einer Zusammenarbeit mit der Markeninhaberin erweckt, selbst wenn der Beklagte dann im Rahmen seines Webauftritts nur Dienstleistungen an L. Tresoren anbieten sollte. Im Rahmen seines Webauftritts ist dem Beklagten eine namentliche Erwähnung der Tresormarken, an denen er Dienstleistungen erbringt, erlaubt; die Nutzung der Marke im Rahmen einer Internetdomain geht hingegen über das nach § 23 MarkenG Erlaubte hinaus. Das stellt auch der Beklagte nicht ernsthaft in Abrede, zumal er sich außergerichtlich unterworfen hat.
2. Nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag schuldet der Beklagte die Erstattung der der Klägerin durch die Abmahnung angefallenen Kosten. Er ist insoweit nicht nur zur Freistellung, sondern sogleich zur Zahlung zu verurteilen, da er eine Zahlung ernsthaft verweigert hat.Angefallen ist die Geschäftsgebühr eines Rechtsanwalts und nach § 140 Abs. 3 MarkenG auch die eines Patentanwaltes. Nach herrschender Meinung, der die Kammer folgt, gilt § 140 Abs. 3 MarkenG auch für die außergerichtliche Mitwirkung des Patentanwaltes in einer Kennzeichenstreitsache. Ob die Mitwirkung erforderlich war oder nicht, ist grundsätzlich nicht zu prüfen.Der von den Anwälten angesetzte Geschäftswert von 50.000,00 €uro ist nicht zu beanstanden. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist angesichts der Gefahr, dass Kunden, die ihren Internetauftritt suchten, vom Beklagten abgefangen wurden, mit 50.000,00 €uro angemessen bewertet, auch wenn der Umsatz der Klägerin sich nur auf 200.000,00 €uro belaufen sollte. Der Erstattungsanspruch besteht daher in der geltend gemachten Höhe.
3. Der Anspruch ist auch nicht durch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen. Nach Auffassung der Kammer steht dem Beklagten keine Vertragsstrafe dafür zu, dass die Klägerin den Inhaber der Domain „maurertresorbau.de“ mit der Bezeichnung „I. Sicherheitstechnik“ angegeben hat.Der Wortlaut des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleiches geht dahin, dass die Klägerin die Marke „I.“ oder ein verwechselbares Zeichen nicht im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der von der Marke I. beanspruchten Waren und Dienstleistungen verwenden darf. Bei restriktiver wörtlicher Auslegung kann diese Pflicht nicht verletzt sein, da die Klägerin den Ausdruck „I. Sicherheitstechnik“ nicht für eine Ware oder Dienstleistung, sondern für den Inhaber einer Internetdomain benutzt hat.Es spricht allerdings viel dafür, dass die Parteien mit der Formulierung des Vergleichs eine Unterlassungspflicht im Umfang der gesetzlichen Pflicht des § 14 MarkenG vereinbaren wollten. Denn der Gesamtvergleich hatte das Ziel, beanspruchte Marken der einen oder anderen Seite zuzuordnen. Der Beklagte und die seinem Lager angehörende Firma Q. Auftragsdienst und Service GmbH überließen der Klägerin die Marken C. und L. Geldschrank und Tresoranlagenbau; die Klägerin wiederum überließ dem Beklagten die Marke I. und hatte die selbstgenutzte Marke I. Sicherheitstechnik löschen zu lassen. Dieses Ziel einer umfassenden Befriedung legt es nahe, die nach dem Vergleich untersagte Verwendung der Marke I. zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen auf eine Verwendung einer gleichlautenden Unternehmenskennzeichnung zu erstrecken, soweit in dieser eine Markennutzung nach § 14 MarkenG zu sehen ist.Versteht man die vertragliche Unterlassungspflicht also entsprechend der gesetzlichen Unterlassungspflicht, so ist zu prüfen, ob die Angabe des Inhabers einer Domain eine entsprechende Markennutzung darstellt. Dass die Inhaberangabe im geschäftlichen Verkehr geschehen ist, wird man noch bejahen müssen. Denn die Domain, um deren Inhaber es geht, wird geschäftlich genutzt; gerade deshalb ist ja auch als Inhaber nicht der bürgerliche Name der Klägerin, sondern ihre damalige Firmierung angegeben. Die Inhaberangabe ist auch nichts lediglich internes; sie kann von jedem Internetnutzer ermittelt werden. Unter der Nutzung einer Marke ist nur die Nutzung als Marke zu verstehen. Gleichwohl ist in der Vergangenheit regelmäßig in dem Gebrauch des Markennamens als Firmierung oder Kennzeichnung eines Unternehmens eine Nutzung als Marke gesehen worden (vgl. Ingerl-Rohnke, Markengesetz 2. Auflage, § 14 RN 110 m.w.N.). Nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist jedoch im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes näher zu prüfen, ob eine Verbindung zwischen dem firmenmäßig genutzten Zeichen und den vom Dritten vertriebenen Waren hergestellt wird, wobei eine derartige Verbindung auch im Rahmen eines Warenkataloges oder im Rahmen eines Internetauftritts hergestellt werden kann(BGH GRUR 2008, 254). Diese für den Schutz einer Gemeinschaftsmarke gemachten Ausführungen des Bundesgerichtshofes betreffen ebenso deutsche Marken, da § 14 Abs. 2 MarkenG ebenso wie die Gemeinschaftsmarkenordnung eine Benutzung des Zeichens „für Waren oder Dienstleistungen“ voraussetzt.Im vorliegenden Fall ist eine solche Verbindung zu den von der Klägerin vertriebenen Waren und angebotenen Dienstleistungen nicht herzustellen. Die Klägerin hat die Bezeichnung I. Sicherheitstechnik nicht allgemein für ihren Geschäftsbetrieb benutzt - dann wäre eine Benutzung der Marke für Waren der Sicherheitstechnik naheliegend - , sondern - da eine Änderung der Inhaberangabe nach Abschluss des gerichtlichen Vergleichs versäumt wurde - nur zur Bezeichnung des Inhabers einer Domain, die selbst diese Marke nicht enthält; die Inhaberbezeichnung wird lediglich bei einer „Whois-Abfrage“ offenbart. Diese vom eigentlichen Warenvertrieb weit entfernte Inhaberangabe reicht für eine Markennutzung nicht aus.
4. Der Beklagte schuldet ferner die geltend gemachten Rechtshängigkeitszinsen ab 24.09.2009.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 1, 709 ZPO.
LG Bielefeld:
Urteil v. 17.11.2009
Az: 17 O 143/09
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