Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 22. März 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 121/08

(BGH: Beschluss v. 22.03.2010, Az.: AnwZ (B) 121/08)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 22. März 2010 das Urteil des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. November 2008 aufgehoben. Dadurch wurde die Antragsgegnerin angewiesen, den Antragsteller erneut zu bescheiden. Es wurden keine gerichtlichen Gebühren und Auslagen erhoben und auch außergerichtliche Auslagen mussten nicht erstattet werden. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 50.000 Euro festgesetzt.

Der Antragsteller war bereits von 1975 bis 2000 als Rechtsanwalt zugelassen. Im Jahr 1997 wurde er wegen Untreue und Falschbeurkundung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ein Verbot, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, wurde ihm für die Dauer von drei Jahren auferlegt. Im Jahr 2007 stellte der Antragsteller einen Antrag auf erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, der jedoch abgelehnt wurde. Gegen diesen Bescheid ging er vor und der Anwaltsgerichtshof wies seine Klage ab. Daraufhin reichte der Antragsteller eine sofortige Beschwerde ein.

Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens zog die Antragsgegnerin ihren Versagungsbescheid zurück, da die Umstände, die die Unwürdigkeit des Antragstellers begründeten, nicht mehr berücksichtigt werden konnten. Sie erklärte das Verfahren für erledigt und beantragte hilfsweise, die Erledigung des Verfahrens festzustellen. Über den Zulassungsantrag wurde noch nicht entschieden, da es Anhaltspunkte gab, dass der Antragsteller einen Vermögensverfall erlitten haben könnte.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die sofortige Beschwerde zulässig und auch in der Sache erfolgreich war. Der Antragsteller kann aktuell nicht aus den Gründen der angefochtenen Verfugung der Antragsgegnerin von der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen werden. Es wurde festgestellt, dass die Straftaten des Antragstellers bereits lange zurückliegen und nicht mehr die Prognose rechtfertigen, dass er eine Gefahr für die Rechtspflege darstellt. Der Senat hielt eine Zeitspanne von 15 bis 20 Jahren zwischen der Straftat und der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft für erforderlich, jedoch kann diese Frist auch unterschritten werden, wenn das Interesse des Bewerbers an beruflicher Eingliederung und die geordnete Lebensführung des Bewerbers dies rechtfertigen. In diesem Fall waren bereits mehr als sieben Jahre seit der Strafe vergangen und der Antragsteller hatte sich straffrei geführt. Die Antragsgegnerin hatte bereits in einem früheren Schreiben eine Wiederzulassung bei beanstandungsfreier Führung in Aussicht gestellt und den Versagungsbescheid zwischenzeitlich aufgehoben.

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs wurde ergangen, nachdem der Anwaltsgerichtshof Brandenburg das Urteil vom 24. November 2008 gefällt hatte.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 22.03.2010, Az: AnwZ (B) 121/08


Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des I. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. November 2008 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird angewiesen, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 9. Oktober 1945 geborene Antragsteller war bereits in der Zeit von 1975 bis zum Jahre 2000 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - B. vom 9. Juli 1997, rechtskräftig seit dem 9. April 1998, wurde er wegen Untreue in sechs Fällen und schwerer mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt. Gleichzeitig wurde dem Antragsteller für die Dauer von drei Jahren verboten, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Gegenstand der Verurteilung waren unter anderem Untreuehandlungen des Antragstellers zum Nachteil der 1902 geborenen J. Ju. B. , die er in seiner Eigenschaft als deren Generalbevollmächtigter bzw. Gebrechlichkeitspfleger in den Jahren 1989 und 1990 begangen und durch die er sich aus dem Vermögen der Betreuten insgesamt 274.500 DM verschafft hatte, die er für eigene Zwecke verwendete. Die Strafe ist mit Wirkung vom 14. Februar 2003 erlassen worden.

Mit Antrag vom 27. Juli 2007 beantragte der Antragsteller seine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Bescheid vom 12. November 2007 wies die Antragsgegnerin den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter Berufung auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO zurück. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin den Versagungsbescheid vom 12. November 2007 durch Bescheid vom 18. März 2010 mit der Begründung zurückgenommen, die die Unwürdigkeit begründenden Umstände seien nach Ablauf einer ausreichenden Wohlverhaltenphase inzwischen nicht mehr berücksichtigungsfähig. Im Hinblick darauf hat sie das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und hilfsweise beantragt, die Erledigung des Verfahrens festzustellen. Über den Zulassungsantrag hat sie noch nicht entschieden, da nach ihrer Darstellung Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei dem Antragsteller der Versagungsgrund des § 7 Nr. 9 BRAO (Vermögensverfall) vorliegen könnte.

II.

1. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO).

Der Senat hatte trotz der Rücknahme des Versagungsbescheids durch die Antragsgegnerin in der Sache über die sofortige Beschwerde zu entscheiden. Das Begehren des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, das den Gegenstand des Verpflichtungsantrags bildet (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage im Verwaltungsrecht: BVerwG NVwZ 2007, 104 Tz. 13; Clausing in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 18. Aufl. 2009, § 121 Rdn. 63) hat sich nicht bereits durch die isolierte Aufhebung des Versagungsbescheids erledigt (Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, aaO, § 113 Rdn. 64, 67; vgl. auch BVerwG Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 5).

2. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Dem Antragsteller kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gegenwärtig nicht mehr aus den Gründen der angefochtenen Verfügung der Antragsgegnerin versagt werden.

a) Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Der Bewerber erscheint dann unwürdig, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt; dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht gestützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306 unter II 1; Senatsbeschluss vom 12. April 1999 - AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219 unter II 1; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 7 Rdn. 36; Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl. § 7 Rdn. 42 jeweils m.w.N.). Auch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstände soviel an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hindert (Senatsbeschluss vom 12. April 1999, aaO). Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände (Senatsbeschluss vom 12. April 1999, aaO).

b) Von diesen Grundsätzen ist auch der Anwaltsgerichtshof ausgegangen. Er hat den Versagungsbescheid der Antragsgegnerin im Hinblick auf die erheblichen Straftaten des Antragstellers für gerechtfertigt gehalten und gemeint, das bisherige Wohlverhalten des Antragstellers sei noch nicht ausreichend und eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft noch verfrüht. Dieser Beurteilung vermag sich der Senat - unter Berücksichtigung des weiteren Zeitablaufs seit der angefochtenen Verfügung - nicht anzuschließen. Der Senat teilt zwar die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass die Voraussetzungen für eine Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zur Zeit der angefochtenen Verfügung (noch) vorlagen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt rechtfertigen die mittlerweile lange zurückliegenden Straftaten des Antragstellers jedoch nicht mehr die Prognose, dass der Antragsteller - als zugelassener Rechtsanwalt - eine Gefahr für die Rechtspflege darstellen würde.

aa) Der Senat hat in früheren Entscheidungen bei besonders gravierenden Straftaten, etwa schweren Fällen von Betrug und Untreue, einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich gehalten (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 8/99, BRAK-Mitt. 2000, 145, unter II 1 m.w.N.). Dieser Zeitraum wurde aber auch - wie im Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 (aaO) - unterschritten, wenn dem Interesse des Bewerbers an seiner beruflichen und sozialen Eingliederung bei einer Gesamtwürdigung der Umstände unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 12 GG dies geboten erscheinen ließ; maßgebend dafür war die Einschätzung, dass der Bewerber sein Leben wieder geordnet hatte und deshalb nicht mehr festgestellt werden konnte, er sei für den Anwaltsberuf noch untragbar (aaO unter II 2 b und c).

bb) Auf der Grundlage des aus der bisherigen Senatsrechtsprechung sich ergebenden Wertungsgefüges hält der Senat unter Berücksichtigung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch im vorliegenden Fall die Zeit für gekommen, es dem Antragsteller nicht länger zu versagen, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben.

Zwar wiegen die vom Antragsteller begangenen Straftaten, die er im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt verübt hat, schwer, auch wenn sie "nur" mit einer Bewährungsstrafe geahndet worden sind. Er hat das Vertrauen einer von ihm betreuten, zu den Tatzeiten 86 bzw. 87 Jahre alten Person, in besonders grobem Maße missbraucht und ihr dadurch einen ganz erheblichen finanziellen Nachteil zugefügt, um sich zu bereichern. Seit der Begehung der letzten Tat sind jedoch bereits ca. zwanzig Jahre vergangen. Die Strafe ist seit mehr als sieben Jahren erlassen. Der nunmehr 64-jährige Antragsteller hat sich seit dem Urteil des Amtsgerichts B. vom 9. Juli 1997 straffrei geführt. Dies berechtigt nunmehr zu der Erwartung, dass er sich - auch nach seiner Zulassung als Rechtsanwalt - weiterhin nichts zuschulden kommen lassen wird. Diese Auffassung wird ersichtlich auch von der Antragsgegnerin geteilt, die bereits in einem Schreiben vom 25. August 2009 eine Wiederzulassung des Antragstellers bei weiterhin beanstandungsfreier Führung "zu Beginn des Jahres 2010" in Aussicht gestellt hatte und zwischenzeitlich den Versagungsbescheid aufgehoben hat.

Ganter Ernemann Lohmann Kappelhoff Quaas Vorinstanz:

AGH Brandenburg, Entscheidung vom 24.11.2008 - AGH I 2/08 -






BGH:
Beschluss v. 22.03.2010
Az: AnwZ (B) 121/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/1ff02f6900df/BGH_Beschluss_vom_22-Maerz-2010_Az_AnwZ-B-121-08




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