Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 23. Juni 2003
Aktenzeichen: 26 W 24/03
(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 23.06.2003, Az.: 26 W 24/03)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Beschluss entschieden, dass die Zwangsvollstreckung eines Urteils des Amtsgerichts Königstein/Taunus für unzulässig erklärt wird. Die Gläubiger, die in Belgien wohnhaft sind, betreiben die Zwangsräumung eines Wohnhauses, das der Schuldner zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern bewohnt. Obwohl der Mietvertrag nur den Schuldner als Mieter aufführt, wird vermerkt, dass vier Personen in das Haus einziehen. Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Schuldner gegen die Festsetzung eines Räumungstermins durch den Gerichtsvollzieher zurückgewiesen. Es wurde argumentiert, dass ein gegen die Ehefrau gerichteter Räumungstitel nicht erforderlich sei, da sie nur ihr Wohnrecht als Ehefrau ableite und dass die Schuldner treuwidrig handeln würden, wenn sie den Mitbesitz der Ehefrau erst im Vollstreckungsverfahren geltend machen würden. Die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen diese Entscheidung wurde für zulässig und begründet erklärt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellte fest, dass die Zwangsräumung einer Ehewohnung einen Titel gegen beide Ehepartner voraussetzt. Es wurde argumentiert, dass es für die Zwangsräumung grundsätzlich erforderlich ist, dass ein Titel gegen jeden der Besitzer des Hauses vorliegt und dass es keine gesetzliche Grundlage für eine Differenzierung in Bezug auf den Ursprung des Besitzes gibt. Das Gericht wies auch darauf hin, dass der Ehepartner, auch wenn er nicht selbst Mieter ist, nicht lediglich als Besitzdiener angesehen werden sollte und dass das Festhalten an diesem überholten Rechtsstandpunkt eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung des Besitzes bedeuten würde. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Änderung der gesetzlichen Regelung erforderlich ist, um eine Zwangsräumung gegen den Ehepartner zu ermöglichen, der nicht im Mietvertrag und im Titel genannt wird. Das Gericht entschied schließlich, dass solange kein Titel gegen beide Ehepartner vorliegt, auch nicht gegen den Schuldner vollstreckt werden kann, da die Mitbesitzerin das Recht hat, den Schuldner jederzeit wieder in die Wohnung aufzunehmen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 23.06.2003, Az: 26 W 24/03
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde vom 26. März 2003 wird der Beschluss des Amtsgerichts Königstein vom 17. März 2003 abgeändert.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Königstein/Taunus vom 22. Oktober 2001 - 21 C 979/01 (14) - wird für unzulässig erklärt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Gläubigern als Gesamtschuldnern zur Last.
Der Beschwerdewert beträgt 38.400 DM.
Gründe
Die Gläubiger, die ihren Wohnsitz in Belgien haben, betreiben aufgrund eines gegen den Beschwerdeführer zu 1. gerichteten Titels die Zwangsräumung eines Wohnhauses in ..., das der Schuldner mit seiner Ehefrau, der Beschwerdeführern zu 2., und zwei Kindern bewohnt. In dem Mietvertrag ist nur der Schuldner als Mieter aufgeführt, aber vermerkt, dass vier Personen in das Haus einziehen.
Die Schuldner haben gegen die Festsetzung eines Räumungstermins durch den Gerichtsvollzieher Erinnerung eingelegt und geltend gemacht, zur Zwangsräumung bedürfe es auch eines gegen die Ehefrau gerichteten Räumungstitels.
Das Amtsgericht hat die Erinnerung mit der Begründung zurückgewiesen, ein gegen die Ehefrau gerichteter Titel sei nicht erforderlich, weil diese nicht selbst Mieterin sei. Die Beschwerdeführerin leite als Ehefrau des Schuldners ihr Wohnrecht nur von diesem ab. Die Beschwerdeführer handelten treuwidrig, wenn sie erstmals im Vollstreckungsverfahren den Mitbesitz der Ehefrau geltend machten.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldner ist zulässig und begründet.
Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts ergibt sich aus dem ausländischen Wohnsitz der Gläubiger (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG).
Die Beschwerdeführerin zu 2. wendet sich zu Recht dagegen, dass die Zwangsräumung der Ehewohnung aus einem nur gegen ihren Ehemann gerichteten Titel betrieben wird, weil nicht nur dieser, sondern auch sie selbst Besitzerin der Ehewohnung ist. In Rechtsprechung und Lehre wird bzw. wurde zum Teil noch die Auffassung vertreten, ein gegen den Mieter einer Wohnung erwirkter Räumungstitel rechtfertige auch die Zwangsräumung gegen dessen Ehepartner (OLG Ffm., MDR 1969, 853; OLG Hamburg, NJW-RR 1991, 909; OLG Hamm, NJW 1956, 1681; OLG Köln, NJW 1958, 598; Schuschke, NZM 1998, 58, 61; Schilken, DGVZ 1988, 49, jeweils m.w.N.).
Dies wird insbesondere damit begründet, der Ehepartner, der nicht selbst auch Mieter sei, leite seinen Mitbesitz lediglich aus dem Besitzrecht des Mieters ab (OLG Ffm., a.a.O.), aus §§ 885 Abs. 2, 3 ZPO ergebe sich, dass mit dem Räumungsschuldner auch alle Mitbewohner der Wohnung die Räumung zu dulden hätten (vgl. Schilken, DGVZ 1988, 49, 57; Schuschke, NZM 1998, 62), mit der Unzumutbarkeit für den Vermieter, sich auch gegen den weiteren Besitzer einen Titel beschaffen zu müssen oder mit einem Verstoß gegen Treu und Glauben.
Dies vermag nicht zu überzeugen, weil die Zwangsräumung eines Hauses bzw. einer Wohnung gemäß § 885 Abs. 1 ZPO in der Weise erfolgt, dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz setzt. Da die Zwangsvollstreckung gemäß § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO nur beginnen darf, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder der Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind, setzt eine Zwangsräumung grundsätzlich einen Titel gegen jeden der Besitzer des Hauses bzw. der Wohnung voraus. Eine Differenzierung danach, worauf der Besitz beruht, ob und ggf. von wem er abgeleitet ist oder ob er berechtigt ist, kann der gesetzlichen Regelung nicht entnommen werden. Vielmehr kommt es für die entscheidende Frage des Besitzes lediglich auf die nach außen erkennbare tatsächliche Gewalt und die Verkehrsanschauung an und nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit oder der rechtlichen Ableitung eines etwaigen Besitzrechtes (Palandt-Bassenge, BGB, 62. Auflage, § 854 Rn. 3; Stein-Jonas-Brehm, ZPO, 21. Auflage, § 855 Rn. 11).
Soweit demgegenüber darauf abgestellt wird, ob lediglich ein "abgeleiteter" Besitz vorliegt, kann dies im Übrigen auch deshalb nicht überzeugen, weil die Zwangsvollstreckung damit in unzulässiger Weise von der Prüfung materiellrechtlicher Vorfragen und nicht nur bestimmter tatsächlicher Verhältnisse abhängig gemacht wird.
Daran, dass die Beschwerdeführerin ohne jede Einschränkung auch selbst Besitzerin der gemeinsamen ehelichen Wohnung ist, bestehen keine Zweifel.
Dass auch derjenige Ehepartner, der selbst nicht Mieter ist, nicht mehr lediglich als Besitzdiener oder jedenfalls nicht "selbständiger" Besitzer angesehen wird, ist fester Bestand höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH NJW 1954, 918). Zu Recht hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass es der Stellung eines Ehepartner nicht entspreche, wenn man ihm jede selbständige Nutzungsbefugnis der ehelichen Wohnung versagen und ihn von den Weisungen des alleinigen Wohnungsinhabers abhängig sein lassen wolle BGH a.a.O. S.921).
Die Anerkennung des Mitbesitzes des Ehepartners, der selbst nicht Mieter ist, verbietet es, aus der in § 885 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Empfangszuständigkeit Familienangehöriger für wegzuschaffende Sachen zu schließen, diese unterlägen der Räumung nach § 885 Abs. 1, ohne selbst "Schuldner "zu sein (so aber Schuschke, NZM 1998,58,62). Darin läge das Festhalten an dem überholten Rechtsstandpunkt, einer der Ehepartner - regelmäßig die Ehefrau - sei in Wirklichkeit nicht Mitbesitzer, sondern weiterhin als ein den Weisungen des Mieters unterworfener Besitzdiener anzusehen (vgl. KG in NJW-RR 1994, 713, 714; Stein-Jonas-Brehm, a.a.O., Rn. 12).
Zu Recht wird daher von der inzwischen wohl überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum die Auffassung vertreten, dass die Zwangsräumung einer Ehewohnung Titel gegen beide Ehepartner voraussetzt (OLG Jena, WuM 2002, 221; OLG Düsseldorf, NZM 1998, 880; OLG Köln, (2. ZS), MDR 1997, 782; OLG Oldenburg, NJW-RR 1994, 715; KG, NJW-RR 1994, 713; LG Saarbrücken, NZM 2002, 939; Stein-Jonas-Brehm, ZPO, 21. Auflage, § 885 Rn. 15; Zöller-Stöber, ZPO, 23. Auflage, § 885 Rn. 6 jeweils m.w.N.).
Soweit demgegenüber auf Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des Räumungsanspruchs für den Vermieter und die Möglichkeit des Rechtsmissbrauchs durch Mieter hingewiesen wird, kann dies kein überzeugender Grund für eine andere rechtliche Beurteilung der gesetzlich normierten Vollstreckungsvoraussetzungen sein (so zu Recht Stein-Jonas-Brehm, a.a.O., Rn. 15). Auch eine Abwägung der Interessen von Vermietern und Mietern kann nicht zu einem anderen Ergebnis führen (vgl. aber Schuschke a.a.O.). Für eine derartige Interessenabwägung lässt die gesetzliche Regelung, die allein auf die tatsächlichen Besitzverhältnisse abstellt, keinen Raum.
Wenn eine Zwangsräumung auch gegen den im Mietvertrag und im Titel nicht genannten Ehepartner möglich sein soll, obwohl dieser nicht mehr als Besitzdiener, sondern als Mitbesitzer angesehen wird, kann dies nur im Rahmen einer Gesetzesänderung erfolgen.
Ob ein treuwidriges Verhalten im Ergebnis dazu führen kann, dass die Zwangsräumung gegen eine bestimmte Person nach Treu und Glauben auch ohne Vorliegen eines Titels und der übrigen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, wie das Amtsgericht meint, muss nicht entschieden werden. Im Streitfall lässt sich nämlich ein treuwidriges Verhalten der Beschwerdeführer schon deshalb nicht feststellen, weil die Beschwerdeführerin zu 2 mit Wissen der Vermieter in die Wohnung aufgenommen worden ist und die Beschwerdeführer unstreitig erst nach Erlass des gegen den Beschwerdeführer zu 1 gerichteten Versäumnisurteils durch ihren Rechtsanwalt auf das Erfordernis eines auch gegen die Mitbesitzerin gerichteten Titels hingewiesen worden sind.
Solange nicht ein Titel gegen beide Eheleute vorliegt, kann aus dem Räumungstitel auch nicht gegen den Schuldner und Beschwerdeführer zu 1 vollstreckt werden, weil sich der Mitbesitz an der Ehewohnung auch auf alle Einrichtungsgegenstände erstreckt und die Beschwerdeführerin zu 1 nicht daran gehindert werden könnte, den Schuldner jederzeit wieder in die Wohnung aufzunehmen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 ZPO, 57 Abs. 2 Nr. 2 BRAGO, 16 Abs. 2 GKG.
OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 23.06.2003
Az: 26 W 24/03
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