Landgericht Itzehoe:
Beschluss vom 12. Februar 2004
Aktenzeichen: 1 T 12/04

(LG Itzehoe: Beschluss v. 12.02.2004, Az.: 1 T 12/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Itzehoe hat in einem Beschluss vom 12. Februar 2004 (Aktenzeichen 1 T 12/04) eine Beschwerde abgewiesen. Damit wurde die vorherige Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Die Gerichtsgebühren entfallen und es werden auch keine Kosten erstattet.

Die Beschwerde wurde vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts eingereicht. Diese ist gemäß § 25 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zulässig, jedoch nicht begründet.

Nach § 16 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes richtet sich der Streitwert bei Räumungsklagen nach der für ein Jahr zu zahlenden Miete. Es besteht jedoch eine Kontroverse darüber, ob die Nebenkosten bei der Berechnung der Miete hinzuzurechnen sind (vgl. Zöller/Herget, 24. Auflage, Rdn. 16 zu § 3, Stichwort "Mietstreitigkeiten").

Die Kammer vertritt die Auffassung, dass allein der Nettomietzins maßgeblich ist. Dieser stellt die Gebühr für die Überlassung der Wohnung dar und bestimmt das Interesse des Vermieters an der Räumung und Herausgabe der Wohnung. Die Betriebskosten sind dagegen als durchlaufende Posten anzusehen und stellen keine Vergütung des Vermieters für die Überlassung des Wohnraums dar, insbesondere wenn sie als Vorauszahlung zu entrichten sind.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 25 Abs. 4 des Gerichtskostengesetzes.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Itzehoe: Beschluss v. 12.02.2004, Az: 1 T 12/04


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts ist gem. § 25 Abs. 3 GKG i.V.m. § 9 Abs. 2 BRAGO zulässig, jedoch nicht begründet.

Nach § 16 Abs. 2 GKG bemißt sich der Streitwert für die Räumungsklage nach dem für die Dauer eines Jahres zu entrichtenden Mietzins. Dabei ist umstritten, ob die Nebenkosten bei der Mietzinsberechnung hinzuzurechnen sind (zum Streitstand Zöller/Herget, 24. Aufl., Rdn. 16 zu § 3, Stichwort €Mietstreitigkeiten€).

Die Kammer vertritt weiterhin die Auffassung (so schon 1 T 124/93), dass allein auf den Nettomietzins abzustellen ist. Dieser wird für die Gebrauchsüberlassung entrichtet und bestimmt das Interesse des Vermieters an der Räumung und Herausgabe der Wohnung. Die Betriebskosten sind insbesondere dann, wenn sie als Vorauszahlung zu entrichten sind, wie vorliegend, durchlaufende Posten und stellen keine Vergütung des Vermieters für die Wohnraumüberlassung dar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.






LG Itzehoe:
Beschluss v. 12.02.2004
Az: 1 T 12/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/20e33f28cc3a/LG-Itzehoe_Beschluss_vom_12-Februar-2004_Az_1-T-12-04




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