Bundesgerichtshof:
Urteil vom 20. September 2004
Aktenzeichen: II ZR 288/02
(BGH: Urteil v. 20.09.2004, Az.: II ZR 288/02)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 20. September 2004 (Aktenzeichen II ZR 288/02) entschieden, dass der Hauptversammlungsbeschluss der Beklagten bezüglich einer satzungsändernden Entscheidung nichtig ist. Der Kläger hatte den Beschluss angefochten, da er der Meinung war, dass die Änderung der Satzung nicht ordnungsgemäß angekündigt wurde und die dadurch entstandene Beglaubigungspflicht mit Kosten für die Aktionäre eine zusätzliche verpflichtende Maßnahme darstellt, welche gegen das Aktienrecht verstößt. In den Vorinstanzen war die Klage erfolglos, doch der Bundesgerichtshof gab dem Kläger Recht. Der Beschluss war inhaltlich wegen der Kostenbelastung für die Aktionäre nichtig und verstieß gegen den Grundsatz der freien Übertragbarkeit der Aktien. Daher wurde der Beschluss aufgehoben und die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen den Parteien aufgeteilt.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Urteil v. 20.09.2004, Az: II ZR 288/02
Tenor
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. August 2002 aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 12. Februar 2002 abgeändert, soweit die Klage gegen den satzungsändernden Beschluß der Hauptversammlung der Beklagten vom 22. August 2001 zu § 4 Satz 4 und 5 ihrer Satzung abgewiesen worden ist.
Es wird festgestellt, daß der o.g. Hauptversammlungsbeschluß zu § 4 Satz 4 und 5 der Satzung der Beklagten nichtig ist.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5.
Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 16,5 % und die Beklagte 83,5 %, von den außergerichtlichen Kosten des Klägers die Beklagte 87,2 %, von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten der Kläger 12,8 %. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Kläger ist Aktionär der Beklagten. Ihre Hauptversammlung beschloß
am 22. August 2001 zu TOP 8 u.a. eine Satzungsänderung, wonach die bisherigen Inhaberaktien auf Namensaktien (Stückaktien) umgestellt wurden und § 4 der Satzung wie folgt neu gefaßt wurde:
"Die Aktien lauten auf den Namen. Die Gesellschaft kann die Aktien ganz oder teilweise in Aktienurkunden zusammenfassen, die eine Mehrheit von Aktien verbriefen. Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen."
Für die nachfolgenden Sätze 4 und 5 des § 4 war nach dem gemäß
§ 124 Abs. 1 AktG bekanntgemachten Beschlußvorschlag zu TOP 8 cursprünglich folgende Fassung vorgesehen:
"Soweit eine Einzelverbriefung der Aktie nicht vorgenommen wird, bedürfen rechtsgeschäftliche Verfügungen über Miteigentumsanteile an der Globalaktie zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Unterschriften der Vertragsparteien bedürfen der notariellen Beglaubigung."
Der die Hauptversammlung leitende Aufsichtsratsvorsitzende Dr. C. stellte die Satzungsänderung TOP 8 c zunächst unter Ausklammerung der Sätze 4 und 5 des § 4 zur Abstimmung, welche die erforderliche Mehrheit ergab. Anschließend rief er den bisher ausgeklammerten Teil des TOP 8 c zur Beschlußfassung auf und formulierte "in seiner Eigenschaft als Aktionär und nicht als Aufsichtsrat" einen geänderten Beschlußvorschlag, der Anregungen von Aktionären berücksichtige. Er lautete folgendermaßen:
"Soweit die rechtsgeschäftlichen Verfügungen nicht unter Vorlage von Personalausweisen vor dem Aufsichtsratsvorsitzenden oder von diesem hierzu ermächtigten Personen vorgenommen werden, bedürfen die Unterschriften der Vertragsparteien der amtlichen Beglaubigung, der notariellen Beglaubigung oder der schriftlichen Bestätigung der Unterschriften durch ein Kreditinstitut. Notarkosten der Beglaubigung trägt für bis zu zwei Beglaubigungen je Stückaktie und Kalenderjahr die Gesellschaft."
Nachdem die Hauptversammlung diesem Vorschlag mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt und der Vorsitzende die Beschlußfassung festgestellt hatte, erklärte eine anwesende Vertreterin des Klägers gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift (§ 245 Nr. 1 AktG).
Mit seiner Klage hat der Kläger die beiden satzungsändernden Beschlüsse zu § 4 der Satzung insgesamt angefochten, weil der Alternativvorschlag nicht ordnungsgemäß angekündigt gewesen sei und das beschlossene Beglaubigungserfordernis mit Kostenbelastung der Aktionäre bei mehr als zwei Aktienübertragungen pro Jahr auf eine gegen § 180 AktG verstoßende Nebenverpflichtung hinauslaufe. Dieser Beschlußinhalt lasse sich von dem vorangegangenen Beschluß über die Satzungsänderung gemäß § 4 Satz 1 bis 3 nicht trennen. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Der Senat hat die Revision des Klägers nur insoweit zugelassen, als die Klage sich gegen den zeitlich zweiten Hauptversammlungsbeschluß zu § 4 Satz 4 und 5 der Satzung der Beklagten richtet.
Gründe
Die Revision ist im Umfang ihrer Zulassung begründet und führt zur Feststellung der Nichtigkeit des zweiten Hauptversammlungsbeschlusses vom 22. August 2001, betreffend § 4 Satz 4 und 5 der geänderten Satzung der Beklagten.
I. Das Berufungsgericht meint, der Beschluß sei weder aus formellen noch aus materiellen Gründen anfechtbar. Ob er sich, was anzunehmen sei, noch im Rahmen der bekanntgemachten Tagesordnung ("Beschlußfassung über die Form der Aktien und die Änderung der Satzung") gehalten habe und daher nicht gegen § 124 Abs. 4 AktG verstoße, sei im Ergebnis ebenso "irrelevant" wie die Frage, ob der Aufsichtsratsvorsitzende und Versammlungsleiter die Gegenantragsbefugnis eines Aktionärs (§ 126 AktG) für sich habe in Anspruch nehmen können. Denn diese etwaigen Mängel seien jedenfalls für das Beschlußergebnis nicht ursächlich geworden, weil die beschlossene Fassung des § 4 Satz 4 und 5 der Satzung die Aktionäre besser stelle als die ursprünglich angekündigte, wonach die Beklagte keinerlei Beglaubigungskosten zu übernehmen gehabt hätte. Inhaltlich verstoße die Neuregelung mangels Auferlegung von Leistungspflichten zugunsten der Beklagten auch weder gegen das "Belastungsverbot" des § 180 Abs. 1 AktG, noch werde durch die Kostenregelung die freie Übertragbarkeit der Aktien in einer ins Gewicht fallenden Weise erschwert (§ 180 Abs. 2 AktG).
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Durchgreifende Bedenken bestehen bereits gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, eine Anfechtung des Beschlusses (§§ 243, 246 AktG) wegen der nach Auffassung des Klägers gegebenen Verfahrensmängel scheitere jedenfalls an deren fehlender Kausalität für das Beschlußergebnis. Nach der neueren Rechtsprechung des Senates (BGHZ 149, 158, 164 f.; 153, 32, 36 f.) kommt es insoweit nicht auf Kausalitätserwägungen, sondern auf die Relevanz des Verfahrensverstoßes für die Informationsund sonstigen mitgliedschaftlichen Rechte der Aktionäre, insbesondere auch der in der Abstimmung unterlegenen Minderheitsaktionäre, an. Eine solche Relevanz ist bei Bekanntmachungsmängeln i.S. von § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG regelmäßig zu bejahen (Senat aaO; Hüffer, AktG 6. Aufl. § 243 Rdn. 15).
Im Ergebnis kommt es allerdings auf die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel nicht an, weil der angefochtene Beschluß ohnehin schon seines Inhalts wegen nichtig ist (vgl. unten 2). Einer entsprechenden Entscheidung steht nicht entgegen, daß der Kläger primär Anfechtungsund nur hilfsweise Nichtigkeitsklage (§ 249 AktG) erhoben hat. Denn beide Klageanträge verfolgen dasselbe materielle Ziel und stehen zueinander nicht in einem Eventualverhältnis (Senat, BGHZ 134, 364, 366). Unerheblich ist dabei auch, daß die Hauptversammlung der Beklagten den Beschluß inzwischen unstreitig durch Beschluß vom 22. August 2002 bestätigt und der Kläger diesen anscheinend nicht angefochten hat. Denn abgesehen davon, daß der inhaltliche Nichtigkeitsgrund dem Bestätigungsbeschluß in gleicher Weise anhaftet, kann ein Bestätigungsbeschluß gemäß § 244 AktG nur die Anfechtbarkeit (vgl. dazu Sen.Urt. v.
15. Dezember 2003 -II ZR 194/01, ZIP 2004, 310), nicht aber die Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses beseitigen.
2. Der Inhalt des Beschlusses verstößt gegen Grundprinzipien des Aktienrechts und ist daher gemäß § 241 Nr. 3 AktG nichtig.
a) Das deutsche Aktienrecht ist von dem Grundsatz der freien Übertragbarkeit des Mitgliedschaftsrechts beherrscht (Lutter in Kölner Komm.z.AktG 2. Aufl. § 68 Rdn. 23; Bayer in Münch.Komm.z.AktG 2. Aufl. § 68 Rdn. 34 jew. m.w.N.). Handelt es sich -wie hier -um Namensaktien, so können diese nach dem Gesetz durch formlose Abtretungsvereinbarung gemäß §§ 398, 413 BGB übertragen werden. Die dingliche Wirksamkeit der Abtretung kann -jedenfalls außerhalb der Voraussetzungen einer möglichen Vinkulierung gemäß §§ 68 Abs. 2, 180 Abs. 2 AktG -nicht an eine bestimmte Form gebunden werden, weil darin eine unzulässige Erschwerung der freien Übertragbarkeit der Aktien läge, die im Grundsatz nur durch eine Vinkulierung nach § 68 Abs. 2 AktG eingeschränkt werden kann. Diese wiederum bedürfte gemäß § 180 Abs. 2 AktG im Fall nachträglicher Einführung durch Satzungsänderung der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre (vgl. Hüffer aaO § 68 Rdn. 13). Die Verweigerung der Zustimmung auch nur eines von ihnen führt zur Nichtigkeit der Satzungsänderung (vgl. RGZ 121, 238, 244; Hüffer aaO § 180 Rdn. 9). Ohne die Erfüllung dieser Erfordernisse kann der Grundsatz der freien Übertragbarkeit der Aktien zumindest nicht mit dinglicher Wirkung entsprechend §§ 399 letzte Alt., 413 BGB beschränkt und deshalb auch nicht an eine bestimmte Form -als Minus gegenüber einer Vinkulierung -gebunden werden. Die gemäß § 68 Abs. 1 AktG zulässige Übertragung durch Indossament ist nur fakultativ vorgesehen (vgl. Hüffer aaO § 68 Rdn. 3) und kommt hier mangels Verbriefung der einzelnen Aktien ohnehin nicht in Betracht.
b) Im vorliegenden Fall war das in der ursprünglichen Beschlußvorlage vorgesehene Formerfordernis ersichtlich als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Aktienübertragung vorgesehen. Ob Entsprechendes auch für die auf Vorschlag des Versammlungsleiters beschlossene Fassung gilt oder damit nur noch ein Nachweiserfordernis für die Eintragung des Rechtsübergangs ins Aktienregister gemäß § 67 Abs. 3 AktG gemeint ist, kann dahinstehen. Denn auch im letzteren Fall wäre schon die Formvorschrift, erst recht aber die Kostenbelastung der Aktionäre nichtig.
aa) Eine bestimmte Nachweisform schreibt § 67 Abs. 3 AktG nicht vor. Ausreichend ist jedenfalls eine schriftliche Abtretungserklärung (vgl. Hüffer aaO § 67 Rdn. 18). Eine Unterschriftsbeglaubigung ist auch bei der Übertragung verbriefter Namensaktien durch Indossament nicht vorgesehen; gemäß § 68 Abs. 3 AktG ist die Gesellschaft zu einer Prüfung der Unterschriften nicht verpflichtet. Dies schließt eine Berechtigung und in Zweifelsfällen -z.B. bei Verdacht einer Unterschriftsfälschung -auch eine Verpflichtung der Gesellschaft zur Überprüfung der Unterschriften bzw. des Rechtsübergangs nicht aus (vgl. Bayer in Münch.Komm.z.AktG 2. Aufl. § 67 Rdn. 89; § 68 Rdn. 28 m.w.N.), wozu sie auch im eigenen Interesse der Klarheit über die ihr gegenüber berechtigten und verpflichteten Mitglieder gehalten sein kann, weil die Wirkung der Eintragung im Aktienregister gemäß § 67 Abs. 2 AktG jedenfalls nach h.M. im Fall einer Unterschriftsfälschung nicht eingreifen soll (vgl. Bayer aaO § 67 Rdn. 74 m.w.N.; zweifelnd Hüffer aaO § 67 Rdn. 15). Die allgemeinen Eintragungsvoraussetzungen nach §§ 67 Abs. 3, 68 Abs. 1, 3 AktG können aber durch die Satzung nicht generalisierend verändert oder verschärft werden (Lutter aaO § 68 Rdn. 57). Es besteht kein Grund, für den Nachweis der Übertragung nicht verbriefter Namensaktien generell eine Unterschriftsbeglaubigung zu verlangen. Das gilt um so mehr, als die Neufassung der §§ 67, 68 AktG durch Art. 1 NaStraG (v. 18. Januar 2001, BGBl. I 123 ff.) auf die elektronische Abwicklung des Effektengeschäfts abgestimmt ist (vgl. Bayer aaO § 67 Rdn. 2, 6; Hüffer aaO § 67 Rdn. 18) und insoweit nicht mehr als eine "automatisierte Plausibilitätsprüfung" der Mitteilung gemäß § 67 Abs. 3 AktG in Betracht kommt (vgl. RegBegr. BT-Drucks. 14/4051, S. 11 sowie Noack, DB 1999, 1306, 1308).
bb) Wird sonach schon durch die alternativen Formerfordernisse gemäß der streitigen Satzungsregelung die freie Übertragbarkeit der Aktien beeinträchtigt, so gilt das erst recht für die damit zusätzlich verbundene Kostenbelastung der Aktionäre bei mehr als zwei Übertragungen pro Jahr. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist dies mit der möglicherweise zulässigen Belastung eines Aktionärs mit Kosten einer von ihm gewünschten Einzelverbriefung bei Vorhandensein einer Globalurkunde (vgl. dazu Hüffer aaO § 10 Rdn. 11) nicht vergleichbar. Denn dort erwachsen die Kosten aufgrund einer allein von dem Aktionär verlangten und in seinem Interesse vorgenommenen Maßnahme, während die in der geänderten Satzung aufgestellten Formbzw. Beglaubigungserfordernisse zumindest primär den Interessen der Gesellschaft dienen. Soweit sie zu einer Überprüfung der Übertragungsvorgänge berechtigt und verpflichtet ist (vgl. oben aa), handelt es sich um eine eigene Angelegenheit der Beklagten, welche sie sich nicht durch die aufgestellten Formerfordernisse auf Kosten der Aktionäre erleichtern kann. Deren Kostenbelastung läuft -abgesehen von der damit verbundenen Beeinträchtigung der freien Übertragbarkeit der Aktien -auf eine nachträgliche Verpflichtung zu einer Zusatzleistung hinaus, welche mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 55 Abs. 1, 180 Abs. 1, 2 AktG gegen § 54 Abs. 1 AktG verstößt und deshalb auch unter diesem Aspekt zur Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses der Beklagten führt.
III. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden und die Nichtigkeit des streitbefangenen Hauptversammlungsbeschlusses festzustellen.
Röhricht Goette Kraemer Strohn Caliebe
BGH:
Urteil v. 20.09.2004
Az: II ZR 288/02
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