Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 30. Oktober 2008
Aktenzeichen: 4b O 259/07
(LG Düsseldorf: Urteil v. 30.10.2008, Az.: 4b O 259/07)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Düsseldorf hat in der Entscheidung vom 30. Oktober 2008 (Aktenzeichen 4b O 259/07) die Klage abgewiesen. Die Klägerin war Inhaberin eines deutschen Patents und eines deutschen Gebrauchsmusters für einen Staubsauger. Die Klägerin war der Auffassung, dass die von den Beklagten vertriebenen Staubsauger ihre Schutzrechte verletzen. Das Gericht hat jedoch festgestellt, dass die angegriffenen Ausführungsformen nicht die technische Lehre der Klageschutzrechte erfüllen, da sie kein Eingriffschutzelement aufweisen, das durch einen domförmigen Rippenkörper gebildet ist und Lücken zur ungehinderten Hindurchführung des Luftstroms von der Sammelkammer aufweist. Das Gericht entschied daher, dass die Beklagten weder zur Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Schadenersatz noch zum Rückruf verpflichtet sind. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt. Der Streitwert wurde auf 400.000 Euro festgesetzt.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LG Düsseldorf: Urteil v. 30.10.2008, Az: 4b O 259/07
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages.
IV.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 400.000,-- € festge-setzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 101 48 509 (Anlage K 8, Klagepatent), welches am 01.10.2001 angemeldet und am 17.04.2003 offengelegt wurde. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 24.01.2008 bekannt gemacht.
Das Klagepatent betrifft einen Staubsauger zum Aufsaugen und Ansammeln von Partikeln. Sein im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierender Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"Staubsauger (SS) zum Aufsaugen und Ansammeln von Partikeln (ST) in mindestens einer Sammelkammer (SR), mit mindestens einer Aufnahmekammer (MR) für ein Saugmittel (MO, GB), wobei die Sammelkammer (SR) und die Aufnahmekammer (MR) durch eine Trennwand (TW) voneinander separiert sind, die eine Eintrittsöffnung für einen Luftstrom (LF) von der Sammelkammer (SR) zu dem Saugmittel (MO,GB) aufweist, wobei die Trennwand (TW) als Eintrittsöffnung zur Ankopplung der Sammelkammer (SR) an das Saugmittel (MO,GB) der Aufnahmekammer (MR) einen sich in Richtung auf das Saugmittel (MO,GB) verjüngenden Luftleittrichter (LT) aufweist, dessen Eintrittsfläche (RE) den wesentlichen Teil der Trennwandfläche (TW) bildet, dadurch gekennzeichnet, dass der Luftleittrichter (LT) in seinem Trichtergrund ein Eingriffschutzelement (ES) aufweist, das in Richtung auf die Sammelkammer (SR) absteht, wobei das Eingriffschutzelement (ES) durch einen domförmigen Rippenkörper gebildet ist, der Lücken zur weitgehend ungehinderten Hindurchführung des Luftstromes (LF) von der Sammelkammer (SR) zu dem Saugmittel (MO, GB) aufweist."
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2, 3, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 15 wird auf Anlage K 8 verwiesen.
Die nachfolgend eingeblendeten Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift zeigen in schematischer Querschnittsdarstellung in Draufsicht die wesentlichen Komponenten eines erfindungsgemäßen Staubsaugers (Fig. 1) sowie in schematischer, räumlicher Darstellung die Trennwand zwischen der Sammelkammer und der Aufnahmekammer für die Saugmittel des Staubsaugers nach Figur 1, wobei die Trennwand einen erfindungsgemäßen Luftleittrichter zur Führung des Luftstroms von der Sammelkammer zu den Saugmitteln der Aufnahmekammer aufweist (Fig. 2):
Des weiteren ist die Klägerin eingetragene Inhaberin des aus dem Klagepatent abgezweigten deutschen Gebrauchsmusters DE 201 22 492 (Klagegebrauchsmuster, Anl. K 1), welches unter Inanspruchnahme des Anmeldetages des Klagepatents am 08.12.2005 eingetragen und dessen Eintragung am 12.01.2006 veröffentlicht worden ist.
Mit auf den 29.05.2008 datierendem Schriftsatz an das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Klägerin in einem von der Beklagten zu 1. gegen das Klagegebrauchsmuster anhängig gemachten Löschungsverfahren den ursprünglich eingetragenen Schutzanspruch 1 so eingeschränkt, dass er nunmehr in seinem Wortlaut dem Anspruch 1 des Klagepatents entspricht.
Mit Schriftsatz vom 10.04.2008 hat die Beklagte zu 1. gegen die Erteilung des Klagepatents Einspruch eingelegt.
Eine Entscheidung steht derzeit in beiden den Rechtsbestand der Klageschutzrechte betreffenden Verfahren noch aus.
Die Beklagten stellen her und vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland sogenannte Kanister - Staubsauger mit den Bezeichnungen AEG - Electrolux bagged Staubsauger AAM (AAM 6105 AIRMAX), AEG - Electrolux bagged Staubsauger AVQ (Viva Quickstop AVQ), AEG - Electrolux bagged Staubsauger AOS (AOS 9352 OXY 3 SYSTEM), Electrolux bagged Staubsauger ZO (ZO 6350 OXY 3 SYSTEM), AEG Electrolux bagged Staubsauger AUS (AUS 4040 Ultra Silencer), Electrolux bagged Staubsauger Z (Z 3340 ULTRA SILENCER), AEG - Electrolux bagless Staubsauger ACX (ACX 6203 Cyclone XL) und AEG - Electrolux bagless Staubsauger AAC (ACCELERATOR AAC 6710). Die nähere Ausgestaltung dieser angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aus den von der Klägerin als Anlagenkonvolut K 7 zur Akte gereichten Lichtbildern und Grafiken, von denen nachfolgend beispielhaft die für den Staubsauger AAM 6105 AIRMAX gefertigten Darstellungen auszugsweise eingeblendet werden:
Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen machten sämtlich von der technischen Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch, weswegen sie die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Entschädigung, Schadenersatz und Vernichtung in Anspruch nimmt. Klageerweiternd nimmt sie die Beklagten auf Rückruf der in den Vertriebswegen befindlichen Staubsauger in Anspruch.
Die Klägerin beantragt,
A. die Beklagten zu verurteilen,
I. es bei Meidung der - näher bezeichneten - gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
1. Staubsauger zum Aufsaugen und Ansammeln von Partikeln in mindestens einer Sammelkammer, mit mindestens einer Aufnahmekammer für ein Saugmittel,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die Sammelkammer und die Aufnahmekammer durch eine Trennwand voneinander separiert sind, die eine Eintrittsöffnung für einen Luftstrom von der Sammelkammer zu dem Saugmittel aufweist, wobei die Trennwand als Eintrittsöffnung zur Ankopplung der Sammelkammer an das Saugmittel der Aufnahmekammer einen sich in Richtung auf das Saugmittel verjüngenden Luftleittrichter aufweist, dessen Eintrittsfläche den wesentlichen Teil der Trennwandfläche bildet und der Luftleittrichter in seinem Trichtergrund ein Eingriffschutzelement aufweist, das in Richtung auf die Sammelkammer absteht, wobei das Eingriffschutzelement durch einen domförmigen Rippenkörper gebildet ist, der Lücken zur weitgehend ungehinderten Hindurchführung des Luftstromes von der Sammelkammer zu dem Saugmittel aufweist;
II. der Klägerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Rechnungen und Lieferscheinen hinsichtlich der Angaben zu 1 - 3 darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu A.I. bezeichneten Handlungen seit dem 17.05.2003 begangen hat
und zwar unter Angabe
1. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,
2. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
3. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
4. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
5. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Fall von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,
6. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den unter A.I. fallenden Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden,
wobei
- Angaben zu 6) nur für die Zeit ab dem 12.02.2006 zu machen sind;
- den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
B. festzustellen, dass
I. die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin für die zu A.I. bezeichneten, in der Zeit vom 17.05.2003 bis zum 11.02.2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
II. die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu A.I bezeichneten und seit dem 12.02.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;
C. die Beklagten zu verurteilen,
die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu A.I. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben;
D. die Beklagten zu verurteilen,
die in A.I. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zurückzurufen oder aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen.
Wegen des Wortlauts der darüber hinausgehenden, insbesondere geltend gemachten Unteransprüche 2, 3, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 15 wird auf Bl. 3 und 4 d.A. Bezug genommen.
Hilfsweise beantragt die Klägerin,
ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Beklagten abzuwenden.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtsbeständigkeit des Klagepatents und des Klagegebrauchsmusters auszusetzen.
Sie sind der Ansicht, sämtliche mit der vorliegenden Klage angegriffenen Staubsauger verwirklichten nicht die technische Lehre der Klageschutzrechte. Ihnen allen sei gemein, dass sie keine sich in Richtung auf das Saugmittel hin verjüngenden Luftleittrichter aufwiesen. Sofern man bei den angegriffenen Ausführungsformen das Vorhandensein eines Trichters bejahen könne, bilde dieser jedenfalls nicht den wesentlichen Teil der Trennwandfläche. Auch befinde sich das Eingriffschutzelement nicht in dem Trichtergrund. Schließlich sei das bei den angegriffenen Ausführungsformen vorhandene Eingriffschutzelement weder durch einen domförmigen Rippenkörper gebildet noch stehe es in Richtung auf die Sammelkammer ab.
Im übrigen würden sich die Klageschutzrechte in den anhängigen Löschungs- / Einspruchsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen, da deren Gegenstand im Stand der Technik vorbekannt gewesen sei, jedenfalls sei die technische Lehre dem Fachmann aber nahegelegt gewesen. Deswegen sei der Rechtsstreit - hilfsweise - jedenfalls auszusetzen.
Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten auch zur Nichtigkeit entgegen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die von den Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Elektrostaubsauger mit den Bezeichnungen AEG - Electrolux bagged Staubsauger AAM (AAM 6105 AIRMAX), AEG - Electrolux bagged Staubsauger AVQ (Viva Quickstop AVQ), AEG - Electrolux bagged Staubsauger AOS (AOS 9352 OXY 3 SYSTEM), Electrolux bagged Staubsauger ZO (ZO 6350 OXY 3 SYSTEM), AEG Electrolux bagged Staubsauger AUS (AUS 4040 Ultra Silencer), Electrolux bagged Staubsauger Z (Z 3340 ULTRA SILENCER), AEG - Electrolux bagless Staubsauger ACX (ACX 6203 Cyclone XL) und AEG - Electrolux bagless Staubsauger AAC (ACCELERATOR AAC 6710) verwirklichen die technische Lehre der Klageschutzrechte nicht, weswegen die Beklagten weder zur Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Schadenersatz noch zum Rückruf verpflichtet sind.
I.
Das Klagepatent und das Klagegebrauchsmuster betreffen eine Vorrichtung bzw. einen Staubsauger zum Aufsaugen und Ansammeln von einzusammelnden Partikeln in mindestens einer Sammelkammer, mit mindestens einer Aufnahmekammer für ein Saugmittel, wobei die Sammelkammer und die Aufnahmekammer durch eine Trennwand separiert sind, die eine Eintrittsöffnung für einen Luftstrom von der Sammelkammer zu dem Saugmittel aufweist.
Nach dem in der Klagepatentschrift einleitend gewürdigten Stand der Technik waren gattungsgemäße (vorzugsweise Boden-) Staubsauger bereits vorbekannt, bei denen - insbesondere bei ultrakompakten - die Saugleistung zu niedrig war. Dies konnte beispielsweise auf eine verwinkelte Führung des Luftstromes zurückzuführen sein, die durch die äußerst kompakte Anordnung der einzelnen Bauteile im Inneren der Gehäuse bedingt war. Weiterhin konnten in solchen vorbekannten Staubsaugern aufgrund des geringen Platzangebots im Gehäuseinneren oft nur ein leistungsschwächeres Gebläse- bzw. Saugaggregat angebracht werden, die gegenüber herkömmlichen größeren Staubsaugertypen geringere Saugleistungen aufweisen. Aus der in der Klagepatentschrift zitierten Offenlegungsschrift DE 198 02 345 (Anl. D 1 zu B 5) war ein Elektrostaubsauger bekannt, der eine nur geringe Lärmentwicklung aufweisen sollte. Zu diesem Zweck war dort vorgesehen, im Luftleittrichter einen Rippenkörper anzuordnen, der eine Lärmschutzwandung haltert. Als nachteilig an diesem Stand der Technik kritisiert es das Klagepatent, dass die Lärmschutzwandung keine weitgehend ungehinderte Hindurchführung eines Luftstroms von der Sammelkammer zu dem Saugmittel gestatte, sie vielmehr die aktive Lufteintrittsfläche wesentlich reduziere.
Vor diesem Hintergrund stellen die Klageschutzrechte sich die Aufgabe, einen Staubsauger bereitzustellen, dessen Saugleistung selbst bei kompakter Bauweise verbessert ist. Das Klagepatent stellt sich zudem die Aufgabe, zugleich die Verletzungsgefahr durch rotierende Gebläseblätter zu vermeiden.
Diese Aufgabe(n) wird (werden) durch die Kombination der folgenden Merkmale des Patentanspruchs 1 (bzw. des Schutzanspruchs 1 in seiner eingeschränkten Fassung) gelöst:
1. Staubsauger (SS)
1.1 zum Aufsaugen und Ansammeln von Partikeln (ST) in mindestens einer Sammelkammer (SR),
1.2 mit mindestens einer Aufnahmekammer (MR) für ein Saugmittel (MO, GB).
2. Die Sammelkammer (SR) und die Aufnahmekammer (MR) sind durch eine Trennwand (TW) voneinander separiert.
3. Die Trennwand (TW) weist eine Eintrittsöffnung für einen Luftstrom (LF) von der Sammelkammer (SR) zu dem Saugmittel (MO, GB) auf.
4. Die Trennwand (TW) weist als Eintrittsöffnung zur Ankopplung der Sammelkammer (SR) an das Saugmittel (MO, GB) der Aufnahmekammer (MR) einen sich in Richtung auf das Saugmittel (MO, GB) verjüngenden Luftleittrichter (LT) auf.
5. Die Eintrittsfläche (RE) des Luftleittrichters (LT) bildet den wesentlichen Teil der Trennwandfläche (TW).
6. Der Luftleittrichter (LT) weist in seinem Trichtergrund ein Eingriffschutzelement (ES) auf.
7. Das Eingriffschutzelement (ES)
7.1 steht in Richtung auf die Sammelkammer ab (SR)
und
7.2 ist durch einen domförmigen Rippenkörper gebildet, der Lücken zur weitgehend ungehinderten Hindurchführung des Luftstromes (LF) von der Sammelkammer (SR) zu dem Saugmittel (MO,GB) aufweist.
Dadurch, dass die Trennwand als Eintrittsöffnung einen Luftleittrichter aufweist, dessen Eintrittsfläche den wesentlichen Teil der Trennwandfläche bildet, wird ein zu großer Druckverlust des Luftstroms vom Sammelraum bzw. der Sammelkammer zu den Saugmitteln weitgehend vermieden. Weiterhin wird dadurch eine zu stark beeinträchtigende Geräuschentwicklung weitgehend vermieden, denn je größer die Eintrittsfläche des Luftleittrichters gewählt ist, desto weniger Widerstand wird dem zu den Saugmitteln gerichteten Luftstrom entgegengesetzt. Dadurch sind weitaus weniger Luftverwirbelungen in Richtung des Sammelraums möglich. Insgesamt lässt sich verbessert ein gerichteter Luftstrom vom Sammelraum durch den Luftleittrichter zu den Saugmitteln bereitstellen (Anl. K 1, Abschn. [0004]).
II.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der technischen Lehre der Klageschutzrechte in dem geltend gemachten Umfang keinen wortsinngemäßen Gebrauch, da sie jedenfalls kein Eingriffschutzelement aufweisen, das durch einen domförmigen Rippenkörper gebildet ist, der Lücken zur weitgehend ungehinderten Hindurchführung des Luftstromes von der Sammelkammer aufweist (Merkmal 7.2). Aufgrund dessen erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren - teilweise streitigen - Merkmalen der Klageschutzrechte.
Nach § 14 PatG wird der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt, wobei jedoch nach Satz 2 dieser Vorschrift die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen sind. Maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs eines Patents ist demnach der Inhalt der Patentansprüche (BGH, GRUR 2007, 309, 310 - Schussfädentransport; GRUR 2004, 1023, 1024 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
"Inhalt" der Patentansprüche im Sinne des § 14 PatG bedeutet allerdings nicht Wortlaut, sondern Sinngehalt. Eine rein philologische Betrachtung greift zu kurz; der Patentanspruch ist vielmehr seinem technischen Sinn nach aufzufassen. Eine sprachliche oder logischwissenschaftliche Begriffsbestimmung ist deshalb nicht ausschlaggebend, sondern die Auffassung des praktischen Fachmanns, so wie ein unbefangener, technisch geschulter Leser die in der Patentschrift verwendeten Begriffe versteht. Entscheidend ist der Offenbarungsgehalt der Patentansprüche und ergänzend - im Sinne einer Auslegungshilfe - der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Ansprüchen gefunden hat. Die Auslegung dient damit nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentansprüchen, sondern auch zur Klarstellung der in den Patentansprüchen verwendeten technischen Begriffe sowie zur Klärung der Bedeutung und der Tragweite der Erfindung. Für die Beurteilung entscheidend ist dabei die Sicht des in dem jeweiligen Fachgebiet tätigen Fachmanns. Begriffe in den Patentansprüchen und in der Patentbeschreibung sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung der Erfindung versteht.
Nach diesen Auslegungsgrundsätzen versteht der Fachmann die Forderung nach einem domförmigen Rippenkörper dahingehend, dass unter "domförmig" ein gewölbtes und sich nach oben hin verjüngendes Konstrukt zu verstehen ist. Das allgemeine Sprachverständnis geht dabei dahin, dass unter einer "domförmigen" Ausgestaltung eine halbkugelförmige Gestaltung zu verstehen ist, wie dies von den Beklagten - in Ermangelung einer entsprechenden deutschsprachigen Fundstelle - unter Hinweis auf die englischsprachige Definition in dem "Cambridge Dictionary" unwidersprochen geltend gemacht wurde. Diesem Verständnis entspricht auch die zur Auslegung heranzuziehende Beschreibung sowie die zeichnerische Darstellung in den Figuren des Klagepatents, die jeweils - wie aus der oben in Figur 2 ersichtlichen Abbildung - eine solche Ausgestaltung aufweisen.
Die Beschreibung des Klagepatents befasst sich in Abschn. [0028] mit dem Eingriffschutzelement und führt hierzu aus:
"Erfindungsgemäß ist zusätzlich im Grund, das heißt , in der Nähe der Austrittsöffnung des Luftleittrichter LT, ein in Richtung der Sammelkammer SR abstehendes Eingriffschutzelement ES vorzusehen. Dieses ist vorzugsweise konusförmig gewölbt ausgebildet. Es weist insbesondere einen Rippenkörper mit Lücken zum Hindurchlassen des Luftstromes LF auf. Dieser Rippenkörper ist gegenläufig zur Verjüngung des Eintrittskanals des Luftleittrichters LT ausgerichtet. Insbesondere weist er ebenfalls eine Trichterform auf, die sich in Richtung auf die Sammelkammer SR hin aufweitet. Dadurch lässt sich ebenfalls eine Vergrößerung der Eintrittsfläche für den Luftstrom LF erzielen."
Des weiteren entnimmt der Fachmann der Beschreibung des in den Figuren dargestellten bevorzugten Ausführungsbeispiels im Abschn. [0032]:
"Der Rippenkörper ist dabei zweckmäßigerweise gegenläufig zum Luftleittrichter nach außen in Richtung auf den Staubraum zu trichterförmig ausgebildet. Durch diese spezielle Trichterform des Motorschutzgitters (Rippenkörpers) kann der freie Luftquerschnitt zwischen den einzelnen Rippen größtmöglich ausgeführt bzw. eine relativ geringere Behinderung des Luftstromes erreicht werden."
Diesen Beschreibungsstellen entnimmt der Fachmann bei der gebotenen funktionalen Betrachtung, dass Sinn und Zweck dieser konkreten Ausgestaltung ist, die Lufteintrittsfläche nicht unnötig zu verkleinern und gleichzeitig eine strömungstechnisch günstige Überleitung zu der Austrittsöffnung des Luftleittrichters zu schaffen. Daneben soll mit diesem Element verhindert werden, dass der Benutzer des Staubsaugers in den Motor oder das Gebläse im Betrieb hineingreifen kann, was eine Verletzungsgefahr darstellt. Entgegen der Ansicht der Klägerin in ihrer Replik kann sich das Merkmal aber gerade nicht auf diese letztgenannte Funktion "herabbrechen" lassen, denn der Aufgabenstellung der Klageschutzrechte ist ausdrücklich der Schwerpunkt zugedacht, eine hohe Saugleistung auch bei kompakten Staubsaugern zu erreichen, weswegen die Lufteintrittsfläche möglichst frei gehalten werden soll, um den Luftstrom nicht zu behindern.
Es kommt für dieses "Ziel" gerade darauf an, dass die Außenkonturen des Eingriffschutzelementes domförmig ausgestaltet sind und nicht etwa - wie die angegriffenen Ausführungsformen - eine plane Fläche darstellen. Denn nur durch eine domförmige Auswölbung der Außenfläche kann erreicht werden, dass die Lufteintrittsfläche vergrößert wird. Aufgrund dessen kann eine domförmige Aushöhlung eines planen Schutzgitters keine erfindungsgemäße Ausgestaltung sein.
Die Klägerin hat mit einem in der mündlichen Verhandlung überreichten weiteren Muster und der Anlage K 6 a, die nachfolgend eingeblendet wird:
versucht, zu belegen, dass auch die Eingriffschutzelemente in dem vorstehend wiedergegebenen Verständnis domförmig ausgestaltet sind, indem sie ein solches "domförmiges" Teilstück aus dem Gitter herausgebrochen bzw. -geschnitten hat, so, wie dies aus den vorstehenden Abbildungen erkennbar ist. Eine solche Betrachtungsweise ist aber nicht zulässig. Zum einen lässt sich aus jeder beliebigen Form mit einer halbkugelförmigen Aushöhlung eine entsprechende Form herausschneiden, die dann auch in ihrer Außenkontur domförmig ist. Es entspricht aber dem Gebot der Rechtssicherheit, dass die angegriffenen Ausführungsformen so zu betrachten sind, wie sie tatsächlich ausgestaltet wurden und nicht beliebig verändert werden können, um sie unter den Wortsinn des geltend gemachten Schutzrechtes zu bringen.
Selbst wenn der Klägerin noch insoweit gefolgt werden kann, dass als Eingriffschutzelement nicht das gesamte Gitter in Betracht zu ziehen ist, sondern nur derjenige Teil, der sich tatsächlich vor der Eintrittsöffnung befindet, so stellt die vorgenommene Betrachtungsweise eine völlig beliebige Abtrennung eines Teiles dar, da nach dem "Herausschneiden" Teile des Luftgitters vor der Eintrittsöffnung verbleiben, die auch nach der Auffassung der Klägerin zu dem Eingriffschutzelement zu zählen sind. Zieht man diese Teile dann aber zu dem herausgeschnittenen Teil hinzu, so lässt sich eine Domform wiederum nicht mehr feststellen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709, 108 ZPO.
Dem hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag der Klägerin war nicht zu entsprechen, da sie nichts dazu vorgetragen hat, dass eine Vollstreckung durch die Beklagten ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, § 712 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Lambrecht Rinken Dr. Büttner
LG Düsseldorf:
Urteil v. 30.10.2008
Az: 4b O 259/07
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