Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 4. Dezember 2014
Aktenzeichen: IX ZR 18/13
(BGH: Beschluss v. 04.12.2014, Az.: IX ZR 18/13)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 4. Dezember 2014 (Aktenzeichen IX ZR 18/13) die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 18. Dezember 2012 zurückgewiesen. Die Klägerin muss die Kosten tragen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wurde auf 519.997,55 € festgesetzt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde war zwar statthaft und zulässig, hatte aber keinen Erfolg. Weder hatte die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch war eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten wurden geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.
Allerdings wurde festgestellt, dass unter Geltung des alten Verjährungsrechts nach § 51b BRAO die sekundäre Hinweispflicht eines Rechtsanwalts nur dann entfiel, wenn der Mandant in der Haftungsfrage rechtzeitig einen anderen Rechtsanwalt beauftragt hatte. Das Berufungsgericht ist trotz seiner verkürzenden Formulierung nicht von diesem Rechtsgrundsatz abgewichen, wie die in Bezug genommene Literaturmeinung belegt. Die entsprechenden Feststellungen wurden durch Bezugnahme auf den Schriftsatz der Beklagten vom 5. Dezember 2005 und die dort zitierte Anlage B 7 getroffen.
Eine weitere Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO wurde nicht gegeben, da sie nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Vorinstanzen waren das Landgericht Rostock mit seiner Entscheidung vom 20.03.2008 (9 O 30/05) und das Oberlandesgericht Rostock mit seiner Entscheidung vom 18.12.2012 (4 U 148/08).
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 04.12.2014, Az: IX ZR 18/13
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 18. Dezember 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 519.997,55 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Allerdings trifft es zu, dass unter Geltung des alten Verjährungsrechts nach § 51b BRAO aF die sekundäre Hinweispflicht eines Rechtsanwalts nur dann entfiel, wenn der Mandant in der Haftungsfrage rechtzeitig einen anderen Rechtsanwalt beauftragt hatte (vgl. Chab in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/ Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. Rn. 1404). Von diesem Rechtsgrundsatz ist das Berufungsgericht jedoch trotz seiner verkürzenden Formulierung nicht abgewichen, wie die in Bezug genommene Literaturmeinung beweist. Die entsprechenden Feststellungen hat es durch Bezugnahme auf den Schriftsatz der Beklagten vom 5. Dezember 2005 und die dort zitierte Anlage B 7 getroffen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen:
LG Rostock, Entscheidung vom 20.03.2008 - 9 O 30/05 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 18.12.2012 - 4 U 148/08 -
BGH:
Beschluss v. 04.12.2014
Az: IX ZR 18/13
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/2217b17f1f7c/BGH_Beschluss_vom_4-Dezember-2014_Az_IX-ZR-18-13