Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Mai 2000
Aktenzeichen: 25 W (pat) 162/99

(BPatG: Beschluss v. 18.05.2000, Az.: 25 W (pat) 162/99)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 18. Mai 2000, Aktenzeichen 25 W (pat) 162/99, festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. März 1999 teilweise unwirksam ist. Dies betrifft die Anordnung der Löschung der angegriffenen Marke aufgrund eines Widerspruchs aus der Marke 1 190 281.

In dem Beschluss vom März 1999 hatte die Markenstelle die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke bestätigt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Dagegen legte die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde ein und beantragte eine Teil-Löschung des Warenverzeichnisses. Die Widersprechende zog ihren Widerspruch aus der Marke zurück.

Der angefochtene Beschluss ist daher in Bezug auf die angeordnete Löschung unwirksam, gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Für eine eindeutige Klärung der Rechtslage wurde die Unwirksamkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen ausgesprochen, da das Registerverfahren überwiegend durch den Amtsermittlungsgrundsatz gekennzeichnet ist.

Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

Diese Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung wurde Ihnen erstellt von Kliems Brandt Engels P.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 18.05.2000, Az: 25 W (pat) 162/99


Tenor

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. März 1999 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 190 281 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 25. März 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Kliems Brandt Engels Pü






BPatG:
Beschluss v. 18.05.2000
Az: 25 W (pat) 162/99


Link zum Urteil:
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