Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 1. September 2010
Aktenzeichen: 12 O 319/08
(LG Düsseldorf: Urteil v. 01.09.2010, Az.: 12 O 319/08)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Düsseldorf hat in dem Urteil vom 1. September 2010, Aktenzeichen 12 O 319/08, eine einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Antragstellerin, ein wirtschaftlicher Verein mit Rechtspersönlichkeit, hatte beantragt, den Antragsgegnern zu verbieten, die in der Anlage AST 1 aufgeführten Musikwerke über den Dienst "X" öffentlich zugänglich zu machen. Die Antragsgegner betrieben den Dienst "X" über ihre Webseite und ermöglichten es den Nutzern, Dateien kostenlos hochzuladen und anschließend gegen Bezahlung zum Download anzubieten. Die Antragstellerin hatte die Antragsgegner wegen Urheberrechtsverletzungen abgemahnt und eine Unterlassungserklärung gefordert. Die Antragsgegner hatten die Abgabe der Erklärung abgelehnt. Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass weder die Antragsgegner als Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzungen haften, noch als Störer für die Verletzungen verantwortlich sind. Die Antragstellerin konnte nicht nachweisen, dass die Antragsgegner Kenntnis von den konkreten Rechtsverletzungen hatten oder diese billigend in Kauf nahmen. Das Gericht stellte außerdem fest, dass die Antragsgegner angemessene Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen ergriffen hatten, indem sie eine Stichwort- und Hashfilter-Software installierten und stichprobenartige Überprüfungen durchführten. Das Gericht sah keine Verletzung von Prüfungspflichten seitens der Antragsgegner und hob die einstweilige Verfügung daher auf. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Um die Vollstreckung der Antragsgegnerin abzuwenden, muss die Antragstellerin Sicherheit in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages leisten.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LG Düsseldorf: Urteil v. 01.09.2010, Az: 12 O 319/08
Tenor
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 01.07.2008 wird aufge-hoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 27.06.2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstre-ckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Antragsgegnerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages
Tatbestand
Die Antragstellerin, ein wirtschaftlicher Verein mit Rechtfähigkeit kraft staatlicher Verleihung (§ 22 BGB), ist die deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an geschützten Werken der Musik. Ihr ist die nach § 1 UrhWG erforderliche Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Verwertungsgesellschaft erteilt worden. Die in der Anlage AST 1 bei den streitgegenständlichen Werken genannten Komponisten/Textdichter haben der Antragstellerin an ihren jeweiligen Werken gemäß §1h) Abs. 3 des Berechtigungsvertrages in seiner Fassung vom 09./10.07.1996 das Recht, die in Datenbanken, Dokumentationssystemen oder Speichern eingebrachten Werke elektronisch oder in ähnlicher Weise zu übermitteln - sprich, das Werk im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich zu machen - zur ausschließlichen Nutzung eingeräumt. Gemäß § 3 des von der Antragstellerin formularartig verwendeten Berechtigungsvertrages ist diese berechtigt, die ihr von den Rechteinhabern übertragenen Rechte im eigenen Namen auszuüben, die Benutzung zu untersagen sowie alle ihr zustehenden Rechte auch gerichtlich in jeder ihr zweckmäßig erscheinenden Weise im eigenen Namen geltend zu machen.
Die Antragsgegner betreiben den Dienst "X" über die Webseite X, wobei die Antragsgegnerin zu 1. die Betreiberin des Dienstes unter dieser Webseite ist und der Antragsgegner zu 2. als Mitglied des Verwaltungsrates der Antragsgegnerin zu 1. mit Einzelunterschrift vertretungsberechtigt und deren satzungsmäßiges Exekutivorgan ist.
Der Dienst "X" ermöglicht es seinen Nutzern, unmittelbar, ohne eine vorherige Anmeldung, über die von den Antragsgegnern betriebene Webseite in unbegrenzter Anzahl beliebige Dateien kostenlos auf die von den Antragsgegnern zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Server zu laden und dort abzuspeichern. Die auf den Servern der Antragsgegner abgespeicherten Dateien werden von den Nutzern im Anschluss daran entgeltlich zum Download auf den eigenen Rechner zugänglich gemacht. Ein Verzeichnis über die abgespeicherten und herunterladbaren Dateien enthält der Dienst "X" selbst nicht. Vielmehr wird der Inhalt von "X" auf anderen Webseiten - sogenannten Link-Sammlungen - angezeigt. Wählt der Nutzer die kostenlose Download-Option - ohne jegliche Registrierung - so wird ihm Werbung angezeigt, bevor die Möglichkeit, den Download durch Klick auf die Schaltfläche "X" zu starten, aktiviert wird. Neben den Werbeeinblendungen wird der Nutzer während der Wartezeit ebenfalls auf die Vorteile des kostenpflichtigen "X-Premium-Accounts" hingewiesen: So wird ihm insbesondere mitgeteilt, dass ihm ein Premium-Account eine sofortige Freischaltung seines gewünschten Downloads ohne Werbung ermöglicht, er eine Vielzahl von Dateien zeitgleich, parallel herunterladen kann und ihm eine höhere Bandbreite für den Download bereitgestellt wird, was das Herunterladen der gewünschten Dateien beschleunigt.
Dem hochladenden Nutzer wird angeboten, ihm für die von anderen Nutzern durchgeführten Downloads der hochgeladenen Dateien eine Vergütung zu zahlen. Je öfter eine einzelne Datei weltweit von anderen Nutzern heruntergeladen wird, desto höher ist die an den Nutzer ausgezahlte Vergütungsprämie. Im Juni 2008 wurden pro 10.000 Downloads aus den Gebieten Deutschland, Österreich und der Schweiz an den Kunden eine Vergütung von 50 Euro ausgezahlt, bei internationalen Downloads wurde dem Nutzer pro 10.000 Downloads ein Betrag von 5,50 Euro ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt auf der Basis des Online-Zahlungssystems PayPal. Zur Auszahlung ist den Antragsgegnern lediglich eine beliebige Emailadresse bekannt zu geben, die bei der Registrierung zur Teilnahme an dem "Partnerprogamm" angegeben werden muss. Erfolgt hinsichtlich einer hochgeladenen Datei nach 30 Tagen kein Download, so wird sie automatisch vom Server entfernt.
Mit Schreiben vom 23.05.2008 setzte die Antragstellerin die Antragsgegner von der rechtswidrigen Nutzung einer Vielzahl von Musikwerken aus dem von ihr wahrgenommenen Repertoire unter X in Kenntnis. Diesem Schreiben war neben den Berechtigungsverträgen der beteiligten Komponisten und/oder Textdichter auch eine detaillierte Liste der Urheberrechtsverletzungen beigefügt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage AST 15 verwiesen. Am 25.05.2008 teilten die Antragsgegner der Antragstellerin per Email mit, dass die gemeldeten Rechtsverletzungen aus dem Angebot von "X" entfernt wurden. In der Zeit vom 08. bis 15.05.2008 stellte die Antragstellerin fest, dass die streitgegenständlichen Werke weiterhin über den Dienst der Antragsgegnerin zu 1. zugänglich gemacht wurden. Wegen der Einzelheiten hinsichtlich der Speicherung auf der X-Seite und der Linkfundstelle wird auf die Anlage AST 20 verwiesen.
Daraufhin mahnte die Antragstellerin die Antragsgegner wegen einer fortdauernden Rechtsverletzung an diesen Werken mit Schreiben vom 16.06.2008 anwaltlich ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zur Ausräumung der durch die Rechtsverstöße begründeten Wiederholungsgefahr auf. Im anwaltlichen Schreiben vom 20.06.2008 wiesen die Antragsgegner die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zurück.
Die Antragstellerin trägt vor:
Der Dienst der Antragsgegner sei auf illegale Nutzungsmöglichkeiten ausgerichtet. Dies ergebe sich insbesondere aus dem geschaffenen Anreiz für rechtswidrige Uploads. Die Beseitigung von Rechtsverletzungen, die auf Mitteilung konkreter Dateien mit rechtsverletzendem Inhalt beruhe, sei zur Erfüllung der Unterlassungspflicht ungeeignet. Die Antragsgegnerin müsse bei denjenigen Nutzern, die durch den rechtswidrigen Upload geschützter Werke Urheberrechtsverletzungen begangen hätten, gezielte Kontrollen vornehmen lassen. Manuelle Kontrollen von Linkressourcen seien nur unzureichend vorgenommen worden. So seien über X auf X 93 der 139 streitgegenständlichen Werke auffindbar gewesen.
Auf Antrag der Antragstellerin ist den Antragsgegnern durch Beschluss der Kammer vom 01.07.2008 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden, die in der Anlage AST 1 genannten Musikwerke unter dem Dienst "X" öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.
Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegner mit Schriftsatz vom 15.06.2010 Widerspruch eingelegt.
Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung der Kammer vom 01.07.2008 mit der Maßgabe zu bestätigen, dass den Antragsgegnern untersagt wird, für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, im Internet die in der Anlage Ast.1 genannten Musikwerke öffentlich zugänglich zu machen, wie über den Dienst X unter der Internetadresse X geschehen.
Die Antragsgegner beantragen, die einstweilige Verfügung der Kammer vom 01.07.2008 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass vom 27.06.2008 zurück zu weisen.
Die Antragsgegner tragen vor:
Ihr Diensteangebot eröffne den Nutzern in ganz überwiegendem Umfang vielseitige legale Anwendungsmöglichkeiten. Seit Oktober 2007 sei mit den als Anlage AG 4 vorgelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen auch geregelt worden, dass Nutzer keine Urheberrechtsverstöße begehen dürfen. Nach Bekanntwerden von Verstößen würden die Accounts der Nutzer und alle im Account befindlichen Dateien gesperrt. Spätestens 10 Stunden nach Erhalt der Abuse-Meldung werde die Löschung gemeldeter Dateien sichergestellt. Zudem werde die Möglichkeit eröffnet, dass Rechteinhaber sich auf der Internet-Plattform einloggen und Dateien mit urheberrechtsverletzenden Inhalten löschen. Im maßgeblichen Zeitraum von Mai bis Juli 2008 seien manuell auf verschiedenen Webseiten, zu denen X in keinerlei Verhältnis stehe, Links zu verdächtigen, d.h. potenziell urheberrechtsverletzenden, Dateien überprüft worden. Trotz dieser regelmäßigen manuellen Kontrollen habe nicht verhindert werden können, dass etwaige Links zu den streitgegenständlichen Dateien auf Linksammlungen auffindbar waren. Sobald Urheberrechtsverletzungen bekannt würden, würden die originären, individuellen Werktitel sowie ggfls. weitere charakteristische Wörter, soweit diese nicht nur rein beschreibend seien, in die Datenbank (Stichwortverzeichnis) des Namens-Filters eingestellt. So seien auch sämtliche in der einstweiligen Verfügung vom 01.07.2008 aufgeführten Künstler sowie die Namen der einzelnen Musiktitel in die Datenbank des Namensfilters eingegeben. Sobald die Software des Stichwortfilters die eingegebenen Stichworte finde, werde das Hochladen dieser Datei nicht mehr möglich und der Nutzer erhalte eine Fehlermeldung. Zudem sei im Mai 2008 ein "Hash-Filter" installiert worden. Ein hundertprozentiger Schutz gegen das Hochladen von Dateien, die illegale Kopien urheberrechtlich geschützter Werke enthielten, könne allenfalls mit dem sogenannten "intelligenten Content-Filter" bewirkt werden, der aber im streitgegenständlichen Zeitraum nicht existiert habe und auch nach dem Stand der Technik bis heute nicht existiere.
Wegen der Masse der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Gründe
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 01.07.2008 ist aufzuheben, da nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegenüber den Antragsgegnern aus §§ 97 Abs. 1, 19a UrhG zusteht.
1.
Die Antragsgegner sind nicht als Täter oder Teilnehmer der in Rede stehenden Urheberrechtsverletzungen anzusehen. Indem sie die Nutzung von Speicherplatz zum Hochladen beliebiger Dateien zur Verfügung stellen und den Hochladern durch Mitteilung des Download-Links die Möglichkeit geben, Dritten den Zugriff auf die gespeicherten Daten zu verschaffen, nehmen sie selbst hinsichtlich der hochgeladenen Dateien keine Veröffentlichung vor, so dass ein täterschaftlicher Urheberrechtsverstoß ausscheidet. Die Antragsgegner selbst halten kein Verzeichnis mit Download-Links zu den auf ihren Servern gespeicherten Dateien bereit (vgl. OLG Düsseldorf I-20 U 166/09, Urteil vom 03.05.2010, S. 5).
Auch eine Haftung als Teilnehmerin an Urheberrechtsverletzungen der Nutzer ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellbar. Das setzt zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die jeweils konkrete Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGHZ 148,13,17- Ambiente.de). Eine solche Haftung scheidet aus, da jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsgegner bis zur mit Schreiben vom 23.05.2008 erfolgten Abmahnung Kenntnis vom Inhalt der gespeicherten Daten hatten. Dass die Antragsgegner die konkreten Urheberrechtsverletzungen billigend in Kauf genommen haben, kann jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.
2.
Es kann auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Antragsgegner als Störer für die Urheberrechtsverletzung haften, weil sie willentlich und adäquat kausal zur Rechtsverletzung beigetragen haben, indem sie im Rahmen ihres Dienstes Speicherplatz zur Verfügung gestellt haben.
Die Haftungsprivilegierungen der §§ 7 - 10 TMG sind nicht auf den allgemeinen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch anzuwenden (BGHZ 158, 236; BGHZ 172, 119 - Internetversteigerung I und II). Um die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auszudehnen, setzt eine solche die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und wie weit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung zuzumuten ist (BGH 2007, 708, 711 - Internetversteigerung II). Zu berücksichtigen ist unter anderem, dass der Verletzte auf die Inanspruchnahme des Störers bzw. Trägers von Verkehrspflichten angewiesen sein kann, denn dem von einem Verletzungsgeschehen Bedrohten ist nicht damit geholfen, theoretisch gegen zahlreiche, schwer ermittelbare unmittelbare Verletzer vorzugehen (OLG Hamburg BeckRS, 2009, 29347, Seite 12). Andererseits sollen dem in Anspruch genommenen Verletzer in der Regel keine Anforderungen auferlegt werden, die ein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder eine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (BGH WRP 2007, 1173, 1177- jugendgefährdende Medien bei X). Nach § 7 Abs. 2 TMG sind Diensteanbieter insbesondere nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten (BGH aaO). Andererseits kann die Gefährdung des Geschäftsmodells durch Kontrollmaßnahmen auch nicht dazu führen, dass der Rechteinhaber schutzlos gestellt wird (OLG Hamburg, BeckRS 2009, 29347, Seite 13).
Das Geschäftsmodell "Sharehosting" ist zwar grundsätzlich von der Rechtsprechung gebilligt; zu berücksichtigen ist vorliegend allerdings, dass die Antragsgegnerin besondere Anreize dafür setzt, den Dienst X für urheberrechtswidrige Verbreitung von Musikwerken und ähnlichen Inhalten zu nutzen. Dies ergibt sich insbesondere aus den dargestellten finanziellen Anreizen. Ein Nutzer, der seine Urlaubsfotos auf die Seite der Antragsgegner hochlädt, um sie Freunden zur Verfügung zu stellen, wird niemals eine Anzahl von Downloads erreichen, in denen die dargestellte "Belohnung" über den anonymen Bezahldienst X an den Uploader fließt. Hinzu kommt, dass der Premium-Account nur für Nutzer interessant ist, die in großem Umfang Daten herunter laden wollen. Darüber hinaus begünstigt der Umstand, dass Nutzer ohne vorherige Anmeldung über die von den Antragsgegnern betriebene Webseite in unbegrenzter Anzahl beliebige Dateien kostenlos auf die von den Antragsgegnern zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Server laden und abspeichern können, gerade diejenigen, die urheberrechtswidrig Inhalte verbreiten wollen. Nutzer, die Daten nur zur Entlastung ihrer eigenen Speicherkapazitäten auf dem Server eines Dritten speichern wollen, werden den Dienst der Antragsgegner nicht nutzen, da eine hochgeladene Datei nach 30 Tagen automatisch vom Server gelöscht wird, soweit in dieser Zeit kein Download erfolgt. Vor diesem Hintergrund erscheinen aus Sicht der Kammer erhebliche Prüfungspflichten zur Unterbindung zukünftiger Rechtsverletzungen geboten.
Es ist vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellbar, dass die Antragsgegner nach Zugang des Schreibens vom 23.05.2008 die gebotenen Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Rechtsverletzungen unterlassen haben.
Wie sich schon aus einem Vergleich der Anlagen AST 15 und Anlagen AST 20 ergibt, haben die Antragsgegner die in der Anlage AST 15 aufgelisteten, auf ihrem Server gespeicherten Dateien gelöscht. Aus der Anlage AST 20 folgt, dass die Titel jeweils auf anderen Unterseiten auf dem Server der Antragsgegnerin abrufbar waren. Die Antragsgegner haben zudem durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung von X vom 07.06.2010 glaubhaft gemacht, dass sie einen sogenannten Stichwort- und Hashfilter zum Aufdecken von Urheberrechtsverletzungen installiert haben, der stets aktualisiert wird. Dass die Musiktitel, die ausweislich der Anlage AST 20 auf dem Server der Antragsgegnerin gespeichert waren, unter Dateinamen gespeichert waren, die die Musiktitel bzw. die Interpreten enthalten, ist nicht ersichtlich. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Musiktitel mit identischem Hashwert hochgeladen wurden. Die Antragstellerin selbst geht zudem davon aus, dass die Installation eines Hashfilters zur Vermeidung weiterer Urheberrechtsverletzungen ungeeignet ist.
Nach der eidesstattlichen Versicherung von X sind auch die hochgeladenen Dateien stichprobenartig überprüft worden und zudem stichprobenartig bekannte Webseiten auf Links zu verdächtigen, d.h. potenziell urheberrechtsverletzenden Dateien überprüft worden. Dass dies nur unzureichend vorgenommen ist, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellbar. Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, dass über "X" 93 der 139 streitgegenständlichen Werke auffindbar waren, folgt nicht ohne Weiteres, dass diese aufgrund einer unzureichenden manuellen Kontrolle für die Antragsgegner auffindbar waren. Die Antragsgegnerin legt nicht dar, wie viele Links auf der Seite "X" gespeichert waren und wie sie tatsächlich auf dieser Seite aufgefunden werden konnten.
Soweit die Antragstellerin sich auf ein "Crawling" der Linksammlung "X" beruft und den Aufbau der Seite im Einzelnen darstellt, vermag dies eine Verletzung der Prüfungspflichten nicht zu begründen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass diese Linksammlung in der als Anlage AST 15 vorgelegten Auflistung als Fundstelle nicht enthalten ist. Inwieweit die Antragsgegner davon ausgehen mussten, dass auch auf dieser Linksammlung Links zu den streitgegenständlichen Titeln abrufbar waren, lässt das Vorbringen der Antragstellerin nicht erkennen.
Andere Möglichkeiten zur Vermeidung zukünftiger Rechtsverletzungen nennt die Antragstellerin nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die aus der Anlage AST 20 ersichtlichen "Uploads" von Nutzern ausgeführt wurden, die bereits wegen Urheberrechtsverletzungen auffällig geworden waren.
Dass ein sogenannter "Intelligenter Content-Filter", der in der Lage ist, den Inhalt einer hochgeladenen Datei automatisch zu analysieren und zu erkennen, tatsächlich existiert und einsatzfähig ist, wird von der Antragsstellerin nicht dargetan.
Da die Antragsstellerin die Verletzung von Prüfungspflichten im Rahmen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen darlegen und glaubhaft machen muss, gehen die vorstehenden Ausführungen zu ihren Lasten.
Prozessuale Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO
von Gregory Sackermann Safarpour Malekabad
LG Düsseldorf:
Urteil v. 01.09.2010
Az: 12 O 319/08
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/22d990f672ff/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_1-September-2010_Az_12-O-319-08