Landgericht Bochum:
Urteil vom 14. April 2011
Aktenzeichen: 14 O 61/11
(LG Bochum: Urteil v. 14.04.2011, Az.: 14 O 61/11)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Bochum hat in dem Fall mit dem Aktenzeichen 14 O 61/11 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Die Verfügungsklägerin, eine Rechtsanwaltskanzlei in Berlin, hatte die Verfügungsbeklagte, ebenfalls eine Rechtsanwaltskanzlei, auf Unterlassung verklagt. Die Verfügungsbeklagte hatte eine Honorarvereinbarung mit einer Mandantin getroffen, die laut der Verfügungsklägerin gegen die Mindestpreisvorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) verstieß. Die Verfügungsklägerin forderte daher die Unterlassung solcher Honorarvereinbarungen von der Verfügungsbeklagten. Das Gericht entschied jedoch, dass die Verfügungsklägerin keinen Anspruch auf Unterlassung habe. Es stellte fest, dass die vereinbarten Honorare nicht die Mindestgebühren unterschritten. Außerdem sei die Verfügungsklägerin aktivlegitimiert und es bestehe ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den beiden Parteien. Das Gericht erkannte zwar an, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu weit gefasst war, da er auch juristische Personen einschloss, für die Kapazitätsklagen nicht denkbar sind. Dies war jedoch unerheblich, da kein Verfügungsanspruch bestand. Das Gericht befand, dass die Streitwertfestsetzungen nicht so einheitlich waren, wie von der Verfügungsklägerin behauptet. Es schloss sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf an, dass die Rechtsanwaltsgebühren bei Kapazitätsklagen nach einem einheitlichen Streitwert zu berechnen sind. Bei einer Zusammenrechnung der Streitwerte aller Verfahren ergab sich kein gebührenrechtlich relevanter Unterschreitung der Mindestgebühren. Das Gericht wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung daher ab und entschied, dass die Verfügungsklägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LG Bochum: Urteil v. 14.04.2011, Az: 14 O 61/11
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin ist eine in Berlin ansässige Rechtsanwaltskanzlei, die sich ausweislich ihrer Homepage u. a. auch die Durchführung von sogenannten Studienplatz- oder Kapazitätsklagen (Bl. 26 ff. d. A.) anbietet. Die Verfügungsbeklagte ist als Rechtsanwaltskanzlei in Recklinghausen ansässig und übernimmt ebenso bundesweit Mandate auf dem Gebiet der Kapazitätsklagen. Mit der Mandantin S schloss die Verfügungsbeklagte eine undatierte Honorarvereinbarung, nach der für die anwaltliche Tätigkeit in dem Kapazitätsverfahren des Wintersemesters 2010/11 im Studiengang Zahnmedizin - bundesweit optimiert - die Mandantin an die Kanzlei anstelle der gesetzlichen Gebühren ein Pauschalhonorar in Höhe von 3.000,00 EUR netto zzgl. Umsatzsteuer zu zahlen hatte. Mit dem Honorar waren abgegolten die Anträge an die Hochschulen, Widerspruchsverfahren, Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei den Verwaltungsgerichten, Beschwerdeverfahren bei den Oberverwaltungsgerichten sowie Klageerhebungen (Bl. 33 f. d. A.). Nachdem die Verfügungsklägerin von dieser Honorarvereinbarung Kenntnis erlangt hatte, weil sich die Mandantin S bei ihr hatte beraten lassen, ob die Gebührenhöhe überzogen sei, mahnte sie die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 07.03.2011 (Bl. 35 f. d. A.) ab und begehrte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dies wies die Verfügungsbeklagte unter dem 21.03.2011 (Bl. 29 ff. d. A.) zurück. Mit vorliegendem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung macht die Verfügungsklägerin daher ihren Anspruch auf Unterlassung gerichtlich geltend.
Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, beide Parteien stünden in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis, so dass sie aktivlegitimiert sei. Mit der Honorarvereinbarung verstoße die Verfügungsbeklagte gegen die Mindestpreisvorschriften des RVG und beeinträchtige damit die Mitbewerber im Wettbewerb. Von den bundesweiten Verwaltungsgerichten werde in der Regel für ein Eilverfahren ein Gegenstandswert von 5.000,00 EUR festgelegt, so dass sich je Eilverfahren eine Gebühr in Höhe von 391,30 EUR zzgl. Umsatzsteuer ergebe. Da im vorliegenden Fall für die Mandantin gegen 15 unterschiedliche Hochschulen Eilverfahren eingeleitet worden seien, wäre ein Gebührenanspruch von über 5.000,00 EUR in Rechnung zu stellen gewesen. Tatsächlich sei sogar ein theoretisches Honorarvolumen von weit oberhalb von 30.000,00 EUR anzusetzen unter Berücksichtigung, dass auch noch die außergerichtlichen Verfahren sowie die gerichtlichen Beschwerden und Klageverfahren von der Honorarvereinbarung umfasst seien. Von daher unterschreite die Vereinbarung nach § 4 RVG bzw. 49 b BRAO gesetzlich vorgesehene Gebührenordnung um ein Vielfaches. Auf diese rechtswidrige Praxis sei es auch zurückzuführen, dass sie - die Verfügungsklägerin - bei den zurückliegenden Studienplatzkampagnen keinen Mandanten vertreten habe.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
der Verfügungsbeklagten unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren zu verurteilen, es zu unterlassen, für die anwaltliche Vertretung in Verfahren vor Gerichten der Bundesrepublik Deutschland natürlichen oder juristischen Personen Honorarvereinbarungen anzubieten oder mit diesen zu vereinbaren, welche die Mindestpreisvorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes unzulässiger Weise unterbieten oder einen Pauschalpreis vorsehen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass die Mandantin Ronis der Verfügungsklägerin die streitbefangene Honorarvereinbarung zur Überprüfung, also im Rahmen eines Dienstverhältnisses anvertraut habe, die die Verfügungsklägerin nunmehr unbefugt verwende, da die Mandantin weder gefragt noch informiert worden sei, dass diese Honorarvereinbarung Grundlage für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung sein werde. Tatsächlich habe Frau S nach Kenntniserlangung sogar ausdrücklich ihre Zustimmung zur Verwendung der Honorarvereinbarung verweigert und die Verfügungsbeklagte aufgefordert, das Verfahren rückgängig zu machen. Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass deshalb der Verwertung der Honorarvereinbarung ein Verwertungsverbot entgegenstehen könne. Außerdem ist sie der Auffassung, die Verfügungsklägerin sei nicht aktivlegitimiert, da sie kein Mitbewerber sei. Sie habe noch nie eine Kapazitätsklage geführt. Sie sei auch nicht auf Kapazitätsklagen spezialisiert, das ergebe sich aus den Homepages der Verfügungsklägerin. Zudem sei keine Eilbedürftigkeit gegeben, da z. Zt. keine Kapazitätsklagen oder entsprechende Vorverfahren geführt würden. Die Antragsfristen für außerkapazitäre Zulassungen an den jeweiligen Hochschulen würden frühestens wieder zum 15.07. des Jahres beginnen. Für das Sommersemester seien die Fristen im Wesentlichen schon verstrichen, endeten aber auf jeden Fall am 15.04.2011. Darüber hinaus sei auch ein Verfügungsanspruch zu verneinen, da eine Gebührenunterschreitung tatsächlich nicht gegeben sei. Der von der Verfügungsklägerin angesetzte Gebührenrahmen der Verwaltungsgerichte sei unzutreffend, etwa die Hälfte der Verwaltungsgerichte setze den Streitwert auf lediglich 2.500,00 EUR fest, teilweise nur auf 1.000,00 EUR, das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen habe in einem Fall einen Streitwert von 375,00 EUR für angemessen erachtet, das Verwaltungsgericht Regensburg von 300,00 EUR. Darüber hinaus liege im vorliegenden Fall ein auftragsgemäßes Tätigwerden eines Rechtsanwalts in mehreren parallelen Verwaltungsverfahren vor, so dass es sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 7 Abs. 2 BRAGO handele. Der Rechtsanwalt dürfe nicht im eigenen Gebühreninteresse die anstehenden Verfahren vereinzeln, vielmehr müsse er sie in ihrer objektiven Zusammengehörigkeit gebührenrechtlich als eine Angelegenheit betrachten, so dass die einzelnen Gegenstandswerte nach § 7 Abs. 2 BRAGO zusammenzurechnen seien. Insoweit verweist die Verfügungsbeklagte auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16.12.2010 - I-24 U 96/10 - (Bl. 145 ff. d. A.). Bei einer Zusammenrechnung der einzelnen Streitwerte ergebe sich letztlich keine 1,3 Gebühr über 3.000,00 EUR netto.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.
Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte keinen wettbewerblichen Unterlassungsanspruch wegen Unterschreitung der Mindestgebührensätze.
Im Ergebnis hält die Kammer Dringlichkeit für gegeben. Bei wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen wird dieser gemäß § 12 UWG vermutet. Diese Vermutung ist nicht allein dadurch widerlegt, dass für das kommende Sommersemester frühestens ab 15.07.2011 außerprozessuale Kapazitätsanträge möglich sind, denn eine rechtskräftige Entscheidung über mehrere Instanzen wäre auch in dieser verbleibenden Zeit nicht zu erlangen.
Allerdings ist kein Verfügungsanspruch gegeben. Soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu weitgehend war, da zum einen dieser nicht beschränkt wurde auf Honorarvereinbarungen in Kapazitätsklagen und zum anderen auch juristische Personen einbezog, für die Kapazitätsklagen von ihrem Sinn her nicht denkbar sind, ist dies im Ergebnis unerheblich, da kein Verfügungsanspruch bestand. Von daher war auf eine Korrektur des Antrags nicht hinzuwirken.
Zwar besteht entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten ein Wettbewerbsverhältnis. Dabei ist es unerheblich, dass die Verfügungsklägerin bisher offenbar keine Kapazitätsklagen geführt hat, entscheidend ist, dass sie auf diesem Markt tätig werden möchte, als zugelassene Rechtsanwaltskanzlei auf diesem Markt auch tätig werden könnte, ohne dass sie einen besonderen Spezialisierungsnachweis zu erbringen hätte, und dass nach den Behauptungen der Verfügungsklägerin ihr dieser Markt auf Grund des Verhaltens der Verfügungsbeklagten verschlossen ist. Hinzu kommt, dass die Kapazitätsklagen - dies ist auch in der mündlichen Verhandlung offenbar geworden - keine Ortsverbundenheit aufweisen, vielmehr wählen die möglichen Studienplatzbewerber aus der gesamten Bundesrepublik einen Rechtsvertreter in der gesamten Bundesrepublik aus. Von daher ist trotz der Ortsverschiedenheit der beiden Parteien ein Wettbewerbsverhältnis zu bejahen.
Im Ergebnis geht die Kammer nicht davon aus, dass vorliegend das vereinbarte Honorar von 3.000,00 EUR netto die Mindestgebühren unterschreitet. Insoweit ist zunächst einmal festzuhalten, dass gemäß § 4 Abs. 1 RVG in außergerichtlichen Angelegenheiten eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden kann, wobei sie sich in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts bewegen muss. Die mit der hier streitgegenständlichen Honorarvereinbarung betroffenen außergerichtlichen Verfahren, also die Anträge an die Universitäten sowie ggfs. die Widersprüche sind standardisiert. Der Rechtsanwalt ist daher gehalten, die Universitäten herauszusuchen, die einen dem Wunsch des Mandanten entsprechenden Studienplatz überhaupt anbieten und kann dann ein einheitliches Schreiben, bei dem sich lediglich jeweils die Adresse ändert, an die einzelnen Universitäten senden, mit denen ein Studienplatz beantragt wird. Dies gilt auch für den Widerspruch, so dass die vorgerichtliche Tätigkeit aus anwaltlicher Sicht nicht erheblich gebührenrechtlich ins Gewicht fällt.
Was die gerichtlichen Eilverfahren betrifft, steht auch nach den Erörterungen im Termin fest, dass die Streitwertfestsetzungen nicht derartig einheitlich sind, wie sie die Verfügungsklägerin dargelegt hat. Hinzu kommt, dass die Kammer sich den überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Urteil vom 16.12.2010 anschließt und der Auffassung ist, dass die Rechtsanwaltsgebühren sich bei derartigen Kapazitätsklagen nach einem einheitlichen Streitwert zu berechnen haben. Denn es handelt sich vorliegend um eine einheitliche Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne gemäß § 15 Abs. 2, § 22 Abs. 1 RVG. Die Angelegenheiten der hier streitgegenständlichen Honorarvereinbarungen unterfallen zwar nicht den Regelungen des § 16 - 21 RVG, allerdings handelt es sich gleichwohl um eine einheitliche Angelegenheit, denn der Studienplatzbewerber verfolgt in der Regel nur ein Ziel, nämlich einen Studienplatz zu bekommen oder zumindest ins Losverfahren zu gelangen. Welche Maßnahmen dafür konkret erforderlich sind, hängt von den besonderen Umständen ab. Allerdings wird die Chance des Studienplatzbewerbers vergrößert, je weiter er seine Bewerbungen und die daran anknüpfenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren streut. Weiter ist insoweit zu berücksichtigen, dass der beauftragte Rechtsanwalt nicht in jedem einzelnen Verfahren neue Prüfungen vornehmen und Sachverhalte darlegen muss, vielmehr handelt es sich stets um dieselbe Angelegenheit, so dass letztlich sowohl in den vorprozessualen Verfahren als auch in den verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren letztlich sich die Schriftsätze lediglich durch die Adresse des angerufenen Gerichts unterscheiden. Dies alles spricht dafür, dass zwar für den beauftragten Rechtsanwalt das Verfahren sich in unterschiedliche Gegenstände gliedert, zumal er unterschiedliche Verfahren - da unterschiedliche Gerichte, bei denen gerichtsgebührenrechtlich jeweils ein einzelnes Verfahren geführt wird - führen muss, allerdings alles in derselben Angelegenheit. Von daher sind die Werte aller Gegenstände gemäß § 22 Abs. 1 RVG zusammenzurechnen und ergeben somit einen einheitlichen Gegenstandswert, von dem die anwaltliche Gebühr zu berechnen ist. Um mit einer 1,3 Gebühr netto den vereinbarten Honoraranspruch zu überschreiten, müsste sich ein Streitwert von über 320.000,00 EUR ergeben, dies ist angesichts der überschaubaren Anzahl der Tätigkeiten nicht realistisch.
Von daher war wie erkannt mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO zu entscheiden.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
LG Bochum:
Urteil v. 14.04.2011
Az: 14 O 61/11
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/235bb2e19dc8/LG-Bochum_Urteil_vom_14-April-2011_Az_14-O-61-11