Landgericht Bielefeld:
Urteil vom 18. November 2011
Aktenzeichen: 17 O 157/11

(LG Bielefeld: Urteil v. 18.11.2011, Az.: 17 O 157/11)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Bielefeld hat in einer Entscheidung vom 18. November 2011 den Verfügungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, der die Wahrung gewerblicher Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Einhaltung von Wettbewerbsregeln, zum Ziel hat. Der Antragsgegner bietet auf der Onlineplattform eBay ein Pflegemittel namens "Bio Oil" an. Der Antragsteller ist jedoch der Ansicht, dass das Produkt nicht den Anforderungen für "Bio-Produkte" entspricht, da es chemische Stoffe enthält. Der Antragsteller ist der Meinung, dass die Bezeichnung "Bio-Oil" irreführend ist, da der Durchschnittsverbraucher davon ausgehe, dass "Bio" für Produkte steht, die hauptsächlich oder ausschließlich aus natürlichen Bestandteilen bestehen. Das Gericht hat entschieden, dass die Bezeichnung "Bio-Oil" nicht irreführend ist, da sie keine konkreten Vorstellungen bezüglich der Bestandteile oder Herstellungsmethoden des Produkts vermittelt. Die Werbung des Antragsgegners enthält keine Hinweise auf Naturkosmetik oder besondere Anbaumethoden. Es wurde auch festgestellt, dass die pflanzlichen Bestandteile des Produkts aus pflanzlicher Herkunft stammen und es ist nicht glaubhaft, dass Verbraucher annehmen, dass diese aus kontrolliert biologischem Anbau stammen. Daher wurde der Verfügungsantrag abgewiesen und der Antragsteller muss die Kosten des Verfahrens tragen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Bielefeld: Urteil v. 18.11.2011, Az: 17 O 157/11


Tenor

Der Verfügungsantrag vom 09.11.2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Kostenvollstreckung des Antragsgegners durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Antragsteller ist ein eigetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

Der Antragsgegner bietet im Internet über das Portal Ebay unter dem Ebay-Namen "S." Pflegemittel an, u.a. ein Mittel: "Bio Oil, Beauty Produkt, Schönheitspflege, Wellness". Der Antragsgegner bewirbt das Mittel in seinem Internetauftritt mit folgendem Text (Anlage A1):

"Diesen Geheimtipp müssen Sie haben.Bio Oil wurde als spezielles Hautpflegeprodukt entwickelt, um problematische Hautstellen wie Narben, Dehnungsstreifen und ungleichmäßiger Hauttönungen zu verbessern.Die einzigartige Formulierung ist darüber hinaus besonders wirksam bei reifer und trockener Haut.Bio Oil hat bis heute im Bereich Hautpflege 70 Auszeichnungen erhalten und ist seit der weltweiten Einführung im Jahre 2002 in elf Ländern zum meistverkauften Produkt zur unterstützenden Behandlung von Narben und Dehnungsstreifen geworden.Die Zusammensetzung von Bio Oil ist eine Kombination aus Pflanzenextrakten und Vitaminen, die in einer Ölbasis gelöst sind. Da Öl frei von Sauerstoff ist, behalten die Pflanzenextrakte und Vitamine ihre volle Wirksamkeit.Bio Oil enthält den speziellen Bestandteil PurCellin OilTM, der die Konsistenz des Produktes dahingehend ändert, dass es leicht und nicht fettig wirkt. So wird sichergestellt, dass die in den Vitaminen und Pflanzenextrakten enthaltenen Wirkstoffe von der Haut absorbiert werden.Alle Vorteile auf einen Blick:

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Der Antragsteller macht für seinen Unterlassungsantrag geltend, das als Kosmetikum i.S:d. § 2 Abs. 5 LFGB beworbene Mittel bestehe weder aus rein natürlichen bzw. pflanzlichen noch aus überwiegend rein natürlichen oder pflanzlichen Bestandteilen. Vielmehr enthalte es ausweislich der Bestandteilsliste auf der Umverpackung (Anlage A2) neben den pflanzlichen Inhaltsstoffen Ringelblumenextrakt, Lavendelöl, Rosmarinöl und Öl der römischen Kamille eine Ölbasis, die aus chemischen Stoffen industriellen Ursprungs bestehe, nämlich

Paraffinum Liquidum

Triisononanoin

Cetearyl Ethylhexanoate

Isopropyl Myristate

BHT

Bisabolol.

Zum Beleg dafür, dass es sich dabei um chemische Stoffe industriellen Ursprungs handele, verweist der Antragsteller auf eine Ökotest-Kosmetikliste (Anlage A3).

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass das vom Antragsgegner angebotene Mittel angesichts der vorstehend aufgeführten Zusammensetzung nicht als "Bio-Oil" bezeichnet werden dürfe. Diese Bezeichnung sei irreführend i.S.d. § 27 Abs. 1 LFGB, 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Die Bezeichnung "Bio-Oil" führe über die Eigenschaften des Mittels, insbesondere über seine Herkunft und Herstellungsweise bzw. die seiner Bestandteile, in die Irre. Die Bewerbung eines kosmetischen Mittels mit den Bezeichnungen "Natur", "natürlich" und insbesondere "Bio" sei irreführend, wenn das entsprechend beworbene Produkt zu einem nicht unerheblichen Teil chemisch- industriell erzeugte Bestandteile enthalte, denn der Durchschnittsverbraucher gehe davon aus, dass es sich bei "Naturkosmetik" bzw. "Bio-Kosmetik" um Mittel handele, die überwiegend oder ausschließlich aus natürlichen Bestandteilen bestünden.

Die von der Werbung des Antragsgegners angesprochenen Verkehrskreise nähmen an, dass ein "Bio-Oil" Inhaltsstoffe natürlichen Ursprungs enthalte und nicht etwa überwiegend Stoffe synthetischindustriellen Ursprungs.

Die Werbung mit der Naturbelassenheit einer Ware sei in hohem Maße kaufrelevant; der Verbraucher lege auf eine derartige Eigenschaft großen Wert, er schätze solche Waren als hochwertiger und gesünder ein. Hier werde eine solche Verbrauchererwartung durch den Begriff "Bio" hervorgerufen. Die Kennzeichnung von Kosmetika mit dem Begriff "Bio" sei zwar nicht gesetzlich geregelt; dem Verbraucher sei aber der Begriff "Bio-Kosmetik" bzw. "Naturkosmetik" hinreichend bekannt; er verstehe darunter Kosmetika, die zumindest dem Anspruch nach schonender für Mensch und Umwelt seien und aus "natürlicheren" Rohstoffen hergestellt seien als herkömmliche Kosmetika. Solche Inhaltsstoffe wie Paraffine und andere Erdölprodukte seien nach dem Verbraucherverständnis bei Naturkosmetik ausgeschlossen. Der Antragsteller verweist für ein solcher Verbraucherverständnis auf den Wikipedia-Beitrag "Naturkosmetik" (Anlage A6) und auf eine Reihe von Zertifizierungen, die sich für Naturkosmetik-Produkte gebildet hätten und die die Gemeinsamkeit hätten, dass Naturkosmetik frei von synthetischen Farb- und Duftstoffen, von Silikonen, Paraffinen und anderen Erdölprodukten sei. Diese Zertifizierungen hätten sich am Markt durchgesetzt und seien dem Verbraucher bekannt. Er erwarte deshalb, dass ein Produkt, das als "Bio-Oil" beworben werde, eine solche Zertifizierung aufweise oder jedenfalls nicht zu einem erheblichen Anteil Inhaltsstoffe enthalte, die einer Zertifizierung zwingend entgegenstünden. Das vom Antragsgegner angebotene Mittel enthalte aber ausweislich der Liste der "Ingredients", die auf der Umverpackung angegeben sei, als größten Bestandteil Paraffinöl, ferner die Bestandteile Triisononanoin, Cetearyl Ethylhexanoate und Isopropyl Myristate, lauter Inhaltsstoffe chemischindustriellen Ursprungs.

Hilfsweise stützt der Antragsteller seinen Verbotsantrag darauf, dass die pflanzlichen Rohstoffe des beworbenen kosmetischen Mittels, nämlich Ringelblumenextrakt, Lavendelöl, Rosmarinöl und das Öl der römischen Kamille nicht aus kontrolliert biologischem Anbau stammten. Dann aber sei die Bezeichnung "Bio" nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 03.08.2006 (Anlage A8) irreführend i.S.d. des § 27 LFGB. Zwar sei die EU-Verordnung EWG Nr. 2092/91 des Rates vom 21.06.1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel auf das Produkt des Antragsgegners nicht unmittelbar anwendbar. Das durch diese Verordnung bewirkte Verbraucherverständnis beeinflusse aber die Verbrauchervorstellung bei anderen Erzeugnissen.

Der Antragsteller beantragt:

Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €uro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr das Mittel "Bio-Oil" mit der Bezeichnung

"Bio-Oil"

zu bewerben und/oder zu vertreiben,

sofern dies geschieht wie in Anlage A1 wiedergegeben.

Der Antragsgegner beantragt,

den Verfügungsantrag zurückzuweisen.

Er macht zum einen geltend, er habe nur kleine Mengen des angebotenen Mittels, nämlich 24 Stück, vertrieben, und gibt zu erwägen, ob es nicht rechtsmissbräuchlich sei, wenn der Antragsteller kleine Ebay-Händler statt der Importeure oder Großvertreiber in Anspruch nehme.

Zum anderen verweist er darauf, dass er das Mittel nicht anders als unter seinem Namen "Bio-Oil", der markenrechtlich geschützt sei, vertreiben könne. Die bloße Benutzung des Namens müsse erlaubt sein und könne nicht irreführen. Er mache keinerlei zusätzliche Werbung für das Mittel und verwende das Wort biologisch nicht; er benutze nicht einmal das deutsche Wort "Bio-Öl". Der Antragsgegner bestreitet im übrigen, dass die Verbraucher die von dem Antragsteller dargelegten Vorstellungen bei der Bezeichnung "Bio-Oil" hätten.

Gründe

Der zulässige Antrag des nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugten Antragstellers ist unbegründet. Ihm steht kein Unterlassungsanspruch aus § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG oder aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 27 Abs. 1 LFGB zu, der übrigens im Ergebnis zu einem vollständigen Vertriebsverbot führen würde, weil der Antragsgegner den markenrechtlich geschützten Namen "Bio-Oil" weder verändern noch unterdrücken, etwa auf der Umverpackung überkleben dürfte.

Es ist nicht glaubhaft, dass ein nicht unerheblicher Teil der von dem Angebot des Antragsgegners angesprochenen angemessen informierten und angemessen aufmerksamen Verbraucher annimmt, dass das Produkt "Bio-Oil" überwiegend aus rein natürlichen und pflanzlichen Bestandteilen bestehe und dass Paraffin und andere chemische Stoffe nicht enthalten seien.

Der Antragsgegner verwendet in seinem Angebot die Bezeichnung "Bio-Oil" für das Produkt, ohne eine auf die natürlich Herkunft oder Herstellungsweise abstellende Werbung hinzuzufügen; insbesondere benutzt er auch weder den Begriff Naturkosmetik noch Biokosmetik. Der Verbraucher müsste die ihm vom Antragsteller unterstellten Erwägungen allein auf der Grundlage der Bezeichnung "Bio-Oil" anstellen. Dazu gibt diese aber keinen hinreichenden Anlass.

Zwar darf auch der Name - die "Bezeichnung" i.S.d. § 27 LFGB - eines Mittels selbst nicht irreführend sein. Nach Auffassung der Kammer ist aber die Bezeichnung "Bio-Oil" auch nicht irreführend. Es ist nämlich nicht glaubhaft, dass ein erheblicher Teil der Verbraucher, wenn er im Zusammenhang mit einem Kosmetiköl die Bezeichnung "Bio" als Namensbestandteil hört oder liest, diejenigen detaillierten Vorstellungen entwickelt, die der Antragsteller ihm unterstellt. Insbesondere ist nicht glaubhaft, dass Verbraucher einerseits über die vom Antragsteller aufgeführten Zertifizierungen eingehend informiert sind, aber andererseits annehmen, dass das Bio-Oil den Anforderungen solcher Zertifizierungen entspreche, obwohl in der Produktbeschreibung des Antragsgegners keinerlei Zertifizierung erwähnt ist und auch keine Naturbelassenheit der Inhaltsstoffe, keine besonderen Anbaumethoden und kein Verzicht auf Tierversuche oder ähnliche besondere Eigenschaften von Naturkosmetik angesprochen werden.

Bei der eher neutralen Produktbeschreibung im Internetauftritt des Antragsgegners liegt es vielmehr nahe, dass die angesprochenen Verbraucher realisieren, dass die Bezeichnung "Bio" heute inflationär gebraucht wird und in vielen Fällen auf Produkte angewandt wird, die allenfalls zu einem geringen Anteil pflanzliche Bestandteile enthalten. So wird zum Beispiel - was allen angemessen informierten Verbrauchern bekannt ist - die Bezeichnung "Biodiesel" oder "Biosprit" auch für Diesel- oder Ottokraftstoffe gebraucht, die nicht etwa vollständig aus Pflanzenöl bestehen, sondern denen pflanzliche Bestandteile nur bis zu einem Anteil von 10 % beigemischt sind. Mit dem Wort "Bio" werden, so lange nicht konkrete Aussagen mit ihm verbunden werden oder auf bestimmte Zertifizierungen oder Biosiegel Bezug genommen wird, keine konkreten Vorstellungen im Hinblick auf die Bestandteile einer Ware oder auf Herstellungsvorgänge verbunden mit Ausnahme der Vorstellung, dass unter anderem auch nicht chemisch erzeugte Bestandteile enthalten sein müssen.

Gegenteiliges wird auch nicht durch die vom Antragsteller überreichten Unterlagen nahegelegt. Der Beitrag in Wikipedia (Anlage A6) befasst sich ausdrücklich mit dem Begriff "Naturkosmetik" sowie mit mehreren Zertifizierungssystemen zur Kennzeichnung von Naturkosmetikprodukten, nicht mit dem Begriff "Bio". Lediglich bei den unterschiedlichen Voraussetzungen, die die unterschiedlichen Zertifizierungen zugrunde legen, wird dort zum Teil kontrolliert biologischer Anbau und Bioqualität erwähnt. Die Produktbeschreibung des Antragsgegners für das Mittel "Bio-Oil" enthält hingegen nicht den Begriff "Naturkosmetik" und wirbt überhaupt nicht in dieser Richtung. Die vom Antragsteller ferner vorgelegte Internetseite "ellviva.de", die sich mit Biokosmetik befasst, ist zur Glaubhaftmachung ungeeignet. Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, wer Verfasser dieses Beitrages und Inhaber der Domain ist; anscheinend handelt es sich um einen privatwirtschaftlichen Beitrag, dem weder wissenschaftliche noch sonst wie repräsentative Bedeutung zukommt.

Im oben genannten eingeschränkten Sinne des Begriffes "Bio" ist die Werbung des Antragsgegners nicht irreführend. Denn die für die Wirkung des Mittels Bio-Oil konstitutiven Bestandteile Ringelblumenextrakt, Lavendelöl, Rosmarinöl und Öl der römischen Kamille sind pflanzlichen Ursprungs. Dass weitere Bestandteile nicht pflanzlicher Herkunft sind, etwas das Trägermaterial Paraffin, widerspricht nicht den oben dargelegten Erwartungen des informierten und aufmerksamen Verbrauchers. Das gilt zumal deshalb, als sämtliche Bestandteile des Mittels auf der Umverpackung aufgedruckt sind und auch über das Internet leicht ermittelt und zur Kenntnis genommen werden können.

Es ist auch nicht glaubhaft, dass ein erheblicher Teil der informierten und aufmerksamen Verbraucher bei dem Produktnamen "Bio-Oil" annimmt, die pflanzlichen Bestandteile stammten aus kontrolliert biologischem Anbau. Abgesehen davon, dass kontrolliert biologischer Anbau ein Begriff ohne klaren Inhalt ist, liegen solche Vorstellungen bei einem Produktnamen "Bio-Oil", der gar keinen Pflanzennamen enthält, fern. Die vom Kläger aufgeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts München betrifft einen nicht vergleichbaren Fall, denn dort ging es um sogenannte Weleda-Bio-Sanddorn-Creme und Weleda Bio-Wildrosen-Öl. In jenem Fall hatte also der Werbende innerhalb der Produktbezeichnung den Bestandteil "Bio" vor einen Pflanzennamen, nämlich Sanddorn und Wildrose, gesetzt, so dass es für den Verbraucher nahelag, diesen Bestandteil auf den Anbau der betreffenden Pflanzen zu beziehen, ähnlich wie bei biologisch angebauten Nahrungsmittelpflanzen. Vorliegend ist der Bestandteil "Bio" aber nur mit dem Wort "Oil" zusammengesetzt und legt allenfalls nahe, dass es sich bei dem Öl nicht um Mineralöl oder chemisch gewonnenes Öl handele, sondern dass die wirksamen Bestandteile des Öles biologischer, d.h. pflanzlicher (oder tierischer) Herkunft seien.

Nach alledem ist nicht glaubhaft, dass die Benutzung der Bezeichnung "Bio-Oil" für das vom Antragsgegner vertriebene Mittel irreführend ist. Deshalb steht dem Antragsteller der geltend gemacht Unterlassungsanspruch nicht zu.

Der Verfügungsantrag ist daher auf Kosten des Antragstellers (§ 91 ZPO) abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.






LG Bielefeld:
Urteil v. 18.11.2011
Az: 17 O 157/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/2441b84476c2/LG-Bielefeld_Urteil_vom_18-November-2011_Az_17-O-157-11




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