Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Urteil vom 25. März 1992
Aktenzeichen: A 16 S 626/92

(VGH Baden-Württemberg: Urteil v. 25.03.1992, Az.: A 16 S 626/92)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in einem Urteil vom 25. März 1992 (Aktenzeichen A 16 S 626/92) entschieden, dass die Grundsätze der Streitwertdegression bei Asylklagen mehrerer Familienangehöriger nicht auf eine selbständige Klage eines einzelnen Asylbewerbers anwendbar sind, selbst wenn der Bruder des Klägers ebenfalls eine Klage mit dem gleichen Lebenssachverhalt eingereicht hat.

Das Verwaltungsgericht hatte den Streitwert zunächst auf 1.500 DM festgesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch aufgrund der Beschwerde den Streitwert auf 6.000 DM erhöht, da der bisherige Sach- und Streitstand keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine andere Festsetzung bot.

Anders als das Verwaltungsgericht argumentiert hat, gelten die Grundsätze der degressiven Streitwertstaffelung bei Asylklagen mehrerer Familienangehöriger hier nicht. Diese Grundsätze beziehen sich auf Asylklagen im Familienverbund, bei denen die Kläger gemeinsam Asylgründe aufgrund eines einheitlichen Lebenssachverhalts geltend machen. Diese Voraussetzungen liegen in diesem Fall jedoch nicht vor.

Die Streitwertdegression hat den Zweck, Abschläge bei der Addition einzelner Streitwerte vorzunehmen, da die Fluchtgründe in der Regel aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt entstehen und das Klageziel in der Regel der Schutz und Verbleib der Familie als Einheit in der Bundesrepublik ist. Da jedoch bei einer selbständig erhobenen Klage eines einzelnen Asylbewerbers die Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht anwendbar sind, findet dieser Gesichtspunkt keine Anwendung.

Zusammenfassend bedeutet dies, dass die Grundsätze der Streitwertdegression nicht auf eine selbständige Asylklage eines einzelnen Asylbewerbers anwendbar sind, auch wenn der Bruder des Klägers ebenfalls eine Klage mit dem gleichen Lebenssachverhalt eingereicht hat. Daher wurde der Streitwert in diesem Fall auf 6.000 DM festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

VGH Baden-Württemberg: Urteil v. 25.03.1992, Az: A 16 S 626/92


1. Die Grundsätze der Streitwertdegression bei Asylklagen mehrerer Familienangehöriger kommen bei einer selbständigen Klage eines einzelnen Asylbewerbers auch dann nicht zur Anwendung, wenn neben dieser Klage der Bruder des Klägers ebenfalls eine auf den gleichen Lebenssachverhalt gestützte selbständige Klage erhoben hat.

Gründe

Die nach § 25 Abs. 2 GKG i.V.m. § 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde hat Erfolg. Der vom Verwaltungsgericht auf 1.500,-- DM festgesetzte Streitwert ist entsprechend dem Beschwerdeantrag nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 6.000,-- DM zu erhöhen, denn der bisherige Sach- und Streitstand bietet keine genügenden Anhaltspunkte für eine andere Festsetzung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommen die Grundsätze zur degressiven Streitwertstaffelung bei Asylklagen mehrerer Familienangehöriger (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 19.2.1991 - A 16 S 85/91 - m.w.N.) nicht zur Anwendung. Diese Grundsätze betreffen im Familienverbund erhobene Asylklagen, bei denen die Kläger bei einheitlichem Lebenssachverhalt die gleichen Asylgründe geltend machen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9.2.1987, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 12).

An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Zwar berufen sich der Kläger und sein Bruder zur Begründung ihrer Asylansprüche auf den gleichen Sachverhalt. Es fehlt jedoch am Erfordernis einer subjektiven Häufung mehrerer Klagen, wie sie für die geschilderte Degression von Streitwerten erforderlich ist. Die innere Rechtfertigung der Streitwertdegression besteht nämlich darin, bei der Addition einzelner Streitwerte gemäß der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 5 ZPO gewisse Abschläge deshalb vorzunehmen, weil die Fluchtgründe in aller Regel aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt erwachsen sind und das Klageziel in der Regel dahin geht, für die Familie als Einheit Schutz und Bleibe in der Bundesrepublik zu erhalten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 25.2.1991 - A 13 S 283/91 -, VBlBW 1991, 373). Dieser Gesichtspunkt schlägt bei einer selbständig erhobenen Klage eines einzelnen Asylbewerbers jedoch bereits deshalb nicht durch, weil § 5 ZPO insoweit nicht anwendbar ist.






VGH Baden-Württemberg:
Urteil v. 25.03.1992
Az: A 16 S 626/92


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/244f0603c2af/VGH-Baden-Wuerttemberg_Urteil_vom_25-Maerz-1992_Az_A-16-S-626-92




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