Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Mai 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 8/02

(BPatG: Beschluss v. 14.05.2002, Az.: 33 W (pat) 8/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 14. Mai 2002 (Aktenzeichen 33 W (pat) 8/02) die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Markenanmeldung zurückgewiesen. In der Markenanmeldung wurde die Wortmarke "DAS RUNDUM-SORGLOS-PAKET" für Versicherungsdienstleistungen sowie Reparatur- und Instandhaltungsdienstleistungen für Landfahrzeuge und Geräte im Forst-, Land- und Gartenbau angemeldet. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung aufgrund mangelnder Unterscheidungskraft und eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen.

Das Bundespatentgericht stellte fest, dass die angemeldete Marke den angesprochenen Verkehrskreisen, sowohl Fachkreisen als auch dem allgemeinen Publikum, die Dienstleistungen und ein bestimmtes Wertversprechen vermittelt. Es wird signalisiert, dass die Versicherungen alle möglichen Risiken abdecken und die Reparatur- und Instandhaltungsdienstleistungen so gut sind, dass keine Probleme auftreten werden. Zudem wurde festgestellt, dass die Wortfolge "RUNDUM-SORGLOS-PAKET" bereits im Versicherungs- und Reparaturdienstleistungsbereich verwendet wird.

Das Gericht bestätigte weiterhin, dass aufgrund der Angaben zur Art, Beschaffenheit und Bestimmung der Dienstleistungen ein Freihaltungsbedürfnis besteht. Nach den gesetzlichen Bestimmungen dürfen Marken nicht ausschließlich aus Angaben bestehen, die zur Beschreibung der Dienstleistungen dienen können.

Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die Marke bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung beschreibend und somit nicht eintragungsfähig war. Die vorzeitige Veröffentlichung der Markenanmeldung und die mögliche Risikobehaftung für den Markenanmelder wurden ebenfalls besprochen, wobei das Gericht feststellte, dass die Regelungen ausgewogen sind und im Interesse der Allgemeinheit an einer frühzeitigen Information eingeführt wurden. Somit bleibt der ursprüngliche Zeitrang erhalten.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 14.05.2002, Az: 33 W (pat) 8/02


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 7. November 1998 die Wortmarke

"DAS RUNDUM-SORGLOS-PAKET"

für folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden:

"Klasse 36: Vermittlung von Versicherungen; Versicherungswesen;

Klasse 37: Reparatur und Instandhaltung von Landfahrzeugen und Geräten für Forst-, Land- und Gartenbau."

Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung mit Beschluß vom 6. November 2001 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Marke die Bedeutung habe, daß eine Gesamtheit von Dienstleistungen angemeldet würde, welche den Verwender in jeder Hinsicht sorglos stellten. Für Versicherungsdienstleistungen bedeute dies, daß der Versicherungsnehmer lückenlos abgesichert sei. Hinsichtlich der "Reparatur- und Instandhaltung von Landfahrzeugen und Geräten für Forst-, Land- und Gartenbau" bringe das Zeichen zum Ausdruck, daß diese Dienstleistungen so umfassend und gründlich durchgeführt würden, daß der Inhaber der Fahrzeuge sich keinerlei Gedanken mehr machen müsse.

Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und regt hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Sie trägt vor, daß ein unmittelbar beschreibender Sinngehalt nicht ersichtlich sei. Die Wortfolge verfüge über Kürze und Prägnanz. Die Rechtsbeschwerde sei zuzulassen, weil jedenfalls zum Zeitpunkt der Anmeldung die Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens bestanden habe. Die lange Verfahrensdauer, die eventuell zu einer Schutzunfähigkeit geführt habe, verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil es ihr im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt und ein Freihaltungsbedürfnis besteht (§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG). Die Markenstelle des Patentamts hat die Anmeldung daher zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.

1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht.

Dieser Beurteilungsmaßstab gilt auch für sloganartige Wortfolgen, denn unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werbeslogans gegenüber anderen Wortmarken zu stellen, wäre nicht gerechtfertigt (BGH aaO - Radio von hier; Partner with the Best; GRUR 2000, 720, 721 - Unter uns). Während bei Werbeslogans, die lediglich beschreibende Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthalten, von mangelnder Unterscheidungskraft auszugehen ist, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sowie eine Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit der Werbeaussage Indizien für die hinreichende Unterscheidungskraft bieten (aaO).

Die von der Anmelderin beanspruchte Wortfolge rückt für die angesprochenen Verkehrskreise, hier neben Fachkreisen bezüglich der Dienstleistungen der Klasse 37 hinsichtlich der Klasse 36 auch das allgemeine Publikum, die angemeldeten Dienstleistungen und ein damit verbundenes Wertversprechen in den Vordergrund. Den potentiellen Kunden der Beschwerdeführerin wird vermittelt, daß diese hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 36 eine "Versicherungsgesamtlösung" für Kunden anbietet, die jedes denkbare Risiko absichert. Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 37 bringt das angemeldete Zeichen zum Ausdruck, daß die Reparatur und Instandhaltungsdienstleistungen so gut ausgeführt werden, daß für die potentiellen Kunden bei der Benutzung der Fahrzeuge keinerlei Schwierigkeiten auftreten werden.

Auch aus der mit der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung besprochenen Internetrecherche ergibt sich, daß die Wortfolge "RUNDUM-SORGLOS-PAKET" gerade im Bereich des Versicherungswesens häufig verwendet wird. So wird beispielsweise unter der Internetadresse www.zooplus.de ein "Rundumsorglos-Paket" für Hundehalter angeboten, mit dem man sich gegen finanzielle Risiken im Falle von Personen- und Sachschäden absichern kann. Unter demselben Motto werden auch Rechtsschutzversicherungen (www.airventures.de) bzw eine kombinierte Haftpflicht-, Vollkasko-, Rechtsschutzversicherung sowie ein Schutzbrief angeboten (www.skldingeldein.de).

Auch im Bereich von Reparaturdienstleistungen wird die von der Anmelderin angemeldete Wortfolge bereits verwendet. So wirbt beispielsweise DaimlerChrysler (www.daimlerchrysler.com) damit, daß den Kunden ein Rundum-Sorglos-Paket für die Betreuung ihrer Flugzeug-Triebwerke angeboten wird, unter www.corpex.de wird ein "Rundum-Sorglos-Paket" für die Wartung von Computerhardware angeboten.

2. Hinsichtlich der angemeldeten Dienstleistungen besteht weiterhin ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.

Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können. Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Dienstleistungen selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE; BGH GRUR 1998, 1083 - FOR YOU).

Wie bereits ausgeführt, hat der Senat im Rahmen seiner Internetrecherche festgestellt, daß die Wortfolge "DAS RUNDUM-SORGLOS-PAKET" bereits Verwendung findet. Es liegen daher hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß die Bezeichnung zur Verwendung als Sachangabe für die Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden muß.

3. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht zugelassen. Aufgrund des eindeutigen nicht interpretationsbedürftigen Sinngehalts der Marke ist davon auszugehen, daß diese bereits im Anmeldungszeitpunkt beschreibend und damit nicht eintragungsfähig war. Von der Anmelderin dargelegte Mängel in der Gesetzessystematik rechtfertigen im übrigen hier nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Daß für das Vorliegen von Eintragungshindernissen auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist, entspricht allgemeiner Auffassung (vgl BGH GRUR 1993, 744 "MICRO CHANNEL"). Die vorzeitige Veröffentlichung der Markenanmeldung gemäß § 33 Abs 3 MarkenG mag für den Markenanmelder insoweit zwar mitunter risikobehaftet sein; sie ist jedoch im Interesse der Allgemeinheit an einer frühzeitigen Information eingeführt worden, ohne daß die Interessen der Anmelder unangemessen benachteiligt worden wären. Denn einmal sind die vor dem 1. Januar 1998 eingereichten Altanmeldungen von der vorzeitigen Veröffentlichung ausgenommen worden (§ 165 Abs 1 MarkenG). Zum anderen werden solche Marken, deren Schutzfähigkeit zum Anmeldungszeitpunkt gegeben ist, regelmäßig zügig in das Register eingetragen werden. Da der ursprüngliche Zeitrang gewahrt bleibt, erscheint die Gesamtregelung ausreichend ausgewogen.

Winkler Kätker Dr. Hock Cl






BPatG:
Beschluss v. 14.05.2002
Az: 33 W (pat) 8/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/24953965dba1/BPatG_Beschluss_vom_14-Mai-2002_Az_33-W-pat-8-02




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