Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 10. April 2012
Aktenzeichen: I-2 U 3/10

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 10.04.2012, Az.: I-2 U 3/10)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dieser Gerichtsentscheidung (Aktenzeichen I-2 U 3/10) geht es um einen Streit zwischen dem Beklagten und der Widerbeklagten um Vindikationsansprüche. Der Beklagte ist der eingetragene Inhaber eines deutschen Geschmacksmusters, das einen Handgriff für Fenster und Türen betrifft. Die Widerbeklagte ist Inhaberin eines europäischen Patents und eines US-Patents sowie einer PCT-Anmeldung, die sich auf Schlossbeschläge beziehen. Der Beklagte behauptet, dass die Widerbeklagte das Klagegeschmacksmuster widerrechtlich entnommen und für ihre Patente und Anmeldung verwendet hat. Der Fall wurde vor dem Landgericht verhandelt, das die Widerklage des Beklagten abgewiesen hat. Der Beklagte hat nun Berufung eingelegt und beantragt, dass ihm eine Mitberechtigung an den Klageschutzrechten eingeräumt wird. Das Oberlandesgericht hat die Berufung jedoch abgewiesen, da der Beklagte keinen schützenswerten Beitrag zu den Klageschutzrechten geleistet hat. Die Gerichtsentscheidung enthält eine detaillierte Beschreibung der Ansprüche und Merkmale der Klageschutzrechte und stellt fest, dass der Beklagte sie nicht erfüllt. Die Berufung wurde daher zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt. Die Entscheidung des Gerichts ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wurde auf 100.000 € festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Düsseldorf: Beschluss v. 10.04.2012, Az: I-2 U 3/10


Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4a Zivilkammer des Landge-richts vom 06.10.2009 wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Widerbeklagten zu 2) wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils bezutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Widerbeklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 100.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Vindikationsansprüche des Beklagten wegen widerrechtlicher Entnahme.

Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 17.06.2000 angemeldeten und am 9.12.2000 bekanntgemachten deutschen Geschmacksmusters 40005784.0 (Klagegeschmacksmuster, Anlage K 2), das einen Handgriff für Fenster und Türen zum Gegenstand hat. Die Bekanntmachung des bildlich - wie nachstehend eingeblendet - hinterlegten Musters ist gemäß § 21 Abs. 1 GeschmG aufgeschoben worden und erst am 25.02.2002 erfolgt:

Die Widerbeklagte zu 2) ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 1 322 XXX (Klagepatent I, Anlage K 1) sowie des US-Patents 6,966,XXY (Klagepatent II, Anlage K 4). Sie ist außerdem Inhaberin der PCT-Anmeldung WO 02/25XXZ (WO-Anmeldung, Anlage K 3). Alle Schutzrechte bzw. Anmeldungen nehmen Prioritäten vom 22.09.2000 in Anspruch und betreffen Schlossbeschläge. Das ursprünglich ebenfalls zugunsten der Widerbeklagten zu 2) eingetragene Gebrauchsmuster 297 07 XYX, welches diverse Handhaben für Türen und Fenster zum Gegenstand hatte, ist auf Betreiben des Beklagten durch Beschluss des Bundespatentgerichts vom 03.02.2005 (5 W (pat) 463/03, Anlage CBH 30) gelöscht worden.

Der Beklagte behauptet, die Widerbeklagte zu 2) habe ihm den Gegenstand des Klagegeschmacksmusters widerrechtlich entnommen und zum Gegenstand der Klagepatente I und II sowie der WO-Anmeldung gemacht. Die dort beschriebenen Türgriffe seien nicht von den Widerbeklagten erfunden, sondern von ihm entwickelt worden.

Die vom Beklagten in einem mit der Klägerin vor dem Landgericht A ausgetragenen Rechtsstreit erhobene Widerklage hat das Landgericht A abgetrennt und an das Landgericht B verwiesen. Dieses hat die - nach teilweiser Klagerücknahme - zuletzt noch auf Einräumung einer Mitberechtigung an den genannten Klageschutzrechten bzw. -anmeldungen, Rechnungslegung, Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht und Einräumung der Priorität zu dem deutschen Gebrauchsmuster DE 201 05 XYY gerichtete Widerklage gegenüber der Widerbeklagten zu 2) durch Urteil vom 06.10.2009 ebenso abgewiesen wie die im Übrigen (wegen verweigerter Zustimmung zur Teilklagerücknahme) noch rechtshängige Widerklage auf Löschungseinwilligung bzgl. der genannten Klageschutzrechte bzw. - anmeldungen, Einwirkung auf näher bezeichnete Erfinder zur Abgabe von Löschungseinwilligungen sowie auf das Verbot (gegenüber sämtlichen Widerbeklagten), aus den gelöschten Schutzrechten- und anmeldungen Gebrauchsmuster abzuzweigen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine widerrechtliche Entnahme sei vom Beklagten nicht schlüssig dargelegt. Außerdem lasse sich dem Klagegeschmacksmuster eine den Hauptansprüchen der Streitpatente bzw. -anmeldung entsprechende Gestaltung der Schlossbeschläge nicht entnehmen.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er macht geltend, das Landgericht sei zu Unrecht seinen Beweisantritten auf Vernehmung der Zeugen C und Becker nicht nachgegangen. In deren Wissen sei die rechtserhebliche Behauptung gestellt gewesen, dass der Zeuge C (der nach der eigenen Einlassung der Widerbeklagten als Designer an der Entwicklung der zu Schutzrechten angemeldeten Gegenstände beteiligt gewesen sei) im Oktober 2000 von dem Zeugen Becker die Zeichnungen aus der Geschmacksmuster-Akte erhalten habe. Außerdem habe das Landgericht die Beweislast verkannt.

Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils wie folgt zu erkennen:

1.)

Die Widerbeklagte zu 2) wird verurteilt, dem Widerkläger eine Mitberechtigung an dem europäischen Patent EP 1322XXX im Hinblick auf die Unteransprüche 5 - 8 einzuräumen und in die Umschreibung des Patents in der Rolle beim Europäischen Patentamt einzuwilligen.

2.)

Die Widerbeklagte zu 2) wird verurteilt, dem Widerkläger eine Mitberechtigung an dem US-Patent US 6.966.XXY im Hinblick auf die Unteransprüche 24 - 38 einzuräumen und in die Umschreibung des Patents beim United States Patents and Trademarks Office einzuwilligen.

3.)

Die Widerbeklagte zu 2) wird verurteilt, dem Widerkläger eine Mitberechtigung an der WO-Anmeldung WO 02/25XXZ und an allen daraus resultierenden Schutzrechten im Hinblick auf die Unteransprüche 28 - 42 einzuräumen und in die Umschreibung des Patents bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf und aller darin benannten nationalen Anmeldungen oder nationalen Patente einzuwilligen.

4.)

Die Widerbeklagte zu 2) wird verurteilt, dem Widerkläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Produkte basierend auf dein in Ziffer 1.) und 2.) benannten bzw. der Anmeldung Ziffer 3.) resultierenden Schutzrechten seit dem 22.09.2000 hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen hat, und zwar unter Angabe

der Herstellungsmengen und -zeiten,

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

sowie aller erteilten Lizenzen, der Konditionen der Lizenzvereinbarungen und die Namen und Anschriften der Lizenznehmer;

5.)

Es wird festgestellt, dass die Widerbeklagte zu 2) verpflichtet ist,

dem Widerkläger für die Handlungen des Herstellens, Anbietens in Verkehr Bringens oder Gebrauchens oder zu den genannten Zwecken entweder Einführens oder Besitzens in der Zeit nach der Erteilung der in Ziffer 1.) und 2.) benannten Schutzrechte und der aus der in Ziffer 3.) bezeichneten Anmeldung resultierenden Schutzrechte eine angemessene Entschädigung zu zahlen,

dem Widerkläger einen Schaden zu ersetzen, der durch die in Ziffer 1.) und 2.) benannten Schutzrechte oder aus der Anmeldung nach Ziffer 3.) resultierenden Schutzrechte seit deren jeweiliger Erteilung entstanden ist oder noch entstehen wird.

6.)

Die Widerbeklagte zu 2) wird verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt die Umschreibung der Priorität zu dem deutschen Gebrauchsmuster DE 201 XYY auf den Widerkläger zu erklären.

Die Widerbeklagte zu 2) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt dem Begehren des Beklagten im Einzelnen entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Die streitgegenständliche Widerklage ist unbegründet und daher zu Recht vom Landgericht abgewiesen worden.

1.

Dem Beklagten stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Das gilt selbst dann, wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, dass die Widerbeklagte zu 2) - auf welchem Weg auch immer - im Oktober 2000 Kenntnis vom Gegenstand des Klagegeschmacksmusters erhalten und dieses Wissen im Rahmen der Anmeldung ihrer Schutzrechte verwendet hat.

a)

Ob jemandem eine Mitberechtigung an einem Patent einzuräumen und wie hoch der Bruchteil der Mitberechtigung zu bemessen ist, hängt von seinem Anteil an der im Patent unter Schutz gestellten Erfindung ab. Als Beurteilungskriterium ist hierfür seine Beteiligung an der erfinderischen Leistung heranzuziehen, die in dem Gegenstand des Patents zum Ausdruck kommt. Ausschlaggebend für die Zuerkennung einer Mitberechtigung und für die Bemessung der Größe des Anteils ist das Gewicht, das den Einzelbeiträgen der an der Erfindung Beteiligten zueinander und im Verhältnis zu der erfinderischen Gesamtleistung zukommt. Hierfür ist zunächst der Gegenstand der im Patent unter Schutz gestellten Erfindung zu ermitteln, sodann sind die Einzelbeiträge der Beteiligten am Zustandekommen dieser Erfindung festzustellen und schließlich ist deren Gewicht im Verhältnis zueinander und zur erfinderischen Gesamtleistung zu bemessen (BGH, GRUR 1979, 540 (541) - Biedermeiermanschetten; BGH, GRUR 2009, 657 - Blendschutzbehang).

Miterfinder ist dabei überhaupt nur derjenige, der zu der unter Schutz gestellten Erfindung einen schöpferischen (allerdings nicht notwendig selbst erfinderischen) Beitrag geleistet hat (BGH, GRUR 1969, 133, 135 - Luftfilter; BGH, GRUR 1977, 784, 787 - Blitzlichtgeräte; BGH, GRUR 2001, 226, 227 - Rollenantriebseinheit; BGH, Mitt 1996, 16, 18 - Gummielastische Masse). Rein handwerkliches Mitarbeiten und technische Hilfsleistungen genügen ebenso wenig wie Hinweise auf technische Zwangsläufigkeiten, die sich für den Durchschnittsfachmann aus der gestellten Aufgabe aufdrängen, oder Ratschläge mit allgemein geläufigen Erkenntnissen. Bei einer Gesamtleistung von geringerer Erfindungshöhe, bei der die einzelnen Anteile der mehreren Beteiligten das jeweilige Maß durchschnittlichen Fachkönnens auf dem betreffenden Gebiet kaum übersteigen, kann es gerechtfertigt sein, nur sehr geringe Anforderungen an den Erwerb einer Mitberechtigung zu stellen, anderenfalls sich ein individueller Erfinder für eine solche Erfindung überhaupt nicht ermitteln ließe (vgl. BGH, GRUR 1966, 558, 559 f.); so kann es genügen, eine in einem Unteranspruch beschriebene Ausbildung des im Hauptanspruch dargestellten Gegenstandes entwickelt zu haben. Da die geistige Mitarbeit, die das Vorliegen eines schöpferischen Beitrages begründet, bei der Problemlösung stattfinden muss, genügt es auch nicht, dass lediglich eine Aufgabe gestellt oder noch nicht Gestalt angenommene Ideen vermittelt werden. Auch das Beisteuern eines Ausführungsbeispiels nach Vorliegen der fertigen Erfindung genügt ebenso wenig wie deren Ausgestaltung mit einer aus dem Stand der Technik entnommenen bekannten Maßnahme oder die Mithilfe bei der Abfassung der Anmeldungsunterlagen.

Die Frage, ob ein Vorschlag über das rein Handwerkliche hinausgeht und ihm schöpferische Qualität im geforderten Sinne zuzubilligen ist, beurteilt sich nach objektiven Kriterien und nicht vom (ggf. unzureichenden) subjektiven Kenntnisstand des Urhebers (so schon Senat, Urteil vom 12.03.2009 - I-2 U 71/04). Zwar sind Kombinationserfindungen denkbar, die sich dadurch auszeichnen, dass als solche jeweils vorbekannte Elemente mit synergistischem Effekt zu einer neuen technischen Lehre kombiniert werden (Schulte/Moufang, PatG, 8. Aufl., § 1 PatG Rn. 304). Unter derartigen Umständen kann - und wird regelmäßig - das Beisteuern eines der wechselwirkenden Elemente, obwohl für sich betrachtet im Stand der Technik geläufig, einen schöpferischen Rang haben. Anders verhält es sich hingegen, wenn objektiv Bekanntes im Sinne einer Aggregation bloß übertragend zu einer schon anderweitig vorhandenen Erfindung addiert wird, indem z.B. für gattungsgemäße Gegenstände im Sinne bevorzugter Ausführungsformen gebräuchliche Ausstattungsmerkmale ohne wechselwirkenden Effekt auf den erfindungsgemäßen Gegenstand angewandt werden. Wird in einer solchen Konstellation nur Vorbekanntes beigetragen, enthält der Vorschlag noch nicht einmal handwerkliches Gedankengut. Das gilt selbstverständlich auch dann, wenn derjenige, der den Vorschlag unterbreitet, in Unkenntnis darüber ist, dass sein Beitrag tatsächlich nichts Neues enthält, sondern längst Stand der Technik ist.

Wer eine Miterfinderstellung reklamiert, ist nach allgemeinen Grundsätzen für diejenigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig, die seine die beanspruchte Quote rechtfertigende schöpferische Mitwirkung bei der Erfindung ergeben.

b)

Die Anwendung der dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu dem Ergebnis, dass der Beklagte keinen Anteil an der erfindungsgemäßen Lehre der erteilten und angemeldeten Klageschutzrechte für sich beanspruchen kann.

Alle drei Erfindungen haben einen Beschlag zum Gegenstand. Ihnen liegt nach den Beschreibungen die Aufgabe zugrunde, einen Schlossbeschlag und einen Gegenbeschlag zu schaffen, die eine kompakte und optisch ansprechende Einheit mit geringstmöglicher Bauhöhe und Ausdehnung bilden, wobei die bisherige Anwendungsvielfalt und die unterschiedlichen Funktionen beibehalten werden. Insbesondere die Abdeckung der Beschläge soll sicher an dem darunter liegenden Unterbau befestigbar sein (siehe für das Klagepatent I: Anlage K 1, Sp. 1 Z. 47 - 55; siehe für das Klagepatent II: Anlage K 4, Sp. 1 Z. 53 - 58; siehe für die WO-Anmeldung: Anlage K 3, S. 2 Sp. 3 - 8). Erst in auf den jeweiligen Hauptanspruch zurückbezogenen Unteransprüchen wird eine bestimmte äußere Gestaltung der Handhabe beansprucht (Unteransprüche 5 ff. beim Klagepatent I, Unteransprüche 24 ff. beim Klagepatent II, Unteransprüche 28 ff. bei der WO-Anmeldung).

Die Ansprüche der Klageschutzrechte lauten im Einzelnen wie folgt:

1. EP 1 322 XXX

Schlossbeschlag (21) und Gegenbeschlag (24), wobei der Schlossbeschlag (21) und der Gegenbeschlag (24) aus Beschlaghälften (22, 23, 26, 27) zusammengesetzt sind, wobei die Beschlaghälften (22,23) des Schlossbeschlages (21) jeweils aus einem an einem Glaselement (45) befestigbaren, zumindest ein Schloss aufweisenden Unterbau (42) und einer den Unterbau (42) überkronenden Abdeckung (25) bestehen, die eine zwischen Seitenflächen (28, 29) sich aufspannende Frontfläche (30) aufweist, die von einer Kante (31) zur gegenüberliegenden Kante (32) konvex nach außen gekrümmt verläuft und Ansätze (39) und/oder Auslässe (40, 41) für Handhaben und/oder Schlösser aufweist, dadur.ch gekennzeichnet, dass die Beschlaghälften (26,27) des Gegenbeschlages (24) die Krümmung der Beschlaghälften (22, 23) des Schlossbeschlages (21) fortsetzen.

Schlossbeschlag nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet dass in dem Unterbau (42) Handhaben und/oder Schlösser montierbar sind.

Schlossbeschlag nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass im montierten Zustand die Seitenflächen (28, 29) horizontal und die Kanten (31, 32) vertikal verlaufen.

Schlossbeschlag nach einem der Anspruche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass im montierten Zustand die Seitenflächen (28, 29) vertikal und die Kanten (31, 32) horizontal verlaufen.

Schlossbeschlag nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Handhabe (58) aus einem Griffstück (59) und einem daran kraftschlüssig angeordneten Verbindungselement (60) besteht, wobei das Griffstück (59) konvex gekrümmt verläuft und einwärts geneigt ausgebildet ist und dass zumindest das Griffstück (59) einen runden Querschnitt aufweist.

Schlossbeschlag nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass das Griffstück (58) einen gleichmäßig oder ungleichmäßig konvex gekrümmten Verlauf aufweist.

Schlossbeschlag nach Anspruch 5 oder 6, dadurch gekennzeichnet, dass ein freies Ende (61) des Griffstückes (58) nicht abgewinkelt ist.

Schlossbeschlag nach Anspruch 5 oder 6 dadurch gekennzeichnet,. dass ein freies Ende (61) des Griffstückes (58) eine geneigte Stirnfläche (62) aufweist.

Schlossbeschlag nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Stirnfläche (62) Radien (63) oder Fasen aufweist.

Schlossbeschlag nach einem der Ansprüche 5 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass das Verbindungselement (60) einen runden Querschnitt aufweist.

Schlossbeschlag nach einem der Ansprüche 5 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass der Durchmesser (0) des Verbindungselementes (60) beginnend am Griffstück (58) ansteigt.

Schlossbeschlag nach einem der Anspruche 5 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass das Griffstück (58) und das Verbindungselement (60) aus Edelstahl bestehen.

Schlossbeschlag nach einem der Ansprüche 5 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass das Griffstück

(59) und das Verbindungselement (60) aus Bronze bestehen.

Schlossbeschlag nach einem der Ansprüche 5 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass das Griffstück (59)und das Verbindungselement (60) aus Messing bestehen.

.15. Schlossbeschlagnach einem der Ansprüche 5 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass das Griffstück (59) und das Verbindungselement (60) aus Aluminium bestehen.

Schlossbeschlag nach einem der Ansprüche 5 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass das Griffstück (59) und das Verbindungselement(60) aus Feinguss besteht.

Schlossbeschlag nach einem der Anspruche 5 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass das Griffstück (59) und ,das Verbindungselement (60) aus Druckguss besteht.

Schlossbeschlag nach einem der Ansprüche 5 bis 17, dadurch gekennzeichnet, dass die Handhabe (58) ein- oder beidseitig an Tür-, Fenster- oder sonstigen schwenkbar gelagerten Elementen montierbar ist.

Schlossbeschlag nach einem der Anspruche 5 bis 18, dadurch gekennzeichnet, dass die Handhabe (58) in Beschlaghälften (22, 23) und Gegenbeschläge integriert montierbar ist.

2. US 6,966,XXY

A fitting for mounting on a glass element, said fitting comprising two fitting halves; each said fitting half comprising:

a substructure for mounting on the glass element; and

a cover that fits over the substructure, said cover having a pair of opposed lateral faces, a pair of opposed edges, and a front face that extends between said lateral faces and runs with a convex curvature between said opposed edges.

A fitting as in claim 1 wherein said fitting is a lock fitting which interacts with an opposing fitting, said lock fitting comprising at least one lock fitted to said substructures, each said front face having at least one of a projection and an opening associated with said lock.

A fitting as in claim 1 wherein said curvature is uniform.

A fitting as in claim 1 wherein at least one of said edges comprises a curved outer surface.

A fitting as in claim 1 wherein each said cover tapers to an apex at least one of said edges.

A fitting as in claim 1 wherein each said lateral face is formed with at least one recess extending toward said front face.

A fitting as in claim 1 wherein each said lateral face ist formed with at least one recess extending toward said front face.

A fitting as in claim 1 wherein each swaid cover has a substantially rectangle outline bounded by said lateral faces and said edges.

A fitting as in claim 1 wherein said cover has an L-shaped outline.

A fitting as in claim 1 wherein each said cover rests at least partially flat on the respective substructure.

A fitting as in claim 1 wherein said cover is selected from the group consisting of a metallic material, a plastic, and a hybrid material.

A fitting as in claim 1 wherein at least one of said substructures has at least two spaced apart outwardly directed locking elements which engage said cover inside of one of said lateral faces.

A fitting as in claim 12 wherein said at least one of said substructures has bores which receive respective said locking elements.

A fitting as in claim 12 wherein each said substructure has opposed longitudinal sides adjacent to respective laterals faces of the respective said cover, said blind holes and said locking elements being located on respective longitudinal sides, said blind holes being axially aligned with said locking elements.

A fitting as in claim 12 wherein said cover has at least one inward facing groove which is engaged by said stepped pins.

A fitting as in claim 15 wherein said cover has at least two openings.

A fitting as in claim 16 wherein said openings receive respective said locking elements.

A fitting as in claim 16wherein said cover has a substantially rectangular profile, said grooves and aiid openings being located on opposite said lateral faces of said cover.

A fitting as in claim 1 wherein each said substructure comprises a base and a functional insert.

A fitting as in claim 1 wherein said fitting halves are mirror symmetric.

A fitting as in claim 2, further comprising at least one of a handle and a lock fitted in at least one of said substructures.

A fitting as in claim 2 wherein said lateral faces are horizontal and said edges are vertical when said fitting is mounted on said glass element.

A fitting as in claim 2 wherein said front face has a curvature which complements a curvature of a front face on said opposing fitting to form a complite curve.

A fitting as in claim 21 comprising a handle havin a grip and a connecting element mounted on said grip with nonpositive locking, wherein said grip is convexly corved and inwardly sloped and has a round crosssection.

A fitting as in claim 24 wherein said grip has a nonuniform convex curvature.

A fitting as in claim 24 wherein said grip has a free end which is not angled.

A fitting as in claim 24 wherein said grip has a free end with an inclined end face.

A fitting as in claim 27 wherein said end face has one of radii and levels.

A fitting as in claim 24 wherein said connecting element has a round crosssection.

A fitting as in claim 24 wherein said connecting element has a diameter which increase starting at said grip.

A fitting as in claim 24 wherein said grip and said connecting element consist of stainless steel.

A fitting as in claim 24 wherein said grip and said connecting element consist of bronze.

A fitting as in claim 24 wherein said grip and said connecting element consist of brass.

A fitting as in claim 24 wherein said grip and said connecting element consist of aluminum.

A fitting as in claim 24 wherein said grip and said connecting element consist of precision castings.

A fitting as in claim 24 wherein said grip and said connecting element consist of compression castings.

A fitting as in claim 24 wherein said handle can be mounted on at least one side of a pivotable element comprising one of a door element and a window element.

A fitting as in claim 24 wherein said handle can be mounted in integted form in said fitting halves and said opposing fitting.

3. WO 02/25XXZ

Beschlag für die starre und/oder bewegliche Befestigung eines Glaselementes an mindestens einem benachbarten Glaselement, wobei der Beschlag (1) aus Beschlaghälften (2, 3) zusammengesetzt ist, die jeweils aus einem an dem Glaselement (45) befestigten Unterbau (42) und einer den Unterbau (42) überkronenden Abdeckung (4) bestehen, dadurch gekennzeichnet, dass die Abdeckung (4) eine zwischen horizontal orientierten Seitenflächen (5, 6) aufspannende Frontfläche (7) aufweist, die von einer vertikalen Kante (8) zur gegenüberliegenden vertikalen Kante (9) konvex gekrümmt verläuft.

Schlossbeschlag, der mit einem Gegenbeschlag (24) zusammenwirkt, wobei der Schlossbeschlag (21) und der Gegenbeschlag (24) aus Beschlaghälften (22, 23, 26, 27) zusammengesetzt sind, die jeweils aus einem an dem Glaselement (45) befestigten, zumindest ein Schloss aufweisenden Unterbau (42) und einer den Unterbau (42) überkronenden Abdeckung (25) bestehen, dadurch gekennzeichnet, dass die Abdeckung (25) eine zwischen Seitenflächen (28. 29) sich aufspannende Frontfläche (30) aufweist, die von einer Kante (31) zur gegenüberliegenden Kante (32) konvex gekrümmt verläuft und Ansätze (39) und/oder Auslässe (40, 41) aufweist.

Beschlag nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Krümmung ungleichmäßig oder gleichmäßig ist.

Beschlag nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest eine Kante (9, 31) eine abgewinkelte Randfläche (10, 33) aufweist, deren Außenfläche gekrümmt ist.

Beschlag nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Abdeckung (4, 25) an zumindest der Kante (8, 32) spitzwinklig zuläuft.

Beschlag nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest eine Seitenfläche (5, 28, 29) Fortsätze (11, 12, 34, 35, 36) aufweist.

Beschlag nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Seitenflächen (5. 6, 28) und/oder die Fortsätze (11, 12, 34, 35, 36) Ausnehmungen (13, 14, 37, 38) aufweisen.

Beschlag nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Abdeckung (4. 25) rechteckig ausgebildet ist.

Beschlag nach einem der Anspruche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Abdeckung (4) L-förmig ausgebildet ist und einen abgewinkelten Ansatz (15) aufweist.

Beschlag nach einem der Anspruche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass die Abdeckung (4, 25) zumindest teilweise flächig an dem Unterbau (42) anliegt.

Beschlag nach einem der Anspruche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass die Abdeckung (4, 25) aus metallischem Material, aus Kunststoff oder aus Hybridwerkstoff besteht.

Beschlag nach einem der Anspruche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Abdeckung (4) federnd und zumindest reibschlüssig an dem Unterbau (42) befestigbar ist.

Beschlag nach einem der Anspruche 1 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass der Unterbau (42) mindestens zwei voneinander beabstandete, körpereinwärts gerichtete Sackbohrungen (47) aufweist, die körperauswärts eine Einschnürung (48) aufweisen.

Beschlag nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, dass in der Sackbohrung (47) zwischen einer Feder (49) und der Einschnürung (48) ein abgestufter Zapfen (50) angeordnet ist.

Beschlag nach einem der Anspruche 1 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass der Unterbau (42) mindestens zwei voneinander beabstandete, körperauswärts gerichtete Sperrkörper (57) aufweist

Beschlag nach Anspruch 15, dadurch gekennzeichnet, dass die Sperrkörper (57) in Bohrungen einsetzbar sind.

Beschlag nach Anspruch 15 oder 16, dadurch gekennzeichnet, dass die Sackbohrungen (47) und die Sperrkörper (57) an gegenüberliegenden Längsseiten (46, 51) eines rechteckigen Unterbaus (42) ausgebildet und axial fluchtend zueinander orientiert sind.

Beschlag nach einem der Ansprüche. 1 bis 17, dadurch gekennzeichnet, dass die Abdeckung (4) innenseitig mindestens zwei voneinander beabstandete Nuten (55) aufweist.

Beschlag nach einem der Ansprüche 1 bis 18, dadurch gekennzeichnet, dass die Abdeckung (4) mindestens zwei voneinander beabstandete Durchlässe (56) aufweist.

Beschlag nach einem der Ansprüche 15 bis 19, dadurch gekennzeichnet, dass die Sperrkörper (57) und die Durchlässe (56) zueinander fluchtend anordbar sind.

Beschlag nach einem der Ansprüche 18 bis 20, dadurch gekennzeichnet, dass die Nuten (55) und die Durchlässe (56) an gegenüberliegenden Seitenflächen (5, 6) einer rechteckigen Abdeckung (4) ausgebildet sind.

Beschlag nach einem der Ansprüche 1 bis 21, dadurch gekennzeichnet, dass der Unterbau (42) aus einem Grundkörper (43) und einem Funktionseinsatz (44) besteht.

Beschlag nach einem der Ansprüche 1 bis 22, dadurch gekennzeichnet, dass die Beschlaghälften (2, 3. 22, 23, 26; 27) spiegelsymmetrisch zueinander ausgebildet sind.

Schlossbeschlag nach einem der Ansprüche 2 bis 23, dadurch gekennzeichnet, dass in dem Unterbau (42) Handhaben und/oder Schlösser montierbar sind.

Schlossbeschlag nach einem der Ansprüche 2 bis 24, dadurch gekennzeichnet, dass die Seitenflächen (28; 29) horizontal und die Kanten (31, 32) vertikal verlaufen.

Schlossbeschlag nach einem der Ansprüche 2 bis 24, dadurch gekennzeichnet, dass die Seitenflächen (28, 29) vertikal und die Kanten (31, 32) horizontal verlaufen.

Schlossbeschlag nach einem der Ansprüche 2 bis 26, dadurch gekennzeichnet, dass der Gegenbeschlag (24) die Krümmung des Schlossbeschlages (21) fortsetzt.

Schlossbeschlag nach Anspruch 24, dadurch gekennzeichnet, dass die Handhabe (58) aus einem Griffstück (59) und einem daran kraftschlüssig angeordneten Verbindungselement (60) besteht, wobei das Griffstück (59) konvex gekrümmt verläuft und einwärts geneigt ausgebildet ist und dass zumindest das Griffstück (59) einen runden Querschnitt aufweist.

Schlossbeschlag nach Anspruch 28, dadurch gekennzeichnet, dass das Griffstück (58) einen gleichmäßig oder ungleichmäßig konvex gekrümmten Verlauf aufweist.

Schlossbeschlag nach Anspruch 28 oder 29, dadurch gekennzeichnet, dass ein freies Ende (61) des Griffstockes (58) nicht abgewinkelt ist.

Schlossbeschlag nach einem der Ansprüche 28 bis 30, dadurch gekennzeichnet, dass das freie Ende (61) eine geneigte Stirnfläche (62) aufweist.

Schlossbeschlag nach einem der Ansprüche 28 bis 31, dadurch gekennzeichnet, dass die Stirnfläche (62) Radien (63) oder Fasen aufweist.

Schlossbeschlag nach einem der Anspruche 28 bis 32. dadurch gekennzeichnet, dass das Verbindungselement (60) einen runden Querschnitt aufweist.

Schlossbeschlag nach einem der Anspruche 28 bis 33, dadurch gekennzeichnet, dass der Durchmesser (D) des Verbindungselementes (60) beginnend am Griffstück (58) ansteigt.

Schlossbeschlag nach einem der Ansprüche 28 bis 34, dadurch gekennzeichnet. dass das Griffstück (58) und das Verbindungselement (60) aus Edelstahl bestehen.

Schlossbeschlag nach einem der Anspruche 28 bis 35, dadurch gekennzeichnet, dass das Griffstück (59) und das VerbindungseIement (60) aus Bronze bestehen.

Schlossbeschlag nach einem der Anspruche 28 bis 36, dadurch gekennzeichnet, dass das Griffstück (59) und das Verbindungselement (60) aus Messing bestehen.

Schlossbeschlag nach einem der Anspruche 28 bis 37, dadurch gekennzeichnet, dass das Griffstück (59) und das Verbindungselement (60) aus Aluminium bestehen.

Schlossbeschlag nach einem der Anspruche 28 bis 38, dadurch gekennzeichnet, dass das Griffstück (59) und das Verbindungselement (60) aus Feinguss besteht.

Schlossbeschlag nach einem der Anspruche 28 bis 39, dadurch gekennzeichnet, dass das Griffstück (59) und das Verbindungselement (60) aus Druckguss besteht.

Schlossbeschlag nach einem der Ansprüche 28 bis 40, dadurch gekennzeichnet, dass die Handhabe (58) ein- oder beidseitig an Tür-, Fenster- oder sonstigen schwenkbar gelagerten Elementen montierbar ist.

Schlossbeschlag nach einem der Anspruche 28 bis 41, dadurch gekennzeichnet, dass die Handhabe (58). in Beschlaghälften (22. 23) und Gegenbeschläge integriert montierbar ist

Selbst wenn ein günstiges Beweisergebnis zugunsten des Beklagten unterstellt wird, lässt sich lediglich feststellen, dass bei der Widerbeklagten zu 2) die oben eingeblendete Zeichnung aus der Geschmacksmusterakte des Beklagten bekannt war. Allein dieser Wissenstransfer ist konkret vorgetragen und unter Zeugenbeweis gestellt (Seite 3 des Schriftsatzes vom 02.09.2007, GA II 355 f.). Soweit der Beklagte außerdem behauptet, "die entsprechenden Anmeldeunterlagen" seien durch das Deutsche Patent- und Markenamt der D GmbH zugeleitet worden, die diese wiederum an andere Mitglieder der Fachkreise, so auch an eine der Widerbeklagten geschickt habe (Seite 15 des Schriftsatzes vom 16.08.2007, GA II 241 f.), ist dieser Vortrag unsubstantiiert und deswegen prozessual unbeachtlich. Eine Vernehmung des hierzu benannten Zeugen Becker wäre auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen. Welche konkreten Aktenbestandteile auf diese Weise in Umlauf gekommen sein sollen, ist gänzlich unklar.

Die angeblich dem Zeugen C zur Kenntnis gelangte Zeichnung des Beklagten zeigt eine Handhabe aus einem Griffstück und einem daran kraftschlüssig angeordneten Verbindungselement, wobei das Griffstück ungleichmäßig konvex gekrümmt verläuft, einwärts geneigt ausgebildet ist und einen runden Querschnitt aufweist.

Hat die Widerbeklagte zu 2) Kenntnis von dieser Zeichnung gehabt und hat dieses Wissen Eingang in die Klageschutzrechte bzw. -anmeldungen gefunden, kommt ein Beitrag des Beklagten zu den Klagepatenten und der WO-Anmeldung nur wie folgt in Betracht:

In Bezug auf das Klagepatent I (EP 1 322 XXX) sind die Merkmale des Unteranspruchs 5 und des Unteranspruchs 6 offenbart, bei letzterem allerdings allein in der Variante eines "ungleichmäßig" konvex gekrümmten Verlaufs des Griffstücks.

Eine gleichmäßig konvex gekrümmte Kontur des Griffstücks (Unteranspruch 6 1. Variante) ist demgegenüber aus der Zeichnung ebenso wenig zu erschließen wie ein nicht abgewinkeltes freies Ende des Griffstücks (Unteranspruch 7) und eine geneigte Stirnfläche des freien Endes des Griffstücks (Unteranspruch 8).

Bezüglich des Klagepatents II (US 6,966,XXY) ist ein Beitrag allein zu den Unteransprüchen 24, 25, 29 und 37 erkennbar.

Ein nicht abgewinkeltes Ende des Griffstücks (Unteranspruch 26) und eine geneigte Stirnfläche des freien Endes des Griffstücks (Unteransprüche 27 und 28) sind der Zeichnung nicht zu entnehmen; gleiches gilt für einen ansteigenden Durchmesser des Verbindungselements (Unteranspruch 30), ein Bestehen von Griffstück und Verbindungselement aus Edelstahl (Unteranspruch 31), Bronze (Unteranspruch 32), Messing (Unteranspruch 33), Aluminium (Unteranspruch 34), Feinguss (Unteranspruch 35), Druckguss (Unteranspruch 36) oder eine beidseitig montierbare Handhabe (Unteranspruch 37).

Mit Blick auf die WO-Anmeldung (02/25XXZ) lässt die Geschmacksmusterzeichnung des Beklagten bloß die Merkmale der Unteransprüche 28, 33 und 42 sowie einen ungleichmäßig konvexen Krümmungsverlauf des Griffstücks (Unteranspruch 29 2. Variante) erkennen.

Eine gleichmäßig konvexe Krümmung (Unteranspruch 29 1. Alternative), eine geneigte Stirnfläche des freien Endes des Griffstücks (Unteranspruch 31) und Stirnflächen, Radien oder Fasen des Schlossbeschlages (Unteranspruch 32) sind der Zeichnung ebenso wenig zu entnehmen wie ein ansteigender Durchmesser des Verbindungselements (Unteranspruch 34), ein Bestehen von Griffstück und Verbindungselement aus Edelstahl (Unteranspruch 35), Bronze (Unteranspruch 36), Messing (Unteranspruch 37), Aluminium (Unteranspruch 38), Feinguss (Unteranspruch 39), Druckguss (Unteranspruch 40) oder eine beidseitig montierbare Handhabe (Unteranspruch 41).

Soweit die der Widerbeklagten zu 2) angeblich vorliegende Zeichnung des Beklagten Merkmale der streitigen Erfindungen zeigt, sind diese weitestgehend bereits aus dem vor dem Jahr 2000 vorbekannten Stand der Technik geläufig. Zu verweisen ist insofern auf das am 01.10.1998 bekanntgemachte Gebrauchsmuster 297 07 XYX, welches das Bundespatentgericht in seinem Beschluss vom 03.02.2005 (Anlage CBH 30) erörtert hat. Nach den zutreffenden Darlegungen des technisch sachkundigen Bundespatentgerichts, die sich der Senat in vollem Umfang zu eigen macht, offenbaren die Figuren 1 und 2 des DE 297 07 XYX (wie nachfolgend eingeblendet)

die Merkmale a), b), d), e), g) bis i) des im Löschungsverfahren nur noch eingeschränkt - wie folgt - verteidigten Schutzanspruchs 1 des DE 201 05 XYY.2:

Handhabe bestehend aus einem Griffstück (2) und einem daran kraftschlüssig angeordneten Verbindungselement (3)

dadurch gekennzeichnet,

dass das Griffstück (2) konvex gekrümmt verläuft und einwärts geneigt ausgebildet ist und

dass zumindest das Griffstück (2) einen runden Querschnitt aufweist und

dass das freie Ende (4) eine geneigte Stirnfläche (5) aufweist,

dass die Stirnfläche (5) Radien (6) oder Fasen aufweist,

dass das Verbindungselement (3) einen runden Querschnitt aufweist,

dass der Durchmesser (D) des Verbindungselementes (3) beginnend am Griffstück (2) ansteigt,

dass die Handhabe (1) in Beschläge (8, 9) und Gegenbeschläge integriert montierbar ist in der Weise,

dass der Schlossbeschlag und die Handhabe eine unter ästhetischen und optischen Gesichtspunkten aufeinander abgestimmte durchgängige äußere Designlinie bilden.

Darüber hinaus zeigen die Figuren des DE 297 07 XYX einen ungleichmäßig konvex gekrümmten Verlauf des Griffstücks.

Über das seit dem 01.10.1998 vorbekannte Gebrauchsmuster 297 07 XYX hinaus enthält die Zeichnung des Beklagten aus der Geschmacksmusterakte als potenziellen Beitrag zu den streitbefangenen Erfindungen mithin bloß die Anweisung, Griff und Verbindungselement mit einem runden Querschnitt zu versehen. Darin kann nichts Schöpferisches gesehen werden.

Bereits das Bundespatentgericht hat hierzu ausgeführt:

"Da dem Fachmann stets daran gelegen ist, die Fertigung zu vereinfachen, wird er in Kenntnis weit verbreiteter und mit geringem Fertigungsaufwand herstellbarer Handhaben mit rundem Querschnitt ohne weiteres die aus der DE 297 07 XYX U 1 bekannte Handhabe so ausgestalten, dass das Griffstück und das Verbindungselement einen runden Querschnitt aufweisen. Schon das durchschnittliche Fachwissen und das durchschnittliche Fachkönnen des Fachmanns ermöglichen die entsprechenden Maßnahmen, die deswegen keine erfinderische Leistung im Sinne eines erfinderischen Schrittes darstellen."

Dem tritt der Senat bei. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass dem Ausführenden zur Gestaltung des Querschnitts von Griff und Verbindungselement ohnehin nur zwei grundsätzliche Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Er kann sich entweder für eine runde oder aber für eine eckige Ausgestaltung entscheiden. Schon wegen der Offensichtlichkeit der Varianten und ihrer begrenzten Zahl kann in dem Vorschlag der einen oder anderen - jedem Fachmann augenblicklich vor Augen stehenden - Gestaltungsalternative nichts irgendwie Schöpferisches gesehen werden. Den Ausschlag für das eine oder andere Design geben hauptsächlich Fertigungsgründe sowie der aktuelle Zeitgeschmack. In Anbetracht dessen verdient der dem Beklagten möglicherweise zugute zu haltende Vorschlag zur Wahl eines runden Querschnitts von Griff und Verbindungselement rein handwerkliches Gedankengut, das eine Miterfinderstellung nicht zu begründen vermag.

Auf alle genannten Gesichtspunkte hat der Senat in seinem den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten vom 16.11.2009 bescheidenden Beschluss vom 11.03.2010 hingewiesen, ohne dass der Beklagte hierzu in der Sache Stellung genommen hat. Seine Reaktion beschränkte sich auf Gehörsrügen und Ablehungsgesuche.

III.

Die Voraussetzung für eine Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege wie mit Beschluss vom 06.03.2012 angekündigt liegen vor. Die Berufung hat nach dem Gesagten keine Aussicht auf Erfolg. Auch hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Ebenso wenig erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach mündlicher Verhandlung. Soweit der Beklagte letzteres anders sieht, weil der Senat von der Ansicht des Bundepatentgerichts und des "Bundespatentamts" abweiche, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Dabei bedarf keiner Beurteilung, inwieweit tatsächlich Abweichungen vorliegen. Denn abgesehen davon, dass es sich bei den dortigen Entscheidungen nicht um höchstrichterliche Rechtsprechung handelt, ist für die Notwendigkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu fordern, dass die Abweichung über den Einzelfall hinaus Wirkung entfaltet (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 522 Rdnr. 39 i.V.m. § 543 Rdnr. 13). Dies ist hier zweifellos nicht der Fall.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

X Y Z






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 10.04.2012
Az: I-2 U 3/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/255e32061dfd/OLG-Duesseldorf_Beschluss_vom_10-April-2012_Az_I-2-U-3-10




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share