Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. November 2004
Aktenzeichen: 25 W (pat) 66/04
(BPatG: Beschluss v. 22.11.2004, Az.: 25 W (pat) 66/04)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 22. November 2004 (Aktenzeichen 25 W (pat) 66/04) festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 04. November 2003 in Bezug auf die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 928 980 unwirksam ist.
Die Markenstelle hatte in ihrem Beschluss die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Gegen diesen Beschluss hat die Inhaberin der angegriffenen Marke fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der Marke 928 980 zurückgenommen. Daher ist der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Löschung, die aufgrund dieser Marke angeordnet wurde, unwirksam gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog.
Um die Rechtslage eindeutig zu klären, hat das Bundespatentgericht von Amts wegen den Ausspruch zur teilweisen Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen erlassen. Dies erfolgte im Interesse einer eindeutigen Klarheit, da das Registerverfahren im Wesentlichen durch den Amtsermittlungsgrundsatz bestimmt wird.
Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.
Anmerkung: Kliems Sredl Bayer Na
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 22.11.2004, Az: 25 W (pat) 66/04
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 04. November 2003 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 928 980 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 04. November 2003 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes u.a. die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der aufgrund der Marke 928 980 angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur teilweisen Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn. 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.
Kliems Sredl Bayer Na
BPatG:
Beschluss v. 22.11.2004
Az: 25 W (pat) 66/04
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