Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Oktober 2001
Aktenzeichen: 10 W (pat) 702/00, 10 W (pat) 120/99
(BPatG: Beschluss v. 08.10.2001, Az.: 10 W (pat) 702/00, 10 W (pat) 120/99)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss entschieden, dass die Zurückweisung einer Musteranmeldung aufgrund des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung zu Unrecht erfolgt ist. Die Anmelderin hatte eine Sammelanmeldung für Schlüsselanhänger mit Abbildungen von Euro-Geldscheinen eingereicht. Das Musterregister hatte festgestellt, dass die Verwendung staatlicher Hoheitszeichen in einem Muster gegen die öffentliche Ordnung verstößt und daher die Eintragung des Musters versagt.
Das Bundespatentgericht kam zu dem Schluss, dass das Verbot der Verwendung staatlicher Hoheitszeichen in einem Muster nicht auf die Einhaltung der öffentlichen Ordnung angewendet werden kann. Es wurde festgestellt, dass die Abbildungen der Euro-Banknoten in den Schlüsselanhängern keine irreführenden Bezüge zu staatlichen Stellen erwecken und auch kein Verstoß gegen andere Normen vorliegt. Das Einbringen der Abbildungen der Euro-Banknoten in einen Gebrauchsgegenstand stellt keine missbräuchliche gesetzwidrige Verwendung dar. Auch die auf den Euro-Banknoten abgebildete Europa-Flagge verstößt nicht gegen die öffentliche Ordnung. Das Bundespatentgericht kam daher zu dem Schluss, dass die Zurückweisung der Musteranmeldung zu Unrecht erfolgt ist.
Das Bundespatentgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die Frage, ob ein Muster, das die Abbildung von Euro-Banknoten enthält, gegen die öffentliche Ordnung verstößt, von grundsätzlicher Bedeutung ist und einer höchstrichterlichen Klärung bedarf.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 08.10.2001, Az: 10 W (pat) 702/00, 10 W (pat) 120/99
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Musterregisters des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Oktober 1999 aufgehoben.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Am 14. Dezember 1998 beantragte die Anmelderin die Eintragung einer vierzehn Muster umfassenden Sammelanmeldung mit der Bezeichnung "Schlüsselanhänger Typ 1 und Typ 2".
Nach Mitteilung an die Anmelderin, daß die Muster Abbildungen von Euro-Geldscheinen enthielten, die als staatliche Hoheitszeichen dem Musterschutz nicht zugänglich seien, hat das Musterregister durch Beschluß vom 4. Oktober 1999 festgestellt, daß für die Anmeldung Musterschutz nicht erlangt worden sei und die Eintragung versagt. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die Muster Abbildungen der Original-Euro-Geldscheine enthielten, auf denen vollständige Europa-Flaggen dargestellt seien. Bei den Euro-Geldscheinen und der Europa-Flagge handele es sich um staatliche Hoheitszeichen, deren Verwendung in einem Muster gemäß § 7 Abs. 2 GeschmMG gegen die öffentliche Ordnung verstoße. Der Schutz staatlicher Hoheitszeichen gegen ihre Ausnutzung für private geschäftliche Zwecke gehöre zu den tragenden Grundsätzen der Rechtsordnung. Dies ergebe sich aus dem im Markenrecht geltenden generellen Eintragungsverbot staatlicher Hoheitszeichen als Marke oder Bestandteil einer Marke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG. Der Schutzzweck dieser Vorschrift decke sich mit demjenigen des § 7 Abs. 2 GeschmMG. Die Abbildungen der Original-Euro-Geldscheine schlössen eine Missbrauchs- und Verwechslungsgefahr nicht aus. Es werde auch nicht nur für die Verwendung und Anordnung von Hoheitssymbolen in einem durch die Kontur vorgegebenen Gebrauchsartikel Schutz beansprucht. Maßgeblich sei allein, wie weit hoheitlicher Schutz objektiv reichen würde; subjektive Berühmungsabsichten eines Anmelders hätten auf den gesetzlichen Schutzumfang keinen Einfluss. Der Schutz von Hoheitszeichen als Geschmacksmuster könne zu Rechtsstreitigkeiten privater Anmelder über angeblich exklusive Schutzrechte an Hoheitszeichen führen. Diese könnten aber ihre die Zusammengehörigkeit einer politischen Gemeinschaft symbolisierende und damit integrierende Funktion nicht mehr erfüllen, wenn sie zum Streitobjekt privater Vermarktungsinteressen würden.
Mit der Beschwerde macht die Anmelderin geltend, die Zurückweisung der Anmeldung sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt.
Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Geschmacksmuster einzutragen.
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts, der dem Verfahren beigetreten ist, beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Er regt ferner die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Er ist der Ansicht, daß der Schutz deutscher Hoheitssymbole, die ein Teil des Staates und notwendiges Element einer jeden Staatlichkeit seien, zu den tragenden Grundlagen der deutschen Rechtsordnung gehöre, deren Wahrung der Zweck des Eintragungsverbots des § 7 Abs. 2 GeschmMG sei. Die vorliegenden Darstellungen der Euro-Banknoten mit der darauf abgebildeten Flagge der Europäischen Union stellten ebenso wie die Deutsche Mark staatlich geschützte amtliche Zeichen dar. So dürften nach Art 8 § 2 Euro-Einführungsgesetz iVm der Medaillenverordnung Medaillen und Marken nicht mit dem auf den Euromünzen befindlichen Münzbild übereinstimmen. Das Fehlen eines dem Markenrecht entsprechenden Eintragungsverbots für Muster, die staatliche Hoheitszeichen enthielten, bedeute nicht, daß der Gesetzgeber die Eintragung nach dem Geschmacksmustergesetz als zulässig erachte. Da es sich bei der im Zeitpunkt der Novellierung des Geschmacksmustergesetzes geltenden Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 2 WZG um einen Unterfall des generalklauselartigen Verbots der Eintragung von Zeichen handele, die gegen die öffentliche Ordnung verstießen, sei sie auch im Musterrecht entsprechend anzuwenden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet. Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 GeschmMG steht dem Schutz des angemeldeten Musters nicht entgegen. Das Musterregister hat die Eintragung des Musters daher zu Unrecht gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 GeschmMG versagt.
1. Gegenstand der zur Eintragung in das Musterregister bestimmten Sammelanmeldung mit vierzehn Mustern sind zwei verschiedene Typen von Schlüsselanhängern. Ein Typ besteht aus einer scheckkartenförmigen festen Karte, die jeweils mit der Vorder- und der Rückseite einer Euro-Banknote bedruckt ist (5-, 10-, 20-, 50-, 100-, 200-, 500-, Euro). Der andere Typ von Schlüsselanhänger besteht aus einer geschlossenen, festen Klarsichthülse, in der sich die Darstellung jeweils einer Euro-Banknote befindet.
2. Nach § 7 Abs. 2 GeschmMG wird durch die Anmeldung eines Geschmacksmusters Schutz gegen Nachbildung nicht erlangt, wenn die Veröffentlichung des Musters oder die Verbreitung einer Nachbildung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde. Liegt eine dieser Voraussetzungen vor, hat das Musterregister gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 GeschmMG festzustellen, daß der Schutz für das Muster nicht erlangt worden ist, und die Eintragung zu versagen. Die materiellrechtliche Prüfung nach § 7 Abs. 2 GeschmMG stellt eine - dem urheberrechtlich geprägten Geschmacksmusterrecht an sich fremde - Ausnahme von dem Grundsatz dar, daß der Musterschutz mit der Anmeldung entsteht (§ 7 Abs. 1 GeschmMG). Sie soll verhindern, daß Muster eingetragen und gemäß § 8 Abs. 2 GeschmMG mit dem Anschein gesetzlichen Schutzes im Geschmacksmusterblatt bekannt gemacht werden, die gegen die öffentliche Ordnung verstoßen (vgl Begründung zu Art. 2 Nr. 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes, BlPMZ 1987, 50, 55).
Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des § 7 Abs. 2 GeschmMG ist - entsprechend der im Recht der gewerblichen Schutzrechte allgemein geltenden engen Auslegung des Begriffs der öffentlichen Ordnung (vgl Benkard, PatG, 9. Aufl, § 2 Rdn 5; Schulte, PatG, 6. Aufl, § 2 Rdn 17; Singer/Stauder, EPÜ, 2. Aufl., Art. 53 Rdn 11; Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn. 264) - nur zu bejahen, wenn tragende Grundsätze der Rechtsordnung verletzt werden (vgl Nirk/Kurtze, GeschmMG, 2. Aufl., § 7 Rdn 15; Eichmann/v. Falckenstein, GeschmMG, 2. Aufl., § 7 Rdn. 72). Hierzu gehören insbesondere die Grundrechte und wesentliche Normen zum Schutz der Rechtsordnung und des Gemeinwesens (vgl Benkard, aaO, § 2 Rdn 5 mwRsprNachw). Der Verstoß gegen ein Gesetz oder eine Verwaltungsvorschrift genügt nach § 7 Abs. 2 Halbs 2 GeschmMG für sich allein nicht, um festzustellen, daß die Verbreitung der Nachbildung eines Musters gegen die öffentliche Ordnung verstößt.
Bei der Prüfung, ob ein Eintragungsversagungsgrund nach § 7 Abs. 2 GeschmMG vorliegt, darf auch nur das Muster in seiner konkret angemeldeten Form berücksichtigt werden. Nur wenn die Mustergestaltung als solche gesetz- oder sittenwidrig ist, kommt eine Eintragungsversagung in Betracht (vgl Begründung zum Entwurf, aaO, S 55). Die Gefahr einer künftigen ungerechtfertigten Geltendmachung von Verbietungsrechten aus einzelnen Musterelementen - hier etwa den in der Plastikumhüllung enthaltenen Abbildungen der Euro-Banknoten - oder gar einer gesetzwidrigen missbräuchlichen Verwendung von Teilen eines Musters bildet entgegen der Ansicht des Musterregisters keinen Grund für eine Schutzversagung wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung.
3. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, daß das angemeldete Muster durch seine Veröffentlichung oder die Verbreitung einer Nachbildung gegen die öffentliche Ordnung verstößt.
a.) Gegen das Inverkehrbringen und Anbieten eines Gegenstandes, auf dem Euro-Banknoten abgebildet sind oder der eine Abbildung von Euro-Banknoten enthält, die ab 1. Januar 2002 in Deutschland alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel sein werden (vgl. Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 139 v. 11. 5. 98, S 1 iVm Art. 1 §1 Drittes Euro-Einführungsgesetz vom 16. Dezember 1999, BGBl Teil I Nr. 55, S. 2402), bestehen aus Sicht der Europäischen Zentralbank (EZB), die nach Art. 106 Abs 1 und 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) das ausschließliche Recht zur Genehmigung der Ausgabe von Banknoten innerhalb der Gemeinschaften hat (vgl auch Art 16 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank), keine rechtlichen Bedenken. Dies ergibt sich aus dem Antwortschreiben der EZB vom 16. Januar 2001, das die Anmelderin im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat. Die EZB hat der Anmelderin auf ihre unter gleichzeitiger Zusendung eines Warenmusters (Schlüsselanhänger) erfolgte Anfrage mitgeteilt, daß dem Vertrieb der als Zugabeartikel (sog. Giveaways) für Banken anlässlich der Euro-Einführung bestimmten Schlüsselanhänger grundsätzlich nichts entgegenstehe, sofern hinsichtlich der Art und Weise der Nachbildungen die Bestimmungen des Beschlusses der EZB vom 7. Juli 1998 in der geänderten Fassung vom 26. August 1999 über die Stückelung, Spezifikation und Reproduktion sowie den Umtausch und den Einzug von Euro-Banknoten (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 258 vom 5. Oktober 1999, S. 29-31) eingehalten würden. Bei der Beurteilung der Eintragbarkeit des angemeldeten Musters, das von der EZB als solches nicht unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Reproduktion im Sinne des Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses der EZB beanstandet worden ist, darf nicht unterstellt werden, daß die Anmelderin anläßlich des Inverkehrbringens einer Nachbildung des Musters gegen die Bestimmungen des Beschlusses verstößt. Bei Einhaltung dieser Bestimmungen liegt auch kein Verstoß gegen die Vorschrift des § 128 Abs. 1 OWiG vor. Danach ist die Herstellung von Abbildungen verboten, die im Zahlungsverkehr mit Papiergeld verwechselt werden können. Dies ist bei dem Gegenstand des angemeldeten Musters jedoch zweifellos nicht der Fall, weil die Banknoten mit den Schlüsselanhängern unablösbar bzw. fest verbunden sind.
b.) Der Auffassung des Musterregisters, bei den Euro-Banknoten handele es sich um staatliche Hoheitszeichen, deren Verwendung in einem Muster grundsätzlich als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung anzusehen sei, kann nicht gefolgt werden. Nach der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr. 6 MarkenG, auf die sich das Musterregister stützt, besteht zwar für Marken, die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten, ein generelles Eintragungsverbot, sofern der Anmelder nicht zu der Führung in der Marke befugt ist (§ 8 Abs. 4 Satz 2 MarkenG). Das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG stellt jedoch keinen für Muster entsprechend geltenden (Unter)Fall eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung dar, wie das Musterregister annimmt. Diese Ansicht beruht auf einem unzutreffenden Verständnis der Bedeutung und des Zwecks des Eintragungsverbots nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG.
Bei § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG handelt es sich um eine eigenständige Regelung, die ein Eintragungsverbot staatlicher Hoheitszeichen als Marke oder Bestandteil einer Marke unabhängig von dem Vorliegen sonstiger Schutzversagungsgründe vorsieht, etwa wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG) oder der Gefahr einer Täuschung des Publikums (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG). Solche Schutzversagungsgründe können je nach der Art des verwendeten Hoheitszeichens und seiner Anordnung im Rahmen der konkreten Gestaltung der Marke zwar anzunehmen sein. Dies ist aber nicht zwangsläufig der Fall. Das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG geht damit über den Versagungsgrund des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung wesentlich hinaus, wie auch aus der Entstehungsgeschichte des Schutzes staatlicher Hoheitszeichen durch die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) ersichtlich ist. Während der Schutzverweigerungsgrund des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung einschließlich der Täuschungsgefahr schon in der ursprünglichen Fassung der PVÜ vom 20. März 1883 enthalten war (als Art. 6 Abs. 4), ist das Schutzverbot für Marken, die staatliche Hoheitszeichen enthalten, erst durch die Haager Fassung 1925 als Art. 6 ter in die PVÜ aufgenommen worden (vgl Bodenhausen, Guide for the Application of the Paris Convention for the Protection of Industrial Property, 1968, S. 94 und S. 114). Dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn die Verbandsländer der Ansicht gewesen wären, daß schon das generalklauselartige Verbot des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung alle Marken erfasst, die staatliche Hoheitszeichen enthalten.
c.) Darüber hinaus darf auch nicht übersehen werden, daß es sich bei § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG um eine kennzeichenrechtliche Vorschrift handelt, die nur die Verwendung staatlicher Hoheitszeichen in einer Marke, dh einer Kennzeichnung verbietet, die der betrieblichen Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen dient (§ 3 Abs. 1 MarkenG). Es ist also nicht, wie das Musterregister anzunehmen scheint, jegliche Ausnutzung staatlicher Hoheitszeichen für private geschäftliche Zwecke verboten, sondern nur ihre Ausnutzung zu Zwecken der Betriebskennzeichnung. Dem entspricht auch die Sanktion, die das Markenrecht für den Fall der unbefugten Verwendung staatlicher Hoheitszeichen vorsieht. Nach § 145 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG handelt nur ordnungswidrig, wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form ein Wappen, eine Flagge oder ein anderes staatliches Hoheitszeichen oder ein Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt. Im Gegensatz dazu ist der Musterschutz kein Kennzeichnungsschutz, sondern gewährt ein mit einem Verbietungsrecht gegen Nachbildungen verbundenes Ausschließlichkeitsrecht an Gestaltungen, die den ästhetischen Formenschatz bereichern (§ 1 Abs. 1 iVm § 5 GeschmMG). Auch aus diesem Grund darf das markenrechtliche Verbot einer Monopolisierung staatlicher Hoheitszeichen zugunsten einer einzelnen Person nicht als allgemeiner Rechtsgrundsatz auf Muster übertragen werden. Dies liefe im Ergebnis auf die unzulässige Einführung eines weiteren Eintragungsversagungsgrundes hinaus, die der Gesetzgeber im Musterrecht - trotz der möglichen Identität der tatsächlichen Gestaltung von Mustern und Marken - wegen der grundlegenden Unterschiede der Schutzgegenstände und des Zwecks des Musterschutzes gerade nicht vorgesehen hat. Im Interesse eines möglichst geringen Eingriffs in den urheberrechtlich geprägten Musterschutz ist die Eintragungsversagung vielmehr an die restriktiv zu handhabende Schutzschranke eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung nach § 7 Abs. 2 GeschmMG geknüpft worden.
d.) Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für Muster, die Darstellungen von Kennzeichen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG enthalten, wozu die von dem Musterregister ebenfalls beanstandete Europa-Flagge gehört, die auf den Euro-Banknoten abgebildet ist und die nach einer Bekanntmachung zu § 4 WZG vom 29. Oktober 1979 (BlPMZ 1980, 1) als Kennzeichen des Europarats geschützt ist. Hinsichtlich dieser Kennzeichen ist schon im Markengesetz selbst eine wesentliche Durchbrechung des Eintragungsverbots vorgesehen, denn nach § 8 Abs. 4 Satz 4 MarkenG darf eine Marke, die das Kennzeichen einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation als Bestandteil aufweist, nur dann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn sie im Einzelfall geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der betreffenden Organisation zu erwecken.
4.a.) Ausgehend von diesen Voraussetzungen kann nach Ansicht des Senats - in Weiterführung der "Bierpolizei"-Entscheidung (10 W (pat) 705/00 vom 4. Oktober 2000 - BlPMZ 2001, 154), in der es auf die Problematik der Verwendung eines staatlichen Hoheitszeichens im Ergebnis nicht ankam - ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung nur bei einer ersichtlich missbräuchlichen gesetzwidrigen Verwendung eines staatlichen Hoheitszeichens in einem Muster angenommen werden. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Hierbei wird darauf abzustellen sein, welches staatliche Hoheitszeichen in dem Muster enthalten und wie es im Rahmen der konkreten Mustergestaltung verwendet ist. Der Begriff der staatlichen Hoheitszeichen umfasst eine Reihe von Zeichen und Symbolen unterschiedlichen Rangs und unterschiedlicher Bedeutung. Dementsprechend sieht die Rechtsordnung für den Fall der unbefugten Verwendung der einzelnen Hoheitszeichen auch unterschiedliche Sanktionen vor, die bei der Beurteilung, ob eine gegen die öffentliche Ordnung verstoßende gesetzwidrige Verwendung vorliegt, maßgeblich zu berücksichtigen sind. So nehmen die Bundesflagge, das Bundeswappen und die Länderwappen als die den Staat unmittelbar repräsentierenden Staatssymbole innerhalb der staatlichen Hoheitszeichen den obersten Rang ein und genießen damit auch den stärksten Schutz. Sie sind als einzige strafrechtlich gegen Verunglimpfung geschützt (§ 90a StGB). Darüber hinaus ist nach § 124 OWiG auch ihre unbefugte, den Anschein einer amtlichen Verwendung erweckende Benutzung verboten (vgl Göhler, OWiG, 10. Aufl., § 124 Rdn 7), wobei im übrigen die Verletzung der Vorschrift des § 124 OWiG für sich allein nach § 7 Abs. 2 Halbs 2 GeschmMG nicht einmal ausreicht, um daraus einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung herzuleiten. Das gilt um so mehr, wenn es sich, wie zB bei § 124 OWiG, um eine Verbotsnorm mit Erlaubnisvorbehalt handelt, die kein absolutes, zu den tragenden Grundlagen der Rechtsordnung gehörendes Rechtsgut schützt (vgl dazu Benkard, aaO, § 2 Rdn 5; Busse, PatG, 5. Aufl., § 2 Rdn 13; Schulte, aaO, § 2 Rdn 18; Moufang in Münchner Gemeinschaftskommentar zu Art 53 EPÜ, Rdn 30 ff).
b.) Bei den hier zu beurteilenden gesetzlichen Zahlungsmitteln in Form von Euro-Banknoten bestehen dagegen schon Zweifel, ob es sich überhaupt um staatliche Hoheitszeichen handelt, die gegen eine unbefugte Verwendung geschützt sind. Das gilt erst recht, wenn die Zahlungsmittel in einen Gegenstand mit bestimmter Funktion, wie zB einen Schlüsselanhänger, integriert sind. Einen Schutz staatlicher Hoheitszeichen ohne Beschränkung auf bestimmte Hoheitszeichen sehen nur die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 2 Nr. 6, 145 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG vor, in denen die Formulierung "Wappen, Flaggen und andere staatliche Hoheitszeichen" enthalten ist. Der gesetzlich nicht definierte unbestimmte Begriff der "anderen staatlichen Hoheitszeichen" umfasst jedoch nach Ansicht des Senats nicht ohne weiteres sämtliche Zeichen, deren sich der Staat zwar im weiteren Sinne zur Führung eines geordneten Staats- und Gemeinwesens bedient, wie zB Zahlungsmittel, Briefmarken, Verkehrszeichen usw, die jedoch von Haus aus nicht die Vorstellung irgendeiner Beziehung der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu staatlichen Stellen hervorrufen (vgl dazu BPatG Mitt 1981, 122 "Posthorn"). Auch der Gesetzgeber hat bei der Einführung des Eintragungsverbots staatlicher Hoheitszeichen als Warenzeichen bzw als Bestandteil von Warenzeichen nicht zu erkennen gegeben, daß eine derart weite Auslegung beabsichtigt ist (vgl Begründung des Gesetzes vom 31. März 1913 zur Ausführung der revidierten Pariser Übereinkunft vom 2. Juni 1911 - BlPMZ 1913, 176, 177, 178). In der Literatur werden allerdings gesetzliche Zahlungsmittel weitgehend zu den staatlichen Hoheitszeichen gerechnet (vgl Busse, WZG, 6. Aufl. 1990, § 4 Rdn. 79; Althammer, WZG, 4. Aufl., § 4 Rdn 63; Fezer, Markengesetz, 2. Aufl., § 8 Rdn. 360; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 1995, § 8 Rdn 118).
c.) Letztlich kann diese Frage jedoch dahingestellt bleiben. Auch wenn gesetzliche Zahlungsmittel als staatliche Hoheitszeichen im Sinne der §§ 145 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG zu betrachten sind, stellt jedenfalls das Einbringen der Abbildungen der Vorder- und Rückseiten von Euro-Banknoten in einen Gebrauchsgegenstand zu dessen ästhetischer Gestaltung keine missbräuchliche gesetzwidrige Verwendung dar. Es wird weder, wie es insbesondere bei der Verwendung von Wappen und Flaggen, Amtssiegeln und dergleichen nahe liegen kann, der irreführende Anschein eines Bezugs zu staatlichen Stellen oder einer Ausgabe durch staatliche Stellen erweckt (vgl BPatG aaO "Posthorn"), noch ist ein Verstoß gegen eine sonstige Norm feststellbar.
d.) Ebensowenig verstößt die auf den Euro-Banknoten abgebildete Europa-Flagge gegen die öffentliche Ordnung. Bei der Europa-Flagge handelt es sich zwar, wie bereits unter 3.d.) ausgeführt, um das gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG geschützte Kennzeichen des Europarats. Darüberhinaus stellt es auch generell das Symbol der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union dar. Bei der Europa-Flagge, die ein Element der Euro-Banknoten selbst ist - wie bei den DM-Banknoten der Bundesadler - handelt es sich jedoch ersichtlich nicht um ein in gesetz- oder wettbewerbswidriger Weise verwendetes eigenständiges Gestaltungselement des Musters, das die Eintragungsversagung wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung begründen kann.
5. Abschließend ist noch zu bemerken, daß die Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken vom 13. Dezember 1974 (BGBl 1974, Teil I, S 3520) in Verbindung mit Art. 8 § 2 Euroeinführungsgesetz, auf die sich das Musterregister ebenfalls maßgeblich gestützt hat, für die Beurteilung des angemeldeten Musters in keiner Weise einschlägig ist. Nach § 2 Abs 1 MedaillV dürfen Medaillen und Marken nicht das Bundeswappen, den Bundesadler oder ein Münzbild tragen, das mit einem auf gültigen Bundes- oder Euro-Münzen befindlichen Münzbild übereinstimmt. Der Begriff "Marken" wird in § 2 Abs 2 MedaillV jedoch nicht, wie das Musterregister annimmt, im Sinne von Marken, dh Warenkennzeichen verwendet, sondern als Bezeichnung für münzähnliche Gegenstände, deren Durchmesser, Materialbeschaffenheit und Gestaltung im einzelnen vorgeschrieben ist (§§ 3,4 MedaillV).
Der Beschwerde war nach alledem stattzugeben.
III.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 10a Abs. 2 GeschmMG iVm § 100 Abs. 2 Nr. 1 PatG. Die Frage, ob ein Muster, das die Abbildung von Euro-Banknoten enthält, unter dem Gesichtspunkt der Verwendung staatlicher Hoheitszeichen gegen die öffentliche Ordnung verstößt, ist wegen der zu erwartenden Zahl gleichgelagerter Fälle für die Allgemeinheit von grundsätzlicher Bedeutung und bedarf daher höchstrichterlicher Klärung.
Dr. Schermer Püschel Schuster Pr
BPatG:
Beschluss v. 08.10.2001
Az: 10 W (pat) 702/00, 10 W (pat) 120/99
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