Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Januar 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 157/01

(BPatG: Beschluss v. 08.01.2002, Az.: 33 W (pat) 157/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Beschluss des Bundespatentgerichts vom 8. Januar 2002 mit dem Aktenzeichen 33 W (pat) 157/01 wurde getroffen, um über eine Beschwerde zu entscheiden. In dem Verfahren ging es um die Anmeldung einer Wort-Bildmarke für Holzwolle-Leichtbauplatten. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung abgelehnt, da das Zeichen lediglich eine Reihe von Sachangaben in einfach gestalteter Grafik enthalte. Die Anmelderin legte daraufhin Beschwerde ein und argumentierte, dass die Marke mit ihren dominanten Bestandteilen "DIN 1101 Extra" keinerlei Sachangaben zu den Waren enthalte und einen hohen Individualisierungs- und Wiedererkennungswert aufweise.

Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde jedoch zurückgewiesen. Es befand, dass die Marke keine ausreichende Unterscheidungskraft aufweise und somit nicht eingetragen werden könne. Der Gesamteindruck der Marke werde überwiegend von den beschreibenden Wortbestandteilen geprägt. Die Bildbestandteile der Marke könnten die fehlende Unterscheidungskraft der Worte nicht aufwiegen. Die Verwendung von verschiedenfarbigen Unterstreichungen und Rahmen sowie die naturgetreue Abbildung der Holzwollfaserstruktur seien gängige Gestaltungselemente und könnten keinen Herkunftshinweis im Verkehr erzeugen.

Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da keine Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich war. Die Frage, ob eine Bildmarke durch Wortbestandteile schutzunfähig werden kann, stellte sich in diesem Verfahren nicht.

Insgesamt wurde die Beschwerde gegen die Ablehnung der Markenanmeldung zurückgewiesen und die Marke konnte nicht eingetragen werden.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 08.01.2002, Az: 33 W (pat) 157/01


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 19. September 2000 die Wort-Bildmarke (Farben: weiß, schwarz, grau, organge)

siehe Abb. 1 am Endefür die Waren

"Holzwolle-Leichtbauplatten (Klasse 19)

als Kollektivmarke zur farbigen Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 19 hat die Anmeldung mit Beschluß vom 26. Februar 2001 gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG mit der Begründung zurückgewiesen, daß das Zeichen ausschließlich eine Reihe reiner Sachangaben in insgesamt noch einfacher graphischer Ausgestaltung enthalte. Das an den Einzelelementen der Marke bestehende Freihaltungsbedürfnis werde auch nicht durch deren Kombination im angemeldeten Zeichen aufgehoben. Es sei keine Verschmelzung entstanden, die den Charakter der Einzelteile als warenbeschreibende Angaben verändere oder in den Hintergrund treten lasse. Es liege vielmehr eine Nebeneinanderstellung einzelner schutzunfähiger Elemente vor.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben und regt anderenfalls die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Sie trägt vor, daß die angemeldete Marke dem durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher mit ihren dominanten Bestandteilen "DIN 1101 Extra" entgegentrete. Hieraus ergebe sich keinerlei Sachangabe in Bezug auf die hiervon erfaßten Waren. Aufgrund der darüber hinaus verwendeten graphischen und farbbildlich gestalteten Elemente weise die angemeldete Verbandsmarke zudem einen hohen Individualisierungs- und Wiedererkennungswert auf.

Die Rechtsbeschwerde sei zuzulassen, da bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden sei, ob eine Bildmarke, die für sich genommen - wie hier - schutzfähig wäre, durch Wortbestandteile schutzunfähig werden könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist nicht begründet.

Der Senat hält die angemeldete Wort-Bildmarke nicht für unterscheidungskräftig, so daß ihrer Eintragung gemäß §§ 97 Abs 2, 33 Abs 2, 41 MarkenG das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegensteht.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist zwar grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRsp vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Auch bei Zugrundelegung eines großzügigen Maßstabs fehlt der angemeldeten Marke jedoch der erforderliche Hinweischarakter.

Der Gesamteindruck der angemeldeten Kollektivmarke wird überwiegend durch die glatt beschreibenden Wortbestandteile geprägt. Durch die Größe der Buchstaben hervorgehoben ist in der Mitte des Zeichens in schwarzer Schrift "DIN 1101" und in orangefarbener Schrift "Extra" zu lesen. Dabei stellt "DIN 1101" den Hinweis auf die für Holzwolle-Leichtbauplatten einschlägige DIN-Norm dar; "Extra" ergänzt im Sinne einer schlagwortartigen Anpreisung, daß die DIN-Normen besonders gut bzw quasi "übererfüllt" worden sind. Die in kleinerer schwarzer Schrift gehaltene Wortfolge "Das Zeichen für zertifizierte Spitzenqualität" enthält eine reine Sachangabe dahingehend, daß bei den so bezeichneten Waren die Einhaltung des vorgeschriebenen Qualitätsstandards der DIN-Norm garantiert wird. Der weitere ebenfalls in kleinerer schwarzer Schrift gefasste Wortbestandteil "verliehen von der Güte-Schutzgemeinschaft Holzwolle-Leichtbauplatten e.V." ist aus gattungsmäßigen Bezeichnungen zusammengesetzt und bringt zum Ausdruck, daß das Zeichen als Gütesiegel von einem Dritten vergeben wird (vgl BPatGE 27, 45 "DEK Deutsche Extrakt Kaffee GmbH Hamburg").

Eine noch so geringe Unterscheidungskraft der Marke begründen auch nicht deren Bildbestandteile. Grundsätzlich kann einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn die graphischen Elemente im Gesamteindruck charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN). Dabei vermögen allerdings einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an die sich der Verkehr - etwa durch häufige werbemäßige Verwendung - gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter nicht aufzuwiegen (BGH WRP 2001, 1201 - AntiKALK).

Im vorliegenden Fall sind die Wortbestandteile "DIN 1101" in schwarzer und "Extra" in orangener Farbe unterstrichen. Die Wortbestandteile sind von einem Rahmen umgeben, der in orange und schwarz gehalten ist. Um diesen Rahmen sind zwei Winkelelemente mit einem Holzwollfaserstrukturmuster viereckartig zueinander angeordnet, die jedoch kein geschlossenes Viereck ergeben.

Angesichts der in den Wortelementen - wie ausgeführt - enthaltenen glatt beschreibenden Angaben hinsichtlich der hier beanspruchten Waren hätte es eines auffallenden Hervortretens der graphischen Elemente bedurft, um sich dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen.

Die Verwendung von verschiedenfarbigen Unterstreichungen und Rahmen ist jedoch ein übliches Gestaltungsmittel, ebenso der Gebrauch unterschiedlicher Schriftgrößen. Die offenen Winkel geben lediglich naturgetreu die Faserstruktur der angemeldeten Waren wieder. Insgesamt wirken die für sich allein genommenen möglicherweise noch schutzfähigen Bildbestandteile innerhalb der Gesamtmarke jedenfalls weitgehend beschreibend, so daß die angesprochenen Verkehrskreise, hier neben Fachkreisen auch interessierte Laien, angesichts der sämtlich beschreibenden dominierenden Wortbestandteile in der Marke insgesamt keinen Herkunftshinweis sehen werden.

2. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht zugelassen, weil insbesondere nicht die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Im vorliegenden Fall war über eine Wort-/Bildmarke zu entscheiden, die, wie ausgeführt, maßgeblich durch die Wortbestandteile geprägt ist. Die von der Anmelderin aufgeworfene Frage, ob eine Bildmarke, die für sich genommen schutzfähig wäre, durch Wortbestandteile schutzunfähig werden kann, stellt sich daher im vorliegenden Verfahren nicht.

Winklerv. Zglinitzki Dr. Hock Cl Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/33W(pat)157-01.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 08.01.2002
Az: 33 W (pat) 157/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/273498538c71/BPatG_Beschluss_vom_8-Januar-2002_Az_33-W-pat-157-01




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share