Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. September 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 296/01
(BPatG: Beschluss v. 03.09.2002, Az.: 33 W (pat) 296/01)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 3. September 2002 entschieden, dass die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Markenanmeldung abgewiesen wird. Die Markenanmeldung wurde durch das Deutsche Patent- und Markenamt für Dienstleistungen in den Bereichen Werbung, Geschäftsführung, Versicherungswesen und Telekommunikation zurückgewiesen. Das Amt begründete dies damit, dass die angemeldete Marke "Anwalt-Service" lediglich beschreibend für Dienstleistungen ist, die von Anwälten erbracht werden oder für Anwälte relevant sind. Die Marke sei nicht ausreichend unterscheidungskräftig. Die Anmelderin, ein auf Rechtsschutz spezialisiertes Versicherungsunternehmen, legte Beschwerde ein und argumentierte, dass die Marke nicht auf die angemeldeten Dienstleistungen hinweise. Die Beispiele des Amtes bezögen sich nur auf die Bewerbung von Anwälten. Die Wortkombination "Anwalt-Service" sei eine von der Anmelderin geschaffene Neuschöpfung. Das Gericht entschied, dass die angemeldete Marke nicht die erforderliche Unterscheidungskraft besitzt. Die Zusammensetzung der Worte "Anwalt" und "Service" sei sprachüblich und könne sowohl auf Serviceleistungen für Anwälte als auch auf Serviceleistungen für Personen hinweisen, die einen Anwalt suchen. Die Marke beschreibe also den inhaltlichen Gegenstand der Dienstleistungen. Die abstrakte Mehrdeutigkeit der Marke könne keine Unterscheidungskraft begründen. Schließlich wurde die Beschwerde abgelehnt und die Marke wurde als nicht unterscheidungskräftig eingestuft.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 03.09.2002, Az: 33 W (pat) 296/01
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Am 17. November 1998 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke Anwalt-Servicefür folgende Dienstleistungen angemeldet worden:
35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;
36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen;
38: Telekommunikation.
Mit Beschluss vom 22. August 2001 hat die Markenstelle für Klasse 36 durch ein Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Die angemeldete Marke setze sich in sprachüblicher Weise aus den Begriffen "Anwalt" und "Service" zusammen und bezeichne damit lediglich beschreibend Dienstleistungen, die durch einen Anwalt erbracht werden ebenso wie Dienstleistungen für Anwälte. Eine entscheidungserhebliche Mehrdeutigkeit ergebe sich dadurch nicht. Beide Bedeutungen lägen eng beieinander und die konkrete Bedeutung ergebe sich jeweils im Zusammenhang mit den Dienstleistungen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. August 2001 aufzuheben.
Nach ihrer Auffassung weist der Begriff "Anwalt-Service" nicht auf die angemeldeten Dienstleistungen hin. Bei der Anmelderin handele es sich um ein auf Rechtsschutz spezialisiertes Versicherungsunternehmen, das keine Serviceleistungen für einen Anwalt oder von einem Anwalt anbiete. Ihr gehe es vielmehr um ihre Versicherungsnehmer. Die von der Markenstelle angeführten Beispiele bezögen sich nur auf Dienstleistungen, die mit der Bewerbung von Anwälten in Zusammenhang stünden. Der Begriff "Anwalt-Service" sei eine von der Anmelderin geschaffene Wortneuschöpfung, die zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht existiert habe. Gehe man davon aus, dass der Verkehr die Marke so aufnehme, wie sie ihm entgegentrete, so käme man allenfalls bei einer analysierenden Betrachtungsweise zu der Auffassung, dass die angemeldete Marke auf einen Service hinweise, mit dem ein Anwalt vermittelt werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die angemeldete Marke ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung weist nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 413, 414 - SWATCH, m.w.N.; GRUR 2001, 240, 241 - SWISS ARMY; MarkenR 2001, 407 - antiKALK). Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH MarkenR 2001, 408, 409 - INDIVIDUELLE m.w.N.).
Den danach an die Unterscheidungskraft einer Marke zu stellenden Anforderungen wird die angemeldete Bezeichnung nicht gerecht.
Die angemeldete Marke ist als Kombination von zwei Substantiven gebildet. Dabei erfolgt die Zusammensetzung der Worte "Anwalt" und "Service" völlig sprachüblich, wie etwa die Beispiele "Deutscher AnwaltVerein", "Presse-Service", "Bürger-Service" oder "Kundenservice" zeigen. Entsprechend ihrer sich zwanglos ergebenden Wortbedeutung können mit der angemeldeten Wortfolge sowohl Serviceleistungen bezeichnet werden, die für Anwälte bestimmt sind, als auch Serviceleistungen für Personen, die einen geeigneten Rechtsbeistand suchen, sei es dass ihnen Anwälte benannt werden oder dass sie Serviceleistungen von Anwälten erhalten. Dies hat die Markenstelle bereits unter Hinweis auf tatsächliche Nachweise für eine entsprechende beschreibende Verwendung festgestellt.
Damit bietet sich die Anmeldemarke als Beschreibung des inhaltlichen Gegenstandes der Dienstleistungen der Klassen 35 und 38 an. Für die Dienstleistungen der Klasse 36 stellt sie dahingehend eine Beschreibung dar, dass die Dienstleistungen einen Anwaltsbenennungs- bzw. -vermittlungsservice für Kunden beinhalten, die einen Anwalt benötigen.
Soweit in der angemeldeten Wortkombination eine gewisse Doppeldeutigkeit liegt, da mit ihr sowohl Serviceleistungen von als auch für Anwälte bezeichnet werden können, handelt es sich nur um eine abstrakte Mehrdeutigkeit, die die Unterscheidungskraft nicht begründen kann. Der angesprochene Verkehr kann aus der Art der mit der Marke konkret gekennzeichneten Dienstleistung ohne Weiteres entnehmen, welcher der beiden (beschreibenden) Bedeutungsinhalte jeweils gemeint ist (vgl. BPatG GRUR 2000,330 - "128").
Angesichts des rein beschreibenden Bedeutungsgehalts, in dem sich die Marke erschöpft, muß ihr jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
Vorsitzender Richter Winkler ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.
v. Zglinitzkiv. Zglinitzki Kätker Cl
BPatG:
Beschluss v. 03.09.2002
Az: 33 W (pat) 296/01
Link zum Urteil:
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