Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 27. Oktober 2005
Aktenzeichen: AnwZ(B) 88/04
(BGH: Beschluss v. 27.10.2005, Az.: AnwZ(B) 88/04)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Die Antragstellerin war seit 1986 als Rechtsanwältin zugelassen. Im Mai 2004 wurde ihre Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die Antragstellerin legte hiergegen sofortige Beschwerde ein. Während des Beschwerdeverfahrens konnte die Antragstellerin jedoch nachweisen, dass die aufgeführten Forderungen erledigt waren und die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis gelöscht wurden. Infolgedessen wurde die Widerrufsverfügung zurückgenommen und die Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Kosten des Verfahrens wurden gemäß § 91 a ZPO und § 13 a FGG der Antragstellerin auferlegt, da die Voraussetzungen für den Widerruf zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vorlagen und erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens wegfielen. Die Antragstellerin muss auch die außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin erstatten.
Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 15.10.2004 -1 ZU 66/04.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 27.10.2005, Az: AnwZ(B) 88/04
Tenor
Die Antragstellerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist seit 1986 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin bei dem Amtsund Landgericht D. zugelassen. Mit Verfügung vom 25. Mai 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hatte die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin nachgewiesen, daß die in der Widerrufsverfügung aufgeführten Forderungen erledigt und die Löschung der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis veranlasst sind.
Bei einer noch anhängigen Klage handelt es sich um einen Haftungsfall, bei dem ggfs. ihre Berufshaftpflichtversicherung eintritt. Die Antragsgegnerin hat daraufhin den Widerrufsbescheid mit Verfügung vom 29. September 2005 zurückgenommen, die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen. Die Antragstellerin hat die Hauptsache ebenfalls für erledigt erklärt.
II.
Mit der Aufhebung der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache erledigt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 91 a ZPO, § 13 a FGG. Sie sind der Antragstellerin aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Zeitpunktdes Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen haben und erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind.
Hirsch Ganter Otten Dr. Ernemann Schott Frey Wosgien Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 15.10.2004 -1 ZU 66/04
BGH:
Beschluss v. 27.10.2005
Az: AnwZ(B) 88/04
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