Bundespatentgericht:
Urteil vom 17. Januar 2008
Aktenzeichen: 3 Ni 43/05

(BPatG: Urteil v. 17.01.2008, Az.: 3 Ni 43/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat am 17. Januar 2008 ein Urteil gefällt (Aktenzeichen 3 Ni 43/05). In dem Urteil wurde entschieden, dass das deutsche Patent 102 06 934 für nichtig erklärt wird. Der Beklagte wurde dazu verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, solange der Beklagte eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Der Beklagte war der eingetragene Inhaber des deutschen Patents 102 06 934, welches sich mit einer Palette zum Bereitstellen von Versuchsaufbauten und einem System zum Bereitstellen von Versuchsaufbauten befasst. Die Klägerin hat das Patent angegriffen und geltend gemacht, dass der Patentgegenstand gegen verschiedene Nichtigkeitsgründe verstößt, wie z.B. unzulässige Erweiterung des Anmeldungsgegenstandes und fehlende Patentfähigkeit wegen mangelnder Neuheit und erfinderischer Tätigkeit.

Das Streitpatent umfasst verschiedene Patentansprüche, die von der Klägerin angegriffen wurden. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund fehlender Patentfähigkeit zutrifft. Es wird festgestellt, dass der verteidigte Patentgegenstand gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und daher für nichtig erklärt werden muss.

Das Gericht macht deutlich, dass die Ausgestaltung des Patents, insbesondere die Palette und das System zum Bereitstellen von Versuchsaufbauten, naheliegend sind. Es wird auf verschiedene vorveröffentlichte Druckschriften verwiesen, die ähnliche Lösungen zeigen. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass es für einen Fachmann ohne erfinderisches Zutun möglich war, zu einer ähnlichen Palette oder einem ähnlichen System zu gelangen.

Daher wird das Patent für nichtig erklärt und der Beklagte muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, solange der Beklagte eine Sicherheitsleistung erbringt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Urteil v. 17.01.2008, Az: 3 Ni 43/05


Tenor

1. Das deutsche Patent 102 06 934 wird für nichtig erklärt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 15. Februar 2002 angemeldeten deutschen Patents 102 06 934 (Streitpatent), dessen Erteilung am 11. November 2004 veröffentlicht wurde. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung "Palette zum Bereitstellen von Versuchsaufbauten und System zum Bereitstellen von Versuchsaufbauten" und umfasst 5 Patentansprüche, die sämtlich mit der vorliegenden Nichtigkeitsklage angegriffen sind, und wie folgt lauten:

1. Palette (15) zum Bereitstellen von Versuchsaufbauten für naturwissenschaftliche und/oder technische Versuche, wobei die Palette (15) eine Arbeitsfläche aus Stahlblech (17) besitzt, die mit chemikalienbeständigem Material versiegelt ist, und wobei die Palette (15) eine ebene Platte (16) aufweist, deren Rand mit einem Profil (18, 19, 28, 34, 38, 39) eingefasst ist, das Befestigungsmittel (20) für Teile der Versuchsaufbauten aufweist und/oder als Befestigungsmittel für verschiebbare und fixierbare Halter (31, 35) gestaltet ist.

2. Palette (15) nach Anspruch 1, wobei das Profil (18, 19, 28, 34, 38, 39) einen umlaufenden erhöhten Rand bildet.

3. Palette (15) nach Anspruch 1 oder 2, wobei das Profil (28, 34, 38, 40), insbesondere ein metallisches Profil, im Bereich der Ecken der Palette (15) mit Kunststoff-Einsätzen versehen ist, die das Profil (28, 34, 38, 40) überragen.

4. Palette (15) nach einem der Ansprüche 1 bis 3, wobei Mittel zum lösbaren Fixieren der Palette (15) an einem Tisch (12) vorhanden sind.

5. System zum Bereitstellen von Versuchsaufbauten für naturwissenschaftliche und/oder technische Versuche, bestehend aus einer oder mehreren Paletten (15) mit den Merkmalen eines oder mehrerer der Ansprüche 1 bis 4 und einem Wagen (22) zur Aufnahme mehrerer Paletten (15).

Die Klägerin, die das Streitpatent hinsichtlich sämtlicher Patentansprüche angreift und die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung des Gegenstandes der Anmeldung sowie fehlender Patentfähigkeit wegen mangelnder Neuheit und erfinderischer Tätigkeit des unter Schutz gestellten Patentgegenstands geltend macht, bezieht sich auf folgende Dokumente:

D1 DE 299 11 593 U1 D2 DE 297 06 943 U1 D3 LABOdacta der Wesemann & Striepe GmbH & Co. von 1992 D4 System V der Wesemann & Striepe GmbH & Co. von 1990 D5 LABOdacta der Wesemann GmbH & Co. KG D6 DE 201 04 892 U1 D7 DE 87 01 434 U1.

Die Klägerin beantragt, das Patent DE 102 06 934 in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und verteidigt hilfsweise das Streitpatent in den Fassungen gemäß Hilfsanträgen 1 bis 4, jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2008.

Die Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 1 lauten:

1. Palette (15) zum Bereitstellen von Versuchsaufbauten für naturwissenschaftliche und/oder technische Versuche, wobei die Palette (15) eine Arbeitsfläche aus Stahlblech (17) besitzt, die mit chemikalienbeständigem Material versiegelt ist, und wobei die Palette (15) eine ebene Platte (16) aufweist, deren Rand mit Profilschienen (28, 34, 38, 39) eingefasst ist, die in Längsrichtung verlaufende Nuten aufweisen, die als Befestigungsmittel für verschiebbare und fixierbare Halter (31, 35) gestaltet sind.

2. Palette (15) zum Bereitstellen von Versuchsaufbauten für naturwissenschaftliche und/oder technische Versuche, wobei die Palette (15) eine Arbeitsfläche aus Stahlblech (17) besitzt, die mit chemikalienbeständigem Material versiegelt ist, und wobei die Palette (15) eine ebene Platte (16) aufweist, deren Rand mit einem Profil (18, 19) aus Kunststoff, insbesondere Polyurethan oder Epoxydharz, eingefasst ist, das Befestigungsmittel (20) für Teile der Versuchsaufbauten aufweist.

3. Palette (15) nach Anspruch 1 oder 2, wobei das Profil (18, 19) oder die Profilschienen (28, 34, 38, 39) einen umlaufenden erhöhten Rand bildet/bilden.

4. Palette (15) nach Anspruch 1 oder 3, wobei die Profilschienen (28, 34, 38, 40), insbesondere ein metallisches Profil, im Bereich der Ecken der Palette (15) mit Kunststoff-Einsätzen versehen ist, die die Profilschienen (28, 34, 38, 40) überragen.

5. Palette (15) nach einem der Ansprüche 1 bis 4, wobei Mittel zum lösbaren Fixieren der Palette (15) an einem Tisch (12) vorhanden sind.

6. System zum Bereitstellen von Versuchsaufbauten für naturwissenschaftliche und/oder technische Versuche, bestehend aus einer oder mehreren Paletten (15) mit den Merkmalen eines oder mehrerer der Ansprüche 1 bis 5 und einem Wagen (22) zur Aufnahme mehrerer Paletten (15).

Die Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 2 lauten:

1. Palette (15) zum Bereitstellen von Versuchsaufbauten für naturwissenschaftliche und/oder technische Versuche, wobei die Palette (15) eine Arbeitsfläche aus Stahlblech (17) besitzt, die mit chemikalienbeständigem Material versiegelt ist, und wobei die Palette (15) eine ebene Platte (16) aufweist, deren Rand mit Profilschienen (28, 34, 38, 39) eingefasst ist, die in Längsrichtung verlaufende Nuten aufweisen, die als Befestigungsmittel für verschiebbare und fixierbare Halter (31, 35) gestaltet sind.

2. Palette (15) nach Anspruch 1, wobei die Profilschienen (28, 34, 38, 39) einen umlaufenden erhöhten Rand bilden.

3. Palette (15) nach Anspruch 1 oder 2, wobei die Profilschienen (28, 34, 38, 40), insbesondere ein metallisches Profil, im Bereich der Ecken der Palette (15) mit Kunststoff-Einsätzen versehen ist, die die Profilschienen (28, 34, 38, 40) überragen.

4. Palette (15) nach einem der Ansprüche 1 bis 3, wobei Mittel zum lösbaren Fixieren der Palette (15) an einem Tisch (12) vorhanden sind.

5. System zum Bereitstellen von Versuchsaufbauten für naturwissenschaftliche und/oder technische Versuche, bestehend aus einer oder mehreren Paletten (15) mit den Merkmalen eines oder mehrerer der Ansprüche 1 bis 4 und einem Wagen (22) zur Aufnahme mehrerer Paletten (15).

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:

1. Palette (15) zum Bereitstellen von Versuchsaufbauten für naturwissenschaftliche und/oder technische Versuche, wobei die Palette (15) eine Arbeitsfläche aus Stahlblech (17) besitzt, die mit chemikalienbeständigem Material versiegelt ist, und wobei die Palette (15) eine ebene Platte (16) aufweist, deren Rand mit Profilschienen (28, 34, 38, 39) eingefasst ist, die in Längsrichtung verlaufende, keilförmige oder hinterschnittene Nuten aufweisen, die als Befestigungsmittel für verschiebbare und fixierbare Halter (31, 35) gestaltet sind.

Die weiteren Patentansprüche 2 bis 6 gemäß Hilfsantrag 3 entsprechen denjenigen nach Hilfsantrag 1.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 entspricht Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3, die weiteren Patentansprüche 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag 4 entsprechen den Patentansprüchen 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag 2.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund fehlender Patentfähigkeit führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG), da der verteidigte Patentgegenstand gegenüber dem vorgebrachten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sondern für den hier maßgeblichen Fachmann nahegelegt war.

1. Das Streitpatent betrifft nach der Streitpatentschrift eine Palette zum Bereitstellen von Versuchsaufbauten für naturwissenschaftliche und/oder technische Versuche und ein System aus diesen Paletten und einem Wagen.

Die Beschreibung [0002] weist darauf hin, es sei bekannt, dass die für einen Versuchsaufbau benötigten Elemente entweder blockweise - z. B. alle Bunsenbrenner - oder satzweise - d. h. die Gruppe aller zu einem Versuchsaufbau gehörigen Elemente - aufbewahrt werden, wobei für physikalische und chemische Versuche, die direkt auf Tischen aufgebaut werden, Tischplatten aus Steinzeug hergestellt oder gefliest sein müssen. Derartige Tischplatten eigneten sich nicht als Schreibunterlage, so dass derartige Tische und der diese Tische enthaltende Raum nur für einen Zweck genutzt werden könnten.

Hinsichtlich des Standes der Technik wird Bezug genommen auf ein Aufbaugerät mit Grundplatte und starr angeordnetem Gestell für biologische, chemische und physikalische Versuche (DE-GM 1659650) sowie auf eine ähnliche Einrichtung zum Befestigen und/oder Aufhängen von Laborgeräten (DE-PS 815267), welche einen Metallfuß und schienenbestückte Tragsäulen aufweist ([0003], [0004]).

2. Davon ausgehend wird in der Streitpatentschrift als Aufgabe der Erfindung angegeben, eine Palette zu schaffen, die Versuchsaufbauten für naturwissenschaftliche und/oder technische Versuche - insbesondere für den naturwissenschaftlichen oder technischen Unterricht an Schulen und Hochschulen - ermöglicht ([0005]).

3. Gelöst werden soll diese Aufgabe gemäß Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung und damit gemäß Hauptantrag durch eine (Merkmalsgliederung gemäß Klageschrift hinzugefügt)

a) Palette zum Bereitstellen von Versuchsaufbauten für naturwissenschaftliche und/oder technische Versuche, b) wobei die Palette eine Arbeitsfläche aus Stahlblech besitzt, c) die mit chemikalienbeständigem Material versiegelt ist, d) und wobei die Palette eine ebene Platte aufweist, e) deren Rand mit einem Profil eingefasst ist, f) das Befestigungsmittel für Teile von Versuchsaufbauten aufweist und/oderg) als Befestigungsmittel für verschiebbare und fixierbare Halter gestaltet ist.

Wie in Figur 1 des Streitpatents dargestellt, ist die Palette auf einem üblichen Schülertisch abstellbar.

(Elektronischer Photoausschnitt der Fig. 1 aus der DE 102 06 934 B4)

Gemäß Figur 4 des Streitpatents handelt es sich bei solchen Befestigungsmitteln beispielsweise um in das umlaufende Profil eingeformte Gewindebüchsen, in die Stativstangen einschraubt werden können.

(Elektronischer Photoausschnitt der Fig. 4 aus der DE 102 06 934 B4)

Gelöst werden soll die Aufgabe des Weiteren gemäß Patentanspruch 5 nach Hauptantrag durch ein A) System zum Bereitstellen von Versuchsaufbauten für naturwissenschaftliche und/oder technische Versuche, bestehend aus B) einer oder mehreren Paletten mit den Merkmalen eines oder mehrerer der Ansprüche 1 bis 4, und C) einem Wagen zur Aufnahme mehrerer Paletten, wie beispielsweise in Figur 5 des Streitpatents dargestellt.

(Elektronischer Photoausschnitt der Fig. 5 aus der DE 102 06 934 B4)

Gemäß nebengeordnetem Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 1 besteht das Profil - wie in den Ausführungsbeispielen Fig. 2 und 3, Ziffern 18 und 19 des Streitpatents abgebildet -

(Elektronischer Photoausschnitt der Fig. 2 und 3 aus der DE 102 06 934 B4)

in vorteilhafter Ausgestaltung aus Kunststoff, insbesondere aus Polyurethan oder aus Epoxydharz.

Gemäß nebengeordnetem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist der Rand der Platte mit Profilschienen (28, 34, 38, 39) eingefasst, wie in den Figuren 7 bis 10 des Streitpatents gezeigt.

(Elektronischer Photoausschnitt der Fig. 7 bis 10 aus der DE 102 06 934 B4)

4. Als Fachmann ist ein Ingenieur mit Fachhochschulabschluss, vorzugsweise der Fachrichtung Maschinenbau, zu erachten, der mit der Planung und Entwicklung von Labormitteln und Laborbedarf für naturwissenschaftliche und/oder technische Versuche befasst und vertraut ist. Eine davon abweichende Definition wurde von den Beteiligten weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vorgebracht.

II.

Der Gegenstand des Streitpatents, sowohl in der Fassung gemäß Hauptantrag als auch in den Fassungen gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 4, erweist sich als nicht patentfähig, da er ausgehend von der Lehre der vorveröffentlichten Druckschrift DE 87 01 434 U1 (D7) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

1. Soweit die Klägerin geltend macht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Offenbarungsgehalt der Anmeldung hinaus und das Patent sei deshalb bereits im Hinblick auf eine unzulässige Erweiterung des Anmeldungsgegenstandes zu widerrufen, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Denn die Anmeldung betrifft ausweislich der ursprünglichen Unterlagen (vgl. hierzu die Offenlegungsschrift DE 102 06 934 A1, Sp. 1 [0005] bis [0011] i. V. m. Sp. 5 [0036]) nicht nur das System und damit nicht nur die Vorrichtung zum Bereitstellen von Versuchsaufbauten, in das Paletten mit vormontierten Versuchsaufbauten einstellbar sind, sondern davon unabhängig auch die Palette selbst. Bei dem des Weiteren in Patentanspruch 5 als weggelassen bemängelten Merkmal "auf eine Tischfläche aufstellbare Paletten" handelt es sich lediglich um eine der beanspruchten Palette ohnehin immanente Funktionsangabe.

Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht in entscheidungserheblicher Weise an, da sich das Streitpatent sowohl in der erteilten Fassung als auch in der mit den Hilfsanträgen 1 bis 4 verteidigten Fassung wegen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes fehlender Patentfähigkeit als nicht bestandsfähig erweist und für nichtig zu erklären war.

2. Eine Entscheidung über die von der Klägerin sowohl gegenüber der Lehre der DE 87 01 434 U1 (D7) als auch gegenüber der Lehre der DE 299 11 593 U1 (D1) in Abrede gestellte Neuheit des Gegenstands des Streitpatents (vgl. Schrifts. d. Kl. v. 21. Juli 2005 S. 4 Mitte bis S. 6 Z. 2) kann dahinstehen. Denn es bedarf unter Berücksichtigung der Aufgabe ausgehend von der Lehre der Druckschrift D7 unter Berücksichtigung des übrigen Standes der Technik sowie des Wissens und Könnens eines Fachmanns jedenfalls keines erfinderischen Zutuns, um zu einer Palette oder zu einem System aus Paletten und Wagen gemäß den Patentansprüchen des Streitpatents zu gelangen.

a) Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der Aufgabe des Streitpatents auszugehen, die darin bestehen soll, eine Palette zu schaffen, die Versuchsaufbauten für naturwissenschaftliche und/oder technische Versuche - insbesondere für den naturwissenschaftlichen oder technischen Unterricht an Schulen und Hochschulen - ermöglicht (vgl. DE 102 06 934 B4 S. 2 [0005]).

Die Lösung dieser Aufgabe mit einer Palette gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag mit den Merkmalen a bis g gemäß vorstehender Merkmalsanalyse war für den Fachmann ausgehend von der Druckschrift D7 naheliegend.

Unter dem Gesichtspunkt der zugrunde liegenden Aufgabe ist die vorveröffentlichte Druckschrift D7 schon deshalb als ein möglicher Ausgangspunkt zu erachten, weil das darin beschriebene Laborarbeitstablett der Bereitstellung und Durchführung von naturwissenschaftlichen und/oder technischen Experimenten dient (vgl. D7 z. B. S. 4 Z. 6 bis 12 i. V. m. S. 5 Z. 27 bis S. 6 Z. 9) und deshalb gattungsgleich zu einer Palette gemäß Streitpatent ist.

b) Anhand der Begriffe "Tablett" und "Palette" allein lässt sich ein Unterschied zwischen dem Gegenstand der Druckschrift D7 und dem Gegenstand gemäß Streitpatent ebenso wenig feststellen wie in dem erhöhten Rand bzw. der Seitenwand oder dem Seitenteil des Tabletts der D7 gegenüber dem mit einem Profil eingefassten Rand einer Palettenplatte des Streitpatents. Denn die im Streitpatent verwendeten Begriffe "Palette" und "Profil" sind gegenständlich nicht von den Begriffen "Tablett" und "erhöhter Rand" bzw. "Seitenwand" oder "Seitenteil" der Druckschrift D7 abgegrenzt, sodass den Merkmalen a, d und e gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents keine unterscheidende Qualität zukommt. Dies gilt insbesondere auch für den Passus des Patentanspruchs 1 des Streitpatents, wonach der Rand der Platte der Palette mit einem Profil eingefasst ist (vgl. Merkmale d und e), im Hinblick darauf, dass der erhöhte Rand und damit die Seitenwand bzw. das Seitenteil des Tablettkörpers der D7 beispielsweise kontinuierlich hochgezogen oder in Form eines Wulstes gestaltet sein kann (vgl. D7 S. 7 Z. 8 bis 13).

Da das Laborarbeitstablett gemäß der D7 aus Metall hergestellt sein kann und darunter selbstverständlich und insbesondere Stahlblech zu subsumieren und damit mitzulesen ist, ergibt sich auch das Merkmal b, wonach die Palette eine Arbeitsfläche aus Stahlblech besitzt, bereits unmittelbar aus der Lehre der D7.

Daneben erschließt sich einem Fachmann die Verwendung von Stahlblech sowie die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit einer Versiegelung von Stahlblech mit chemikalienbeständigem Material bei bestimmten Anwendungszwecken und damit das Merkmal c auch aus dem in der Druckschrift D1 zitierten einschlägigen Stand der Technik (vgl. D1 S. 1 Abs. 2).

Schließlich vermögen die am Profil vorhandenen Befestigungsmittel für Teile von Versuchsaufbauten und/oder die Ausgestaltung des Profils als Befestigungsmittel für verschiebbare und fixierbare Halter und damit die alternativen Merkmale f und g die Patentfähigkeit einer Palette gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht zu begründen. Denn auch der erhöhte, ebenso wie im streitpatentgemäßen Fall (vgl. DE 102 06 934 B4 S. 3 re. Sp. [0023]) gegebenenfalls als Wulst ausgebildete Rand des Laborarbeitstabletts der D7 weist Befestigungsmittel für Teile von Versuchsaufbauten auf (vgl. D7 S. 10 Z. 17 bis 19 i. V. m. Fig. 2 und 3), sodass auch das alternative Merkmal f unmittelbar aus der D7 zu entnehmen ist.

(Elektronische Photokopie der Fig. 2 und 3 aus der DE 87 01 434 U1 (D7))

Darüber hinaus erhält der Fachmann eine Anregung betreffend die spezielle Ausführungsform gemäß Figur 4 (vgl. vorstehend Punkt I.3) des Streitpatents, wonach Bohrungen für Stativstangen als Befestigungsmittel in das umlaufende Profil eingebracht sind, bereits aus der D1 (vgl. D1 Fig. 1 A, B, 2, 3A), sodass sich selbst diese spezielle Ausgestaltung der allgemeinst gehaltenen Merkmale f und g gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents bereits in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Patentanspruch 1 hat deshalb mangels erfinderischer Tätigkeit keinen Bestand.

c) Nicht bestandsfähig sind auch die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4 des Hauptantrags.

Die Ausbildung des Profils als umlaufend erhöhter Rand und damit die Ausgestaltung einer Palette gemäß Patentanspruch 2 ist offensichtlich auch bei dem Laborarbeitstablett gemäß D7 verwirklicht (vgl. S. 7 Z. 8 bis 9 sowie Fig. 1).

Ausgehend von der Lehre der D7, wonach das Laborarbeitstablett Standleisten aufweisen kann, die bei der abgebildeten Konstruktion zusammen mit den Seitenteilen und dem Tablettboden aus einem Kunststoffprofil bestehen (vgl. D7 S. 12 Z. 20 bis 28), bedurfte es für den Fachmann nicht zuletzt wegen der in diesen Standleisten zusätzlich vorhandenen Zugriffsausnehmungen (vgl. D7 S. 13 Z. 1 bis 3) keines erfinderischen Zutuns dahin, solche Standleisten lediglich im Bereich der Ecken des Tabletts vorzusehen, um damit zu einer Palette mit den zusätzlichen Merkmalen des Patentanspruchs 3 zu gelangen. Denn der Passus "im Bereich der Ecken der Palette mit Kunststoff-Einsätzen versehen ist, die das Profil überragen" bedeutet im Sinne der Beschreibung des Streitpatents, dass die im Bereich der Ecken der Palette vorgesehenen Kunststoff-Einsätze Füße bilden, mit denen die Palette auf einer Tischplatte abgestellt wird und leichter an den Profilen greifbar und von der Tischplatte abhebbar ist (vgl. DE 102 06 934 B4 S. 2 re. Sp. [0009] i. V. m. S. 4 re. Sp. [0031]), und damit sinn- und zweckgemäß nichts anderes als Standleisten mit Zugriffsausnehmungen bei dem Laborarbeitstablett gemäß D7 (vgl. D7 S. 12 Z. 20 bis S. 13 Z. 3).

Die Möglichkeit zur Ausgestaltung einer Palette mit Mitteln zum lösbaren Fixieren an einem Tisch gemäß Patentanspruch 4 erschließt sich dem Fachmann schließlich schon allein unter dem Gesichtspunkt der Arbeitssicherheit aufgrund seines Wissens und Könnens, ohne dass es hierfür erfinderischen Zutuns oder gar eines druckschriftlichen Hinweises bedarf.

Davon abgesehen entnimmt er einen Hinweis auf Mittel zum lösbaren Fixieren an einem Tisch aber auch aus der gattungsgleichen Druckschrift D1, aus der eine Sicherheits-Experimentierwanne mit Stativhalterung bzw. mit vier Stativstangen für den naturwissenschaftlichen Unterricht unter anderem auch zur Anwendung als einfache Aufsätze für Arbeitstische bekannt ist (vgl D1 Anspr. 1 i. V. m. Fig. 1 A, B sowie S. 2 Abs. 2 und 2 sowie S. 3 le. Abs.). Entgegen dem Vorbringen des Beklagten, wonach aus der D1 nicht hervorgehe, dass die Experimentierwanne an einem Tisch fixiert werden könne (vgl. Schrifts. d. Bkl. v. 18. November 2005 S. 7 Abs. 1), erübrigt sich nach Ansicht des Senats eine Angabe in der D1 dahin, dass diese Mittel auch tatsächlich dazu bestimmt sind, die Experimentierwanne auf dem Tisch zu befestigen. Erforderlich ist lediglich, dass die betreffenden Mittel, hier die vier Stativstangen der D1, dafür geeignet sind (vgl. Schrifts. d. Kl. v. 6. Oktober 2006 S. 5 Abs. 3).

d) Nicht patentfähig mangels erfinderischer Tätigkeit ist auch das System gemäß dem nebengeordneten Patentanspruch 5 bestehend aus einer oder mehreren Paletten gemäß den Patentansprüchen 1 bis 4 sowie einem Wagen (vgl. Fig. 5 der DE 102 06 934 B4) zur Aufnahme mehrerer Paletten. Denn aus dem vorgebrachten Stand der Technik sind bereits Schränke zum Einschub gattungsgemäßer Paletten zur Aufbewahrung von Unterrichtsmaterialien schülerindividuell im Klassensatz bekannt (vgl. D5 Blatt 3 Punkt 2 Palettenschrank). Es bedarf keines erfinderischen Zutuns, solche Schränke fahr- und verschiebbar als Wagen auszugestalten und sie deshalb mit Rollen zu versehen. Das Veröffentlichungsdatum der Druckschrift D5, das die Klägerin mit dem Jahr 2001 und früher angegeben hat (vgl. Schrifts. d. Kl. v. 21. Juli 2005 S. 3 Abs. 1), ist auch von dem Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden (vgl. Schrifts. d. Bkl. v. 18. November 2005, insbes. S. 6 Abs. 2 bis 4, sowie v. 17. Dezember 2007), sodass sich der hierfür seitens der Klägerin angebotene Zeugenbeweis erübrigte.

e) Der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung des Beklagten, wonach eine durch ein Profil eingefasste Platte etwas ganz Spezielles sei, und eine Seitenwand der D7 kein Profil, sondern ein "eindimensionales" Bauteil darstelle und weder selbst als Befestigungsmittel gestaltet sei noch solche Befestigungsmittel aufweise, kann sich der Senat nicht anschließen. Vielmehr zeigen die Abbildungen 2 und 3 der D7, insbesondere in Verbindung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschreibung, dass es sich dabei um ein (Kunststoff)Profil handelt, in dem Ausnehmungen, beispielsweise für Schwalbenschwanzverbindungen, und damit keine von dem Streitgegenstand abgrenzbaren Befestigungsmittel eingebracht sind. Im Übrigen entfalten auch die Bezugszeichen in den Patentansprüchen des Streitpatents, die auf die Fig. 2 und 3 sowie 7 bis 10 des Streitpatents Bezug nehmen (vgl. vorstehend in Punkt I.3), keine abgrenzende Wirkung (vgl. z. B. Benkard PatG 10. Aufl., § 14 Rdn. 16).

Sofern der Beklagte darauf verweist, dass es sich beim Streitgegenstand um eine Palette als Grundelement handele, die es im Schulunterricht ermögliche, eine Versuchsanordnung aufzubauen und die hierfür benötigten Elemente in gewünschten Positionen auf dieser Palette zu fixieren, und die Palette damit einem anderen Anwendungszweck diene als das Laborarbeitstablett gemäß D7, das sich nicht für Versuchsaufbauten für den Schulunterricht eigne und für einen völlig anderen Anwendungszweck bestimmt sei (vgl. Schrifts. d. Bkl. v. 18. November 2005 S. 2 Abs. 2 bis S. 3 Z. 2 i. V. m. S. 4 Abs. 2 sowie S. 5 Abs. 2), führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn selbst wenn sich die Zweckangabe im Merkmal a des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent auf den Schulunterricht beschränkte, was ersichtlich nicht der Fall ist, könnte eine solche Zweckangabe im Hinblick darauf, dass sich daraus keine über die bereits angegebenen körperlichen Ausgestaltungen hinausgehenden Merkmale ergeben, die Patentfähigkeit des beanspruchten Erzeugnis nicht begründen (vgl. hierzu z. B. Benkard PatG, 10. Aufl. § 1 Rdn. 20, 20a). Im Übrigen kann der Senat nicht feststellen, dass sich das Laborarbeitstablett gemäß der D7 nicht für Versuchsaufbauten einsetzen ließe und gar für einen völlig anderen Zweck bestimmt wäre.

Auch der Einwand, weder das Laborarbeitstablett gemäß der D7 noch die Sicherheitswanne gemäß der D1 würden aufgrund des hohen Randes die Möglichkeit der Nutzung als Schreibunterlage und damit den Vorteil einer Palette gemäß Streitpatent bieten (vgl. Schrifts. d. Bkl. v. 17. Dezember 2007 S. 4 Abs. 2), greift nicht. Denn zum einen kommt eine gegebenenfalls geringere Randhöhe der streitgegenständlichen Palette weder in den Patentansprüchen noch in der Beschreibung zum Ausdruck und zum anderen ist eine solche Nutzung bei den Gegenständen der D1 und der D7 nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

3. Nicht gewährbar ist der Gegenstand des Streitpatents auch in den Fassungen der Patentansprüche gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 4.

a) Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich gegenüber einer Palette gemäß Hauptantrag in der Ausbildung des Profils als Profilschienen, die in der Längsrichtung verlaufende Nuten aufweisen, die als Befestigungsmittel für verschiebbare und fixierbare Halter gestaltet sind. Eine derartige Ausgestaltung des Profils einer Palette bzw. eines Tabletts war für den Fachmann aufgrund der Lehre der D7 naheliegend.

Die D7 lehrt neben der einstückigen auch eine zwei- bzw. mehrstückige Ausbildung des Tabletts insofern, als der erhöhte Rand in Form von an die (Boden)Platte des Tablettkörpers angeklebten oder angeschweißten Seitenteilen gefertigt sein kann (vgl. D7 S. 7 Z. 8 bis 13 sowie S. 9 Z. 1 bis 6). An diesen Seitenteilen können verschiedenartig ausgestaltete Halteteile für Versuchsaufbauten auf verschiedene Weise befestigt werden (vgl. D7 S. 10 Z. 17 bis S. 12 Z. 9 sowie Fig. 2 und 3). Insbesondere ist ausgeführt, dass ein zur Aufnahme kleiner zylindrischer Gefäße dienendes Halteteil an seiner Unterseite eine in Längsrichtung verlaufende Eingriffsnut aufweist, die zur Befestigung auf dem leistenförmig ausgebildeten oberen Ende eines Seitenteils dient (vgl. D7 S. 10 Z. 21 bis S. 11 Z. 3 i. V. m. Fig. 2). Davon ausgehend und angeregt bedarf es für einen Fachmann keines erfinderischen Zutuns, durch bloße kinematische Umkehr die in Längsrichtung verlaufende Nut an dem leistenförmigen Seitenteil und einen in die Nut eingreifenden Halter an dem Halteteil vorzusehen, um auf diese Weise zu Befestigungmitteln für verschiebbare und fixierbare Halter entsprechend dem Sinn und Zweck des Streitpatents zu gelangen.

Der gemäß Streitpatent gewählte Begriff der Profilschiene liefert nach Ansicht des Senats keinen patentbegründenden Überschuss gegenüber der Lehre der D7. Denn gemäß der D7 sind in den Seitenteilen auch Ausnehmungen für darin eingreifende Hakenhalterungselemente, beispielsweise in Form von Schwalbenschwanzverbindungen, vorgesehen, wodurch die Halteteile für Versuchsaufbauten nicht nur punktuell, sondern, ähnlich wie in der Darstellung der Fig. 2 der D7 gezeigt, über eine Teillänge oder die gesamte Länge der Seitenteile verschiebbar und fixierbar gestaltet sein können (vgl. D7 S. 11 Z. 5 bis S. 12 Z. 1, insbes. S. 11 Z. 13 bis 23 i. V. m. Fig. 3). Ein Seitenteil, über dessen Längsseite sich ein oder mehrere Ausnehmungen erstrecken, in die beispielsweise nach dem Prinzip von Schwalbenschwanverbindungen verschieb- und fixierbare Halter eingreifen können, stellt aber nichts anderes dar als eine Profilschiene mit den Merkmalen gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1.

Nicht erfinderisch ist auch eine Palette gemäß nebengeordnetem Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 1, deren Rand mit einem Profil aus Kunststoff, insbesondere aus Polyurethan oder Epoxydharz, eingefasst ist, das Befestigungsmittel für Teile von Versuchsaufbauten aufweist. Denn die Lehre der Druckschrift D7 umfasst, wie bereits zuvor ausgeführt, auch die zwei- oder mehrstückige Ausbildung des Tablettkörpers insofern, als an dessen Bodenplatte die profilartig ausgebildeten Seitenteile angeklebt sein können (vgl D7 S. 9 Z. 1 bis 6), wobei die Seitenteile einschließlich der mit Zugriffsausnehmungen versehenen Standleisten aus einem einzigen, mit dem Boden verbundenen Kunststoffprofil bestehen können. Da der Druckschrift D7 nicht expressis verbis zu entnehmen ist, aus welchem Material dann die Bodenplatte bestehen soll, liegt es im Ermessen des Fachmanns, im Bedarfsfall hierfür einen metallischen Werkstoff, beispielsweise auch ein mit chemikalienbeständigem Material versiegeltes Stahlblech vorzusehen (vgl. D7 S. 13 Z. 5 bis 11 i. V. m. D1 S. 1 Mitte), an dem das die Seitenteile bildende Kunststoffprofil angeklebt ist. Erfinderisches Zutun vermag der Senat deshalb in dieser Lösung nicht zu erkennen.

Entsprechendes gilt für die durch Merkmale der Unteransprüche 3 bis 5 ausgestalteten Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 2 sowie für ein betreffendes System gemäß Patentanpruch 5, jeweils nach Hilfsantrag 1, wobei vollumfänglich auf die Gründe betreffend die Ansprüche 2 bis 5 gemäß Hauptantrag Bezug genommen wird.

b) Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 sowie die darauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4 und der nebengeordneten Patentanspruch 5 gehen inhaltlich nicht über die Patentansprüche 1, 3 bis 6 gemäß Hilfsantrag 1 hinaus, sodass für sie die diesbezüglichen Nichtigkeitsgründe des Hilfsantrags 1 gelten.

c) Bei einer Palette gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 sind die in Längsrichtung der Profilschiene verlaufenden Nuten keilförmig oder hinterschnitten ausgebildet. Diese Möglichkeit der Ausbildung von Befestigungsmitteln wird dem Fachmann bereits durch die Druckschrift D7 vermittelt (vgl. D7 S. 11 Z. 22 Schwalbenschwanzverbindungen), sodass die beanspruchte Palette auch in dieser Ausgestaltung nicht patentfähig ist.

Entsprechendes gilt für die durch Merkmale der Unteransprüche 2 bis 4 ausgebildeten Paletten sowie für das dementsprechend ausgestaltete System gemäß Patentanspruch 6.

d) Hilfsantrag 4 setzt sich schließlich zusammen aus Patentansprüchen gemäß Hilfsantrag 3 sowie Hilfsantrag 2, sodass aus den dort ausgeführten Gründen auch dieser Antrag nicht gewährbar ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Dr. Schermer Engels Dr. Egerer Dr. Maksymiw Zettler Be






BPatG:
Urteil v. 17.01.2008
Az: 3 Ni 43/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/28648be9b411/BPatG_Urteil_vom_17-Januar-2008_Az_3-Ni-43-05




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