Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 21. Dezember 2009
Aktenzeichen: 13 B 1678/09

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 21.12.2009, Az.: 13 B 1678/09)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 2009, Aktenzeichen 13 B 1678/09, bezieht sich auf die Beschwerde einer Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. November 2009. Die Beschwerde wurde vom OVG zurückgewiesen und die Antragstellerin muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Der Streitwert wurde auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Das OVG hat entschieden, dass das Verwaltungsgericht zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin abgelehnt hat. Die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO fällt zuungunsten der Antragstellerin aus. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,- Euro, gestützt auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 64 VwVG NRW, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Antragstellerin hat behauptet, dass sie ihr Glücksspielangebot in Nordrhein-Westfalen nach Ablauf der gesetzten Frist nicht mehr beworben hat. Das OVG stellte jedoch fest, dass die Antragsgegnerin nachweislich am 5. August 2009 Hinweise auf der Webseite der Antragstellerin gefunden hat, die als unzulässige Eigenwerbung im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags eingeordnet wurden. Die Beschwerde konnte diese Feststellung nicht widerlegen.

Die Frage, ob das festgesetzte Zwangsgeld in Österreich vollstreckt werden kann, ist für dieses Verfahren nicht relevant. Die Rechtmäßigkeit der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 30.000,- Euro, gestützt auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW, wurde ebenfalls bestätigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung basiert auf den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

Dieser Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen ist unanfechtbar.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 21.12.2009, Az: 13 B 1678/09


Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. November 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwer-deverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. August 2009 anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus.

Die auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 64 VwVG NRW gestützte Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,- Euro ist im vorgegebenen Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden.

Unzutreffend ist der Einwand der Antragstellerin, sie habe ihr Glücksspielangebot in Nordrhein-Westfalen nach Ablauf der in der Ordnungsverfügung vom 5. Januar 2009 gesetzten Frist nicht mehr beworben. Nach den unbestrittenen Feststellungen der Antragsgegnerin befand sich jedenfalls am 5. August 2009 auf den (in Nordrhein-Westfalen abrufbaren) Internetseiten der Antragstellerin z. B. der Hinweis, dass "... .de ... der Sportwettenanbieter mit den höchsten Quoten und dem vielfältigsten Angebot an Wettarten und Märkten" sei. Weiter heißt es auf der Seite "Tippen Sie auf Top-Sportereignisse rund um die Welt, gewinnen Sie rund um die Uhr im Internet und in den ... .de-Shops". Diese (und weitere auf der o. g. Website abrufbare) Äußerungen hat das Verwaltungsgericht mit eingehender wie überzeugender Begründung als unzulässige Eigenwerbung im Sinne von § 5 Abs. 1 und 4 GlüStV i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 7 Satz 1 RStV eingeordnet, mit der die Antragstellerin ihr unerlaubtes Glücksspielangebot habe fördern wollen. Dem ist die Beschwerde nicht ansatzweise substantiiert entgegengetreten, so dass auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen werden kann.

Unerheblich ist ferner, ob das festgesetzte Zwangsgeld in Österreich beigetrieben werden kann oder nicht. Die Beitreibung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Rechtmäßig ist schließlich die auf die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW gestützte Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 30.000,- Euro. Dazu hat das Verwaltungsgericht das Erforderliche gesagt. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu ergänzenden Ausführungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 21.12.2009
Az: 13 B 1678/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/29f7ce5019d1/OVG-Nordrhein-Westfalen_Beschluss_vom_21-Dezember-2009_Az_13-B-1678-09




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