Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 19. Oktober 1998
Aktenzeichen: 23 W 319/98
(OLG Hamm: Beschluss v. 19.10.1998, Az.: 23 W 319/98)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Die vorliegende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm betrifft eine Beschwerde der Beteiligten zu 1), die in vollem Umfang Erfolg hat. Es geht um die Frage der Erhöhung der Anwaltsgebühren bei Abschluss eines Vergleichs in zweiter Instanz über nicht anhängige Ansprüche. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass sich der Gebührensatz nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung) bei Abschluss eines Vergleichs in zweiter Instanz von 15/10 auf 19,5/10 erhöht. Diese Erhöhung betrifft auch nicht anhängige Ansprüche, die durch den Vergleich miterledigt werden. Die Vorschriften des § 11 Abs. 1 Satz 4 und § 23 Abs. 1 BRAGO lassen keine Beschränkung der Erhöhung auf den anhängigen Teil des Vergleichs zu. Entsprechend dem Festsetzungsantrag der Beteiligten zu 1) werden die von der Beteiligten zu 2) zu zahlenden Anwaltsgebühren und Zustellungskosten auf insgesamt 1.359,15 DM festgesetzt. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2) bis zu einem Gegenstandswert von 1.200 DM. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung) und die Wertfestsetzung aus den §§ 12 GKG (Gerichtskostengesetz) und 3 ZPO.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG Hamm: Beschluss v. 19.10.1998, Az: 23 W 319/98
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Die von der Beteiligten zu 2) an die Beteiligten
zu 1) als Gesamtgläubiger zu zahlende Anwaltsver-
gütung wird anderweitig unter Hinzusetzung von 11,00
Zustellungskosten auf 1.359,15 DM nebst 4 % Zinsen
seit dem 28. April 1998 festgesetzt.
Die Beteiligte zu 2) trägt die Kosten des Erinne rungs- und Beschwerdeverfahrens nach einem Gegen-
standswert bis zu 1.200 DM.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat in vollem Umfang Erfolg.
Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß sich bei Abschluß eines Vergleichs in zweiter Instanz über nicht anhängige Ansprüche der Gebührensatz des § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO von 15/10 auf 19,5/10 erhöht. Für eine Beschränkung der Erhöhung des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO auf den anhängigen Teil des Vergleichs (so von Eicken/ Madert in NJW 1996, 160; Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 13. Aufl.,§ 23 Rdnr. 53) besteht keine Veranlassung. Denn auch ein nicht anhängiger Anspruch wird durch seine Miterledigung in einem zweitinstanzlichen Vergleich soweit in das Berufungsverfahren einbezogen, daß eine Anwendung der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO gerechtfertigt ist. Diese Vorschrift setzt nicht die Anhängigkeit des "Gebührengegenstandes" im Berufungsverfahren voraus. Vielmehr ordnet sie allgemein eine Erhöhung des Gebührensatzes im Berufungsverfahren an. Der Wortlaut der Vorschriften der §§ 11 Abs. 1 Satz 4, 23 Abs. 1 BRAGO läßt daher nicht die zwingende Annahme zu, bei der Vergleichsgebühr des § 23 Abs. 1 BRAGO handele es sich um eine "Erfolgsgebühr", so daß hinsichtlich der Vergleichsgebühr im höheren Rechtszug eine Erhöhung nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO nur in dem Umfang eintritt, in dem als Erfolg des Vergleichs ein dort anhängiger Rechtsstreit beendet wird (vgl. Auch KG AnwBl. 1998, 212 f. mwN.).
Entsprechend dem Festsetzungsantrag der Beteiligten zu 1) vom 24.04.1998 waren demnach zu ihren Gunsten an Gebühren und Auslagen insgesamt 1.359,15 DM festzusetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 12 GKG, 3 ZPO:
OLG Hamm:
Beschluss v. 19.10.1998
Az: 23 W 319/98
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