Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 5. April 2011
Aktenzeichen: I-4 U 221/10

(OLG Hamm: Urteil v. 05.04.2011, Az.: I-4 U 221/10)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. April 2011 (Aktenzeichen I-4 U 221/10) wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 21. Oktober 2010 zurückgewiesen. Die Beklagte wurde dazu verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Garantien zu werben, ohne die genauen Bedingungen anzugeben.

Die Klägerin hatte die Beklagte abgemahnt, da diese Garantien für ein bestimmtes Trampolin angeboten hatte, ohne die Bedingungen zu nennen. Die Klägerin argumentierte, dass dies gegen § 477 BGB verstoße. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung der Garantiewerbung, jedoch nur bezogen auf das Trampolin.

Das Oberlandesgericht bestätigte das Urteil des Landgerichts und erweiterte den Unterlassungsanspruch auf die gesamte Garantiewerbung. Es stellte fest, dass die Beklagte mit der Herstellergarantie für das Trampolin geworben hatte, jedoch die genauen Bedingungen nicht angegeben hatte. Dies verstieß gegen § 477 BGB, der vorschreibt, dass die Bedingungen der Garantie im Voraus angegeben werden müssen. Zudem hätte die Beklagte klarstellen müssen, dass die Garantie keine Auswirkungen auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers hat.

Die Beklagte argumentierte, dass sie nicht verpflichtet sei, die Bedingungen der Garantie im Voraus anzugeben, da es sich um eine Herstellergarantie handelte. Das Oberlandesgericht wies diese Argumentation zurück und betonte, dass auch bei einer Garantie eines Dritten die genauen Bedingungen vor Vertragsschluss angegeben werden müssen.

Das Oberlandesgericht erlaubte die Revision gegen das Urteil, um eine einheitliche Rechtsprechung zu fördern. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Beklagten auferlegt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Hamm: Urteil v. 05.04.2011, Az: I-4 U 221/10


Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. Oktober 2010 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landge-richts Bochum wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es am Ende des Verbotstenors heißt:

„ , wie geschehen in der Internetwerbung vom 24.06.2010 gemäß Anlage K 3 zur Klageschrift.“

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 25.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien handeln mit Internet mit Spielgeräten.

Die Beklagte bewarb am 24. Juni 2010 ein von ihr auf der Internetplattform X unter der Artikelnummer ...# angebotenes Trampolin C4 wie folgt (Bl.32):

"Garantiefristen:

Trampolinrand: 5 Jahre

Schutzrand, Sprungtuch und Federn: 2 Jahre

Bei der Garantie handelt es sich um eine Garantie des Herstellers

C5 Toys.

Die Garantiebedingungen finden Sie am Ende der Artikelbeschreibung."

Am Ende der Artikelbeschreibung fanden sich folgende Informationen (Bl.36):

"C5 Toys Garantie Bedingungen im Detail für das jeweilige Produkt:

C4

C4 ist mit einem breiten Schutzrand ausgestattet, der die Federn

vollständig bedeckt. Das Sprungtuch besteht aus Bisonyl und bietet die

Gewähr für jahrelangen Spielspaß. Die Federn sind mittels Dreiecksösen am

Sprungtuch befestigt und nicht weniger als 8-mal gesteppt.

Der Rahmen wurde sowohl an der Innen- als auch an der Außenseite

galvanisiert und ist daher rostbeständig. Dadurch hat das Trampolin eine

lange Lebensdauer.

Garantiefristen:

Trampolinrahmen: 5 Jahre; Schutzrand, Sprungtuch und Federn: 2 Jahre."

Abschließend wurde folgender Hinweis gegeben:

"Bei den angegebenen Garantien handelt es sich um die

Herstellergarantie der Firma E GmbH,

T-Straße, ...# L."

Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 24. Juni 2010 wegen der Werbung mit der Garantie ohne die vollständigen Angaben zu deren Bedingungen ebenso ab wie wegen widersprüchlicher Angaben zur Lieferzeit eines Treppenturms. Die Klägerin schlug eine Einigung der Parteien im Hinblick auf die Verrechnung der durch die Abmahnung entstandenen Kosten mit den Kosten einer voraufgegangenen Abmahnung der Klägerin durch die Beklagte vor. Darauf ging die Beklagte nicht ein.

Mit der Klage hat die Klägerin die entsprechenden Unterlassungsansprüche ihrerseits gerichtlich geltend gemacht, nachdem die Beklagte zuvor eine negative Feststellungsklage beim Landgericht Berlin erhoben hatte.

Die Klägerin hat gemeint, dass die Beklagte entgegen § 477 BGB, der auch in einem solchen Fall des Angebots eines Produktes mit einer Herstellergarantie gelte, keine Angaben zu den Garantiebedingungen im Einzelnen gemacht habe. Sie habe außerdem auch nicht darauf hingewiesen, dass es unabhängig von der Herstellergarantie bei den gesetzlichen Gewährleistungsrechten verbleibe, die ihr gegenüber bestünden. Der Verstoß gegen § 477 BGB stelle auch einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG dar. Außerdem sei in der fehlenden Angabe der Bedingungen der Garantie eine Irreführung durch Unterlassen zu sehen.

Soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Angebote zum Abschluss von Verbrauchsgüterkäufen über Produkte aus dem Sortiment Spielzeug und Spielgeräte zu offerieren und/oder Letztverbraucher zur Abgabe von Angeboten aufzufordern und hierbei mit Garantien zu werben, ohne auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, hinzuweisen und/oder über den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, zu informieren.

Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt. Sie hat zunächst gerügt, dass die Abmahnung als Retourkutsche rechtsmissbräuchlich und nur zu dem Zweck ausgesprochen worden sei, um einen Kostenerstattungsanspruch zu generieren. Das ergebe sich insbesondere aus dem Angebot der Klägerin, die Kosten der wechselseitigen Abmahnungen zu verrechnen. Die Beklagte hat auch den Unterlassungsantrag im Hinblick auf die Werbung mit der Garantie für zu weit gehalten, weil sich die konkrete Verletzungshandlung nur auf ein Trampolin und somit ein Spielgerät, nicht aber auf Spielzeuge bezogen habe. Im Hinblick auf das angebotene Trampolin sei die angesprochene Garantie ausdrücklich und klar als Herstellergarantie deklariert worden. Diese Herstellergarantie sei nicht Bestandteil ihres Verkaufsangebotes gewesen. Die Werbung sei auch nicht irreführend. Vorsorglich weist die Beklagte darauf hin, dass selbst bei einem Verstoß die Bagatelleschwelle nicht überschritten worden sei. Denn die erforderlichen Informationen zu der Garantie würden der Klägerin wie allen Verbrauchern bei Vertragsschluss im Einzelnen übermittelt, so dass diese ohne Weiteres im Garantiefall davon Gebrauch machen könne.

Das Landgericht hat einen Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Garantiewerbung in eingeschränkter Form, nämlich nur bezogen auf Trampoline mit der hier besonders ausformulierten Herstellergarantie zugesprochen und im Übrigen -auch im Hinblick auf die ebenfalls gerügte Irreführung wegen der Angaben zur Lieferfrist- die Klage abgewiesen. Zur Begründung des eingeschränkten Unterlassungsanspruchs hat es zunächst ausgeführt, dass kein Fall eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Klägerin vorliege. Eine Retourkutsche führe für sich allein noch nicht zum Rechtsmissbrauch. Aus der Abmahnung ließe sich auch nicht entnehmen, dass sie ausschließlich zum Zwecke der Kostengenerierung ausgesprochen worden sei. Dafür spreche auch nicht das Schreiben vom 9. Juni 2010. Die Klägerin habe nach Hinweis auf von ihr festgestellte eigene Verstöße der Beklagten nicht nur angeboten, die wechselseitigen Unterlassungsansprüche nicht weiter zu verfolgen, sondern außerdem vorgeschlagen, sich zukünftig zunächst formlos auf etwaige Wettbewerbsverstöße aufmerksam zu machen und ohne Anfall von Kosten Gelegenheit zur Abstellung zu geben. Das mache deutlich, dass bei ihr nicht der Gesichtspunkt der Kostenerzielung, sondern der der Kostenersparnis im Vordergrund gestanden habe. Nachdem die Beklagte auf das Angebot, ihre eigene Abmahnung unter Verrechnung der Kosten fallen zu lassen, nicht eingegangen sei, habe die Klägerin dann auch eine Abmahnung ausgesprochen und die Ansprüche später auch weiter verfolgt.

Es liege ein Verstoß gegen §§ 3, 8, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 477 BGB vor. Der Hinweis auf die Herstellergarantie im beanstandeten Trampolin-Angebot der Beklagten sei als Werbung mit der entsprechenden Garantie anzusehen. Dadurch stelle es sich für den Kunden wie ein Angebot der Beklagten dar. Die Ausführungen der Beklagten zur Herstellergarantie hätten nämlich ebenso werbenden Charakter wie die positive Beschreibung der Verarbeitung und Haltbarkeit des Produkts. Für den Fall des Kaufs sollte der Kunde aus seiner Sicht die Herstellergarantie als besonderes Plus erhalten. Da sie zum Angebot gehöre, müsse die Beklagte die Bedingungen, unter denen die Garantie greife, nach § 477 BGB gleichfalls angeben. Im Übrigen müsste sie auch klarstellen, dass die angebotene Herstellergarantie keinen Einfluss auf die Gewährleistungsrechte des Kunden gegenüber dem Verkäufer hätte. Ohne diese Angaben liege ein Verstoß gegen § 477 BGB vor.

Die Beklagte greift das Urteil mit der Berufung an, soweit die Klage zugesprochen worden ist. Sie verneint auch den zugesprochenen Unterlassungsanspruch. Sie meint weiter, dass sie weder nach § 477 BGB noch nach § 443 BGB verpflichtet gewesen sei, vor Vertragsschluss auf die Bedingungen der Garantie hinzuweisen. Die Vorschrift des § 477 BGB sei auf die Fälle einer Werbung mit einer so klar als solche deklarierten Herstellergarantie nicht anwendbar. Sie beziehe sich auf die Garantieerklärungen im Sinne des § 443 BGB, also Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien. Insoweit sei eindeutig die E GmbH Garantin, nicht sie, die Beklagte. Ihre Werbung stelle ausdrücklich klar, dass die angesprochene Garantie nicht von ihr als Verkäuferin, sondern vom Hersteller gegeben werde. Dieser mache dem Verbraucher ein Angebot zum Abschluss eines Garantievertrages. Da sie weder die Erklärungsbotin noch die Stellvertreterin des Herstellers sei, werde sie in den zukünftigen Garantievertrag nicht einbezogen. Bei der hiesigen Garantiewerbung handele es sich somit auch nicht um einen Bestandteil ihres Angebots, wie das Landgericht zu Unrecht angenommen habe. Auch nach der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie müsse die Garantie nur denjenigen, der sie anbiete, zu den anzugebenden Bedingungen binden. Nur an diesen richteten sich somit die sich aus § 477 BGB ergebenden Pflichten. Mit ausführlichen Zitaten bezieht sich die Beklagte für ihre Rechtsansicht, dass § 477 BGB nur die Garantieerklärung betreffe und keine Verpflichtung begründe, schon im Rahmen der Werbung mit dem Hinweis auf eine Garantie die Anforderungen dieser Vorschrift zu erfüllen, auf Entscheidungen des Kammergerichts, und zwar insbesondere vom 2. September 2008 (5 W 254 / 08) und vom 1. April 2009 (24 U 133 / 08). Auch das Landgericht Berlin sei in dem durch ihre negative Feststellungsklage eingeleiteten, parallel laufenden Klageverfahren davon ausgegangen, dass der Klägerin kein Anspruch auf Unterlassung zustehe. Schließlich kann es die Beklagte auch nicht nachvollziehen, wieso eine solche geschäftliche Handlung geeignet sein könnte, die Interessen der Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Die Kunden erhielten alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich seien, in Textform zusammen mit dem Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt würden, bei Vertragsabschluss. Vor Vertragsabschluss und Erhalt der Ware könnten aber Ansprüche aus dieser Herstellergarantie überhaupt nicht geltend gemacht werden. Der von § 477 BGB bezweckte Schutz des Verbrauchers ziele nicht auf die Aufklärung des Verbrauchers über den Inhalt der Garantie vor Vertragsabschluss. Es solle allein vermieden werden, dass der Verbraucher wegen der unklaren Fassung einer Garantieerklärung davon abgehalten werde, die ihm zustehenden Rechte geltend zu machen. Es handele sich insoweit um materielles Kaufrecht, das für lauterkeitsrechtliche Aspekte keinen Raum lasse. Abschließend weist die Beklagte darauf hin, dass die Entscheidungen des Senats vom 13. August 2009 -4 U 71 / 09 und des OLG Hamburg vom 26. November 2009 -3 U 23 / 09, die die sich aus § 477 BGB ergebenden Pflichten auch auf eine Garantiewerbung erstreckt hätten, nicht über eine Werbung mit Garantien eines Dritten zu entscheiden gehabt hätten.

Soweit die Klägerin Ansprüche aus § 5a Abs. 2 bis 4 UWG geltend mache, würden auch diese Ansprüche hier ausscheiden, weil der Gesetzgeber mit § 477 BGB die Frage geregelt habe, wann und wie mit welcher Garantie geworben werden dürfe.

Die Beklagte beantragt wie folgt zu erkennen:

Auf die Berufung der Beklagten wird die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Bochum (Urt. v. 21.10.2010 - I-14 O 141/10) aufgehoben, soweit diese für die Beklagte nachteilig ist.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass es am Ende des Verbotstenors heißt: " , wie geschehen in der Internetwerbung vom 24.06.2010 gemäß Anlage K 3 zur Klageschrift."

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Beklagte es angreift. Sie meint, es liege auch dann ein Verstoß gegen § 477 BGB vor, wenn die Beklagte die Garantie eines Dritten mit ihrem Angebot ausdrücklich bewerbe und darauf Bezug nehme. Sie bezieht sich dazu auf das Senatsurteil in der Sache 4 U 173 / 08, veröffentlicht in GRUR-RR 2009, 342. Im vorliegenden Fall enthalte das beanstandete Angebot eine Produktbeschreibung und eine werbliche Bezugnahme auf die Garantie eines Dritten. Auch mit dem Hinweis auf die Herstellergarantie solle die Kaufentscheidung des angesprochenen Verbrauchers beeinflusst werden. Die Beklagte werbe aber mit diesem Vorzug, ohne die genauen Bedingungen offen zu legen, unter denen der Vorteil in Anspruch genommen werden könne. Der Verbraucher werde beeinflusst, kenne aber nicht den Wert des beworbenen Vorteils. Moniert werde deshalb, dass die Kaufentscheidung der Verbraucher zu Gunsten der Beklagten beeinflusst werden könne, obwohl die Verbraucher über die entscheidenden Informationen noch nicht verfügten. Damit sei eine Irreführung vorprogrammiert, vor der die Regelung des § 477 BGB erklärtermaßen schützen soll. Das KG verkenne in seinen Entscheidungen, dass die Regelungen in § 6 der Richtlinie und § 477 BGB entsprechend den verbraucherschützenden Zielen der Regelungen ausgelegt werden müssten. Dann ergebe sich zwangsläufig, dass nicht nur in der Garantieerklärung, sondern bereits in der Garantiewerbung die erforderlichen Informationen gegeben werden müssten. Das gerügte Verhalten sei auch wettbewerbsrechtlich relevant. Die Interessen der Verbraucher würden bereits dadurch spürbar beeinträchtigt, dass sie zwar im Rahmen der Werbung auf die Garantien hingewiesen würden, ihnen aber die maßgeblichen Garantiebedingungen nicht zur Verfügung gestellt würden. Das sei aber erforderlich, um eine informierte Kaufentscheidung treffen zu können. Mit näheren Ausführungen macht die Klägerin noch deutlich, dass sich der ausgeurteilte Unterlassungsanspruch auch aus § 5 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 UWG und § 5 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 UWG i.V.m. Art. 6 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ergebe. Die Beklagte trage widersprüchlich vor, wenn sie im Hinblick auf etwaige Ansprüche wegen irreführender Werbung annehme, für deren Anwendung sei angesichts der Regelung des § 477 BGB kein Platz.

II.

Die Berufung ist unbegründet, weil der Klägerin der Unterlassungsanspruch in der zugesprochenen Form zusteht.

1) Der weiter verfolgte Unterlassungsantrag ist vom Landgericht erheblich eingeschränkt worden, was die Klägerin hinnimmt. Er ist jedenfalls jetzt auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO, weil er zwar allgemein auf eine Garantiewerbung Bezug nimmt, die auch bei den Angeboten von Trampolinen sehr unterschiedlich ausfallen kann, nun aber auch den Internetauftritt als die konkrete Verletzungshandlung in den Antrag einbezieht. In dieser wird deutlich, wie hier die Angaben zum Hersteller gemacht werden.

2) Der Klagebefugnis der Klägerin steht hier nicht entgegen, dass die dem Unterlassungsanspruch zugrunde liegende Abmahnung rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG gewesen sein könnte. Es handelt sich um eine einzige Abmahnung als Reaktion darauf, dass die Beklagte zuvor die Klägerin wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße abgemahnt hat. Der Senat hat schon wiederholt entschieden, dass eine solche Retourkutsche für sich allein noch keinen Rechtsmissbrauch darstellen kann. Wenn ein Mitbewerber abgemahnt wird, kann er diese Abmahnung durchaus zum Anlass nehmen, sich das Internetangebot des Abmahnenden einmal genauer anzuschauen, und mit der Prüfung auch einen Rechtsanwalt beauftragen. Auch der Versuch, einer Welle von Abmahnungen und Gegenabmahnungen mit den damit verbundenen Kosten auf die Weise entgegen zu wirken, wie es die Klägerin mit ihrem Vorschlag der künftigen Vorabinformation vor einer Abmahnung getan hat, spricht gerade nicht für einen Rechtsmissbrauch. Entscheidend ist insoweit, dass es nur um eine wechselseitige Kostenersparnis gehen sollte, nicht um ein Stillhalteabkommen mit dem Inhalt, die gegenseitigen Wettbewerbsverstöße in Zukunft ohne Beanstandung hinzunehmen. Das hat das Landgericht auch zutreffend so gesehen.

3) Der Klägerin steht als Mitbewerberin der Beklagten im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 477 BGB zu.

a) Die Beklagte hat gegen eine Vorschrift verstoßen, die jedenfalls auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer, hier der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG). Eine solche Vorschrift ist als Sonderbestimmung für die Abfassung von Garantien § 477 BGB. Es kann insoweit kaum etwas anderes gelten als bei der Bestimmung des § 475 BGB (vgl. BGH GRUR 2010, 1117 -Gewährleistungsausschluss im Internet). Durch die Regelung des § 477 BGB soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher durch Garantien nicht irregeführt wird. Es geht somit um eine Marktverhaltensregelung. Das hat der Senat in den Urteilen vom 16. Dezember 2008 -4 U 173 / 08 = GRUR-RR 2009, 342 -Herstellergarantie und vom 13. August 2009 -4 U 71 / 09 =MMR 2010, 28 -Garantieerklärung in Internetangeboten auch ausdrücklich so entschieden.

b) Auf der Grundlage der früheren Senatsrechtsprechung liegt auch in diesem Fall ein Verstoß gegen § 477 Abs. 1 BGB vor. Denn die Beklagte hat mit einer Herstellergarantie von fünf bzw. zwei Jahren für verschiedene Bestandteile des Trampolins C4 geworben, ohne die vom Gesetz geforderten genauen Angaben zu den Garantiebedingungen zu machen. Hinzu kommt, dass sie in Zusammenhang mit der Aussage zur Herstellergarantie nicht auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und darauf hingewiesen hat, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt würden. Man mag wie das Kammergericht in den genannten Entscheidungen durchaus begrifflich zwischen der Garantieerklärung selbst, die den gesetzlich bestimmten Inhalt haben muss, und der Werbung mit einer solchen Garantie unterscheiden. Wenn sich die Werbung aber auf konkrete Verkaufsangebote im Internet bezieht, wie es hier bei dem Hinweis auf das ganz bestimmte Trampolin und seine Bestandteile der Fall ist, so muss bei der Erwähnung der Garantie zugleich auch über deren Wirkungen und Bedingungen informiert werden. Das gilt auch bei einer Herstellergarantie. Wie der Senat in der Sache 4 U 173 / 08 bereits ausgeführt hat, wird die beworbene (spätere) Übernahme der Herstellergarantie der Firma C Bestandteil des betreffenden Kaufvertrages über die Produkte, für die die Garantie gelten soll. Sie wird nicht etwa erst zu einem späteren Zeitpunkt eingeräumt. Die Frage, welche Bedeutung dem Hinweis auf eine Garantie zukommt, ist nämlich durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts zu beantworten (OLG Hamburg, Urteil vom 26. November 2009 -3 U 23 / 09 juris Rdn. 32 für den Fall einer Verkäufergarantie). Die angesprochenen Verbraucher sehen in der beworbenen Garantie einen (vorteilhaften) Bestandteil des Angebots der Beklagten. Die Beklagte bietet hier aus ihrer Sicht das Trampolin mit einer fünfjährigen Garantie auf den Rahmen und mit einer zweijährigen Garantie auf den Schutzrand, das Sprungtuch und die Federn an und stellt dies in Zusammenhang mit der Produktbeschreibung besonders heraus. Die Garantie ist somit ein besonderes Marketinginstrument. Daran, dass damit die Garantie zum Bestandteil des Angebots der Beklagten wird, kann sich auch nichts ändern, weil es um die Garantie eines Dritten geht, wie die Beklagte auch ausdrücklich und namentlich mitteilt. Auch dann muss der Verbraucher vor dem Vertragsabschluss die Einzelheiten der Garantie kennen. § 443 Abs. 1 BGB stellt ausdrücklich klar, dass die sich aus einer Garantieerklärung der beworbenen Art ergebende Gewähr für eine bestimmte Beschaffenheit und Haltbarkeit der Ware neben und völlig unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung geleistet wird. Es handelt sich um vertraglich zusätzlich eingeräumte Rechte, von wem auch immer. Deren Inhalt muss der Verbraucher kennen, um zu wissen, auf welchen Vertragsinhalt er sich einlässt und um eine informierte Kaufentscheidung treffen zu können. Außerdem muss er zur Einschätzung des Werts der Garantie, gleich ob es sich um eine eigene Garantie oder die des Herstellers handelt, den Inhalt der gesetzlichen Regelung kennen. Das hat das OLG Frankfurt (vgl. MIR Dok. 255.2008) gerade beim Fall einer Garantie von 24 Monaten anschaulich deutlich gemacht. Die Anziehungskraft der Garantie wird in einem solchen Fall merklich relativiert, wenn zugleich mitgeteilt wird, dass nach dem Gesetz ohnehin 2 Jahre Gewähr zu leisten ist. Hier trifft das auf die Garantie auf bestimmte Bestandteile des Trampolins in gleicher Weise zu. Sie geht gerade nicht über die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers hinaus. Die übliche Gewährleistungsfrist ist aber auch für einen Verbraucher von erheblicher Bedeutung, der mit einer sehr lang erscheinenden Garantiefrist von fünf Jahren wie der für den Trampolinrahmen konfrontiert wird. Die Informationspflicht vor der Kaufentscheidung gilt auch völlig unabhängig davon, dass die dann geltenden Bedingungen der Garantie fernabsatzrechtlich noch nach Vertragsschluss gemäß § 312 c Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 247 EGBGB in Textform an den Verbraucher übermittelt werden können, wenn das noch nicht geschehen ist. Auch insoweit ist im Rahmen des Fernabsatzes zwischen der vorherigen Unterrichtung im Sinne von Art. 4 und der schriftlichen Bestätigung der Informationen im Sinne von Art. 5 der Fernabsatz-VerbraucherschutzRL 97/7/EG zu unterscheiden. Kaufrechtlich gibt es eine solche Unterscheidung nicht. Wäre das Kaufrecht strenger im Sinne des Verbraucherschutzes würde es die Beklagte im Sinne einer verbraucherschutzrechtlichen "Meistbegünstigung" binden (vgl. OLG Hamburg, a.a.O. Rdn. 33).

c) Im Übrigen gilt: Soweit das Kammergericht entscheidend auf den Unterschied zwischen der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung abstellt und sich insoweit auf Art. 6 Abs. 1 der VerbrauchsgüterRL 1999/44/EG bezieht, überzeugt die Bezugnahme nicht. Denn nach Europarecht muss die Garantie denjenigen, der sie anbietet, zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen binden. Daraus kann sich genauso gut ergeben, dass der europäische Gesetzgeber davon ausgeht, dass auch in der Werbung mit einer Garantie schon deren Bedingungen angegeben werden müssen. Die Information über die gesetzliche Gewährleistungsfrist und die Garantiebedingungen mit oder nach dem Abschluss des Kaufvertrages kommt dann zu spät. Für die Anwendung des § 477 Abs. 1 BGB in Bezug auf die Garantiewerbung spricht neben dem Europarecht auch der Schutzzweck der Bestimmung. Es soll in Zusammenhang mit dem Einsatz von Garantien als rechtmäßige Marketinginstrumente der damit möglicherweise einhergehenden Gefahr der Irreführung der Verbraucher begegnet werden. Eine solche Irreführung droht aber auch und gerade dann, wenn bei einem Internetangebot mit einer solchen Garantie geworben wird, ohne sie näher zu erläutern. Auch die Erklärung, dass eine solche Garantie nicht die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers berührt, muss der Verbraucher schon vor Kaufvertragsabschluss kennen, um die Gefahr der Irreführung zu vermeiden.

c) Es liegt auch schon deshalb kein Bagatellfall i.S. des § 3 UWG vor, weil es sich bei § 477 BGB um eine wesentliche Informationspflicht gegenüber dem Verbraucher handelt. Wer die Garantiewerbung als ein besonderes Marketinginstrument einsetzt, muss auch umfassend über die beworbene Garantie informieren, um die Gefahr einer Irreführung des Verbrauchers zu vermeiden. Tut er das nicht, beeinträchtigt er spürbar die Interessen des Verbrauchers, der gerade zum Zeitpunkt der Kaufentscheidung über alle erforderlichen Informationen verfügen muss, um den Wert der Garantie und damit des Angebotes beurteilen zu können. Durch Unklarheiten in Zusammenhang mit der Garantiewerbung kann es daneben auch erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb zu Lasten von Mitbewerbern geben, die die Bedingungen klarstellen oder um der Klarheit willen auf solche Werbung mit Herstellergarantien verzichten.

3) Es kann deshalb dahinstehen, ob sich die Werbung mit der Herstellergarantie ohne die für erforderlich gehaltenen weiteren Informationen nicht auch als irreführende Werbung durch Unterlassen darstellt. Es kann die Gefahr der Irreführung begründen, wenn der Verbraucher nicht mit dem Wissen versorgt wird, das er nach Auffassung des deutschen und europäischen Gesetzgebers vor dem Vertragsschluss haben muss, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Auf Art. 7 Abs. 1 und 5 der UGP Richtlinie 2005/29/EG ist in diesem Zusammenhang nur ergänzend hinzuweisen.

Zur Förderung einer einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung hat der Senat die Revision zugelassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 10, 711, ZPO.






OLG Hamm:
Urteil v. 05.04.2011
Az: I-4 U 221/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/2beca32c09ca/OLG-Hamm_Urteil_vom_5-April-2011_Az_I-4-U-221-10




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