Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 27. Januar 2000
Aktenzeichen: IX ZR 72/98
(BGH: Beschluss v. 27.01.2000, Az.: IX ZR 72/98)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 27. Januar 2000 (Aktenzeichen IX ZR 72/98) entschieden, dass die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 3. Februar 1998 nicht angenommen wird. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 252.900 DM.
Das Berufungsgericht hatte zuvor richtig festgestellt, dass die Kläger sich beratungsgerecht verhalten haben. Bei einer vertragsgemäßen Beratung erschien es sinnvoll, den vergleichsweise geringen Restkaufpreis im Vergleich zum Grundstückswert zu zahlen. Dies wäre auch durch eine Fremdfinanzierung möglich gewesen. Die Revision bietet somit keine Aussicht auf Erfolg.
Es wurde nicht abschließend geklärt, ob die Rüge der Revision begründet ist, dass die Primärverjährung des Klageanspruchs nach § 51 des Rechtsanwaltsgesetzes der ehemaligen DDR unterbrochen wurde. Selbst wenn die Verjährungsfrist mit dem Zugang des Rücktrittsschreibens vom 22. Juni 1992 begonnen haben sollte und die Primärverjährung drei Jahre später eingetreten sein sollte, hatte der Beklagte Anlass zu prüfen, ob er die Kläger durch eine falsche Rechtsprüfung und -beratung geschädigt hatte. Der sich daraus ergebende sekundäre Schadensersatzanspruch der Kläger verjährte spätestens drei Jahre nach Beendigung des Mandats am 2. Dezember 1992. Diese Verjährung wurde mit der Klageunterbrechung der Kläger am 1. Dezember 1995 eingereicht und am 19. Dezember 1995 zugestellt unterbrochen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 27.01.2000, Az: IX ZR 72/98
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 3. Februar 1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 252.900 DM.
Gründe
Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat nach den Regeln des Anscheinsbeweises zu Recht angenommen, die Kläger hätten sich beratungsgerecht verhalten; bei vertragsgerechter Beratung erschien nur die Entschließung der Kläger als sinnvoll, den gegenüber dem Grundstückswert verhältnismäßig geringen Restkaufpreis zu zahlen (vgl. BGHZ 123, 311, 317). Dies wäre nach rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Feststellung zumindest im Wege der Fremdfinanzierung möglich gewesen.
2. Es kann offenbleiben, ob die Revisionsrügen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Primärverjährung des Klageanspruchs nach der -mit § 51 BRAO a.F. und § 51 b BRAO n.F. übereinstimmenden -Vorschrift des § 51 des Rechtsanwaltsgesetzes der früheren DDR -RAG -sei unterbrochen worden, berechtigt sind.
Selbst wenn die Verjährungsfrist mit Zugang des Rücktrittsschreibens vom 22. Juni 1992 begonnen haben und deswegen die Primärverjährung drei Jahre später eingetreten sein sollte, so hatte der Beklagte begründeten Anlaß zu prüfen, ob er durch eine falsche Rechtsprüfung und -beratung gemäß seinem Schreiben an eine Miterbin des Grundstücksverkäufers vom 11. Juni 1992 die Kläger als seine Auftraggeber geschädigt hatte. Der sich daraus ergebende sekundäre Schadensersatzanspruch der Kläger verjährte spätestens drei Jahrenach Beendigung des Mandats am 2. Dezember 1992 (§ 51 Fall 2 RAG; vgl. BGHZ 94, 380, 390). Diese Verjährung haben die Kläger mit der am 1. Dezember 1995 eingereichten und am 19. Dezember 1995 zugestellten Klage unterbrochen (§§ 209 Abs. 1, 211, 217 BGB, 270 Abs. 3 ZPO), selbst wenn diese damals gemäß der Ansicht des Berufungsgerichts unzulässig gewesen sein sollte (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 -IX ZR 63/97, WM 1998, 2243, 2246).
BGH:
Beschluss v. 27.01.2000
Az: IX ZR 72/98
Link zum Urteil:
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