Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. November 2005
Aktenzeichen: 33 W (pat) 41/04

(BPatG: Beschluss v. 22.11.2005, Az.: 33 W (pat) 41/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 22. November 2005 entschieden, dass die Beschwerde gegen die Verweigerung des Schutzes der Marke "TECHNOPOLIS" zurückgewiesen wird. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte den Schutz der Marke für verschiedene Dienstleistungen im Bereich des Managements von Unternehmen und Regierungen sowie für technische Projekte abgelehnt. Die Markenstelle begründete ihre Entscheidung damit, dass der Begriff "TECHNOPOLIS" bereits lexikalisch nachweisbar sei und sich aus einer Internetrecherche ergebe, dass er auch sprachüblich im Sinne eines großen Forschungs- und Technologieparks verwendet werde. Die Markeninhaberin legte dagegen Beschwerde ein und argumentierte, dass die Bezeichnung nicht eindeutig beschreibend sei und dass es keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine solche Beschreibung gebe. Das Bundespatentgericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht und entschied, dass der Bezeichnung "TECHNOPOLIS" jegliche Unterscheidungskraft fehle und sie daher vom Schutz nach dem Markenrecht ausgeschlossen sei. Der Senat stellte fest, dass "TECHNO" die Abkürzung für "Technologie" sei und dem Verkehrskreis geläufig sei. "POLIS" sei das griechische Wort für "Stadt". Die Verwendung des Begriffs im deutschen Sprachraum habe sich nicht auf Lexika beschränkt, sondern sei auch in verschiedenen Internetquellen im Sinne von Technologie- und Forschungsparks verwendet worden. Das Gericht entschied daher, dass die Marke keine unterscheidende Bedeutung habe und daher nicht als Betriebskennzeichen angesehen werden könne. Es spielte auch keine Rolle, dass die Marke in anderen Ländern eingetragen war, da nur das Verständnis des Zeichens beim inländischen Publikum maßgeblich sei. Der Senat legte nahe, dass es auch ein Freihaltebedürfnis an dem beschreibenden Begriff geben könne.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 22.11.2005, Az: 33 W (pat) 41/04


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Schutz der am 12. November 2001 für folgende Dienstleistungen 35: Management services and management assistance for businesses and for governments; operational services for businesses and for governments; business management of research and development departments; planning assistance for businesses and for governments; economic forecasting and analysis for business and for government purposes; efficiency assessment services; information and advisory services relating to all the aforegoing; business advisory services relating to economic and industrial development.

42: Technical project studies; conducting feasibility studies relating to research and developement, research surveys; information and advisory services relating to all the foregoing; information and advisory services, all relating to research and development, to the management of research and development and to the management of science and technology; efficiency evaluation and evaluation services, all relating to the aforesaid servicesinternational registrierten Marke 769 922 TECHNOPOLIS durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 IR vom 7. November 2003 für die Bundesrepublik Deutschland gemäß §§ 107, 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG i. V. m. Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 MMA, Art. 6 quinquies B PVÜ verweigert.

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, dass die Marke eine "Technologie-Stadt" im Sinne eines großen Forschungs- und Technologieparks, in dem auch Universitäten und Forschungsinstitute angesiedelt seien, bezeichne. Der Begriff sei bereits lexikalisch nachweisbar. Darüber hinaus habe sich aus einer Internetrecherche die sprachgebräuchliche Verwendung des Wortes in der genannten Bedeutung ergeben. Wenn die IR-Marke "TECHNOPOLIS" dem angesprochenen Verkehr als Kennzeichnung der beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 begegne, werde er darin naheliegend einen beschreibenden Hinweis auf solche Dienstleistungen sehen, die sich mit "Technologie-Zonen" befassten oder für "Technologie-Städte" und deren Entwicklung sowie deren Errichtung bestimmt seien.

Mit ihrer Beschwerde beantragt die Markeninhaberin, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Sie trägt vor, dass der Wortkombination "TECHNOPOLIS" keine eindeutig beschreibende Bedeutung beigemessen werden könne. Hierfür wäre erforderlich, dass der angesprochene Verkehrskreis erstens erkenne, dass es sich um einen aus zwei Bestandteilen zusammengesetzten Begriff handle, zweitens müssten den Begriffen "TECHNO" und "POLIS" bestimmte Bedeutungen zu Grunde gelegt werden und drittens müssten die angesprochenen Verkehrskreise diese zu einem Gesamtbegriff zusammenfügen, um zu den behaupteten Bedeutungen von "Technologie-Stadt" im Sinne eines großen Forschungs- und Technologieparks zu kommen. Dafür bestünden aufgrund der Ermittlungsunterlagen der Markenstelle keine ausreichenden Anhaltspunkte.

Die Markeninhaberin verweist im Übrigen auf eine Voreintragung der Marke in Großbritannien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist nicht begründet.

Nach Auffassung des Senats fehlt der Bezeichnung "TECHNOPOLIS" hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so dass sie bereits wegen des absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Schutzerstreckung ausgeschlossen ist. Die Markenstelle hat der Marke daher im Ergebnis zu Recht den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, d. h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr. vgl. BGH MarkenR 2005, 145 - BerlinCard; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus kein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr. vgl. BGH a. a. O. - BerlinCard; BGH GRUR 1999, 1089 - YES).

Die schutzsuchende Marke ist aus den Bestandteilen "TECHNO" und "POLIS" zusammengesetzt. "TECHNO" ist die Abkürzung für "Technologie, technologisch" (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in zehn Bänden, 3. Aufl. 1999, S. 3869) und den hier angesprochenen Verkehrskreisen, teils Fachkreisen, teils dem allgemeinen Publikum, ohne weiteres geläufig (vgl. insoweit auch BPatG, 27 W (pat) 97/03 - TECHNO MARKT; BPatG, 29 W (pat) 195/93 - TECHNOSERVICE). "POLIS" ist das griechische Wort für "Stadt" (vgl. Langenscheidts Taschenwörterbuch der griechischen und deutschen Sprache, Erster Teil Altgriechisch-Deutsch, 1986, S. 355).

Zwar ist, wie die Markeninhaberin zutreffend ausgeführt hat, bei der Beurteilung der Marke zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen, so dass bei aus mehreren Wörtern bestehenden Marken das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzustellen ist (MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE COR-PORATION). Das Gesamtzeichen, hier im Übrigen zu einem Wort zusammengezogen, hat jedoch einen beschreibenden Gesamtinhalt. Dies ergibt sich bereits aus den von der Markenstelle angeführten lexikalischen Nachweisen.

Die Verwendung des begehrten Ausdrucks im bundesdeutschen Sprachraum beschränkt sich jedoch nicht auf einschlägige Lexika. Wie sich aus der Internetrecherche des Senats ergeben hat, wird der Begriff auch hier zahlreich verwendet:

- www.wirtschaftundschule.de: "Mit dem Begriff "Technopole" werden große Forschungs- und Technologieparks bezeichnet, in denen auch Universitäten und Forschungsinstitute angesiedelt sind"

- www.ifk.ac.at: "Technopolis: Telekommunikative Stadt(t)räume ..."

- www.tuchemnitz.de: "Über den rasanten Bedeutungszuwachs der Kommunikation im Zeitalter der Technopolis"

- http://theo.thg.goe.ni.schule.de: "Mit "Technopolis" werden neue Forschungs- und Produktionsstandorte einer Zukunftstechnologie bezeichnet".

Ein beschreibender Zusammenhang besteht dabei zu sämtlichen Dienstleistungen, für die die Marke bestimmt ist. Die Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 können dabei zur Errichtung einer Technopolis bestimmt sein. Gegebenenfalls können sie sich auch an den Betreiber eines entsprechenden Technologieparks richten.

Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise die beanspruchte Marke jedenfalls in Bezug auf die streitgegenständlichen Dienstleistungen in ihrem beschreibenden Sinngehalt erkennen und daher nicht als Betriebskennzeichen ansehen.

Dem Zeichen kann die Schutzfähigkeit auch nicht deshalb zugebilligt werden, soweit es in anderen Ländern als Marke eingetragen worden ist. Denn diese Eintragungen lassen trotz der gegebenenfalls durchgeführten Harmonisierung des Markenrechts keine Rückschlüsse auf das Verständnis des Zeichens beim inländischen Publikum zu, auf das allein bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzustellen ist (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rdz. 81 ff.).

Der Senat neigt im Übrigen zur Annahme eines Freihaltebedürfnisses an dem beschreibenden Gesamtbegriff, was hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.

Winkler Richter Kätker ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben.

Winkler Dr. Hock Cl






BPatG:
Beschluss v. 22.11.2005
Az: 33 W (pat) 41/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/2c9f441a0b51/BPatG_Beschluss_vom_22-November-2005_Az_33-W-pat-41-04




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