Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 7. Dezember 2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 120/08
(BGH: Beschluss v. 07.12.2009, Az.: AnwZ (B) 120/08)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 7. Dezember 2009 über die sofortige Beschwerde eines Antragstellers entschieden. Der Antragsteller hatte gegen den Beschluss des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. November 2008 geklagt, in dem seine Zulassung als Rechtsanwalt wegen Vermögensverfalls widerrufen wurde. Der Bundesgerichtshof hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers jedoch zurückgewiesen und die Kosten des Rechtsmittels ihm auferlegt. Außerdem muss er der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 50.000 € festgesetzt.
Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt zugelassen und die Antragsgegnerin hat seine Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung jedoch zurückgewiesen. Der Antragsteller hat daraufhin sofortige Beschwerde eingelegt, die jedoch vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen wurde.
Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall gerät und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Im vorliegenden Fall waren diese Voraussetzungen erfüllt. Der Antragsteller hatte die eidesstattliche Versicherung abgegeben und war im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Darüber hinaus waren gegen ihn weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Da der Antragsteller den wiederholten Aufforderungen, zu seinen Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen, nicht nachgekommen ist, konnte nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären.
Es konnte auch kein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes festgestellt werden, da der Antragsteller keine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse dargelegt hat. Zudem hat er sich nicht konkret zu seinen Verbindlichkeiten geäußert und musste auf Betreiben des Versorgungswerks die eidesstattliche Versicherung abgeben. Darüber hinaus konnte nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet waren.
Da der Antragsteller sein Fernbleiben im Termin nicht entschuldigt hat, konnte der Senat in seiner Abwesenheit verhandeln und entscheiden.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestätigt somit den Widerruf der Zulassung des Antragstellers aufgrund seines Vermögensverfalls.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 07.12.2009, Az: AnwZ (B) 120/08
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. November 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Der Vermutungstatbestand war hier erfüllt. Der Antragsteller hatte am 29. November 2005 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und war infolgedessen nach der Mitteilung des Amtsgerichts F. vom 14. Mai 2007 im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die Löschungsvoraussetzungen des § 915 a Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 ZPO waren zum Zeitpunkt des Widerrufs nicht gegeben, da weder die Dreijahresfrist abgelaufen noch die Befriedigung des betroffenen Gläubigers vom Antragsteller nachgewiesen worden war. Zudem waren gegen ihn die in der Widerrufsverfügung aufgeführten weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Den wiederholten Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen detailliert Stellung zu nehmen, hatte er nicht entsprochen.
b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, waren bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht erkennbar. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.
2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), ist nicht gegeben.
Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Soweit er sich mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2009 auf ein Erlassangebot des Hauptgläubigers, der A. GmbH bezogen hat, fehlt es an jeglicher Darlegung dazu, dass er den zuletzt noch verlangten Betrag von 15.000 € aufbringen kann. Zu seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt F. hat er sich nicht konkret geäußert. Auf Betreiben des Versorgungswerks für Rechtsanwälte in B. musste er zwischenzeitlich am 1. Juli 2009 die eidesstattliche Versicherung abgegeben, so dass der Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erfüllt ist. Dem neuerlichen Hinweis des Senats, dass ein zweifelsfreier Wegfall des Vermögensverfalls nur durch eine vollständige Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten und laufenden Einkünfte dargetan werden könnte, ist der Antragsteller nicht nachgekommen.
3. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Ein Ausnahmefall im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) liegt nicht vor. Die angeführte Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Einzelkanzlei genügt hierfür nicht (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559).
4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln und entscheiden, weil dieser sein Fernbleiben im Termin nicht entschuldigt hat.
Ganter Ernemann Frellesen Frey Hauger Vorinstanzen:
AGH Brandenburg, Entscheidung vom 24.11.2008 - AGH I 6/07 -
BGH:
Beschluss v. 07.12.2009
Az: AnwZ (B) 120/08
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/2d1d31f8ec6b/BGH_Beschluss_vom_7-Dezember-2009_Az_AnwZ-B-120-08