Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 9. Dezember 2003
Aktenzeichen: X ZR 64/03
(BGH: Beschluss v. 09.12.2003, Az.: X ZR 64/03)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe wird vom Bundesgerichtshof verworfen. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- festgesetzt.
Der Kläger war von 1991 bis 1995 bei der Beklagten beschäftigt und behauptet, alleiniger Erfinder einer Patentanmeldung zu einem rotierenden Schaftwerkzeug zu sein. Er fordert von der Beklagten die Zustimmung zur Nachholung seiner Nennung als Erfinder. Die Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg.
Die Beklagte legt Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und argumentiert, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer über 20.000,- liegt. Der Bundesgerichtshof entscheidet jedoch, dass die Beschwerde nicht zulässig ist und verweist auf die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Angabe des Klägers über die Höhe der von ihm beanspruchten Vergütung ist für die Bestimmung des Streitwerts nicht relevant, da der Anspruch des Klägers lediglich auf die Zustimmung zur Nennung als Erfinder abzielt. Dieses Recht des Erfinders auf Anerkennung seiner Leistung hat nichts mit dem Vergütungsanspruch des Arbeitnehmer-Erfinders zu tun.
Es wird argumentiert, dass der Kläger nicht plausibel darlegt, dass sein Interesse an der Erfinderbenennung mit der Höhe des von ihm angegebenen Streitwerts übereinstimmt.
Insgesamt wird die Beschwerde der Beklagten abgelehnt und die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 09.12.2003, Az: X ZR 64/03
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. März 2003 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger, der von 1991 bis 1995 Arbeitnehmer der Beklagten war, macht geltend, er sei Alleinerfinder der Erfindung nach dem deutschen Patent 195 22 141. Das der Beklagten erteilte Patent betrifft ein rotierendes Schaftwerkzeug. In der Patentschrift ist aufgrund eines Antrags auf Nichtnennung des von der Beklagten als Erfinder Benannten ein Erfinder nicht genannt.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zustimmung zur Nachholung seiner Nennung als (alleiniger) Erfinder. Die Klage hatte in beiden Tatsacheninstanzen Erfolg.
Mit der Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht. Sie macht geltend, der Wert der mitder Revision geltend zu machenden Beschwer übersteige 20.000,--
Kläger, wie sich insbesondere aus der von ihm beanspruchten Vergütung inn fm iti niic te , Höhe von etwa 90.000,-
tiictinn ti nsetzten Streitwert von 10.000,--
II. Die Beschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht zulässig, da dern iictWert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,-
übersteigt.
Maßgeblich für die in § 26 Nr. 8 EGZPO bezeichnete Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstandes für das beabsichtigte Revisionsverfahren (BGH, Beschluß vom 27.6.2002 tit tieschwerde nicht glaubhaft gemacht.
-V ZR 148/02, NJW 2002, 2720). Daß er 20.000,--
Denn die von ihr herangezogenen Angaben zur Höhe des vom Kläger -außergerichtlich -geltend gemachten Anspruchs nach § 9 ArbEG auf eine angemessene Vergütung für die Inanspruchnahme der dem deutschen Patent 195 22 141 zugrundeliegenden Diensterfindung sind insoweit für den nach § 3 ZPO zu bestimmenden Wert ohne Aussagekraft. Gegenstand der Klage ist weder ein Vergütungsanspruch des Klägers noch auch nur ein Antrag auf Feststellung, daß der Kläger (alleiniger) Erfinder ist. Streitgegenstand ist vielmehr lediglich die begehrte Zustimmung der Beklagten zur Nachholung der Nennung der Klägers als Erfinder. Der hierauf gerichtete Anspruch nach § 63 Abs. 2 Satz 1 PatG ist Ausfluß des Erfinderpersönlichkeitsrechts (Sen.Urt. v. 20.6.1978 -X ZR 49/75, GRUR 1978, 583, 585 -Motorkettensäge). Der Erfinder kann verlangen, bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Inhalt der Erfindung durch die Veröffentlichung der Patentschrift als solcher genannt zu werden; damit trägt das Gesetz dem berechtigten Interesse des Erfinders an der Anerkennung seiner schöpferischen Leistung Rechnung. Mit dem Vergütungsanspruch des Arbeitnehmer-Erfinders hat dieses Recht, das jedenfalls im Kern nur einen immateriellen Wert hat, nichts zu tun. Zwar setzen der Anspruch nach § 63 Abs. 2 Satz 1 PatG und der Anspruch nach § 9 ArbEG gleichermaßen voraus, daß der Anspruchsteller jedenfalls Miterfinder der betreffenden Erfindung ist. Die Bejahung dieser Vorfrage nimmt jedoch an der materiellen Rechtskraft der Entscheidung nicht teil und kann daher zur Bestimmung des Gegenstandswertes auch nicht herangezogen werden (vgl. BGHZ 128, 85, 89).
Es ist bereits nichts dafür dargetan, daß aus der objektiven Sicht des Klägers sein Interesse an der begehrten Erfinderbenennung mit einem deutlichttn mtii nttitwertangabe entsprechen, die der Kläger bei Einreichung der Klage gemacht hat (20.000,--DM). Erst recht gilt dies, wenn berücksichtigt wird, daß im Streitfall bei der Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes -insoweit wie höheren Betrag als 10.000,-
bei der Beschwer -maßgeblich ist, in Höhe welchen Betrages die Beklagte durch die Zustimmung zur Nennung des Klägers als Erfinder, zu der sie verurteilt ist, beschwert ist (vgl. BGHZ 128, 85, 87).
Melullis Scharen Mühlens Meier-Beck Asendorf
BGH:
Beschluss v. 09.12.2003
Az: X ZR 64/03
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