Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 3. April 1997
Aktenzeichen: 5 S 3153/96
(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 03.04.1997, Az.: 5 S 3153/96)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Der vorliegende Beschluss des VGH Baden-Württemberg behandelt die Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Prozessbevollmächtigten der Gegenseite nach Rücknahme eines Antrags, einer Klage oder eines Rechtsmittels. Gemäß § 165 in Verbindung mit § 151 VwGO ist die eingelegte Erinnerung in diesem Fall als begründet anzusehen. Im konkreten Fall sind die Kosten, die die Antragsteller nach Rücknahme ihrer Normenkontrollanträge am 06.12.1996 zu tragen haben, auch die Gebühren und Auslagen der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin gemäß § 162 VwGO. Die Antragsgegnerin hatte mit einem Schriftsatz vom 05.12.1996 die Abweisung der Normenkontrollanträge beantragt, woraus eine Prozessgebühr in Höhe von 13/10 entstanden ist.
Die Rücknahme der Anträge führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer Beendigung des Auftrages im Sinne des § 32 Abs. 1 BRAGO und somit zur Anfall einer halben Prozessgebühr. Vielmehr sieht die vorherrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung vor, dass der Auftrag fortbesteht, bis der Rechtsanwalt Kenntnis vom Erlöschen des Auftrags erlangt oder er das Erlöschen kennen muss. Reicht der Rechtsanwalt nach der Rücknahme des Antrags, der Klage oder des Rechtsmittels einen Schriftsatz mit Anträgen bei Gericht ein, erhält er die volle Prozessgebühr, wenn er die erfolgte Rücknahme weder kannte noch kennen musste.
Im vorliegenden Fall war den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin und auch dieser selbst die Rücknahme der Normenkontrollanträge weder bekannt noch musste sie bekannt sein. Daher gehören zu den erstattungsfähigen Kosten eine 13/10 Prozessgebühr aus dem festgesetzten Gegenstandswert von 10.000 DM, eine Auslagenpauschale nach § 26 BRAGO und 15% Mehrwertsteuer. Es sind insgesamt 935,53 DM festzusetzen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 03.04.1997, Az: 5 S 3153/96
1. Reicht der Rechtsanwalt des Gegners nach Rücknahme des Antrags, der Klage oder des Rechtsmittels einen Schriftsatz mit Anträgen bei Gericht ein, so erhält er die volle Prozeßgebühr, wenn er die erfolgte Rücknahme weder kannte noch kennen mußte.
Gründe
Die nach § 165 i.V.m. § 151 VwGO zulässige Erinnerung ist begründet. Entgegen der Auffassung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und der Antragsteller gehören zu den erstattungsfähigen Kosten, die die Antragsteller nach Rücknahme ihrer Normenkontrollanträge am 06.12.1996 zu tragen haben (vgl. Senatsbeschluß vom 20.12.1996), auch die Gebühren und Auslagen der Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin (§ 162 VwGO). Denn nach § 114 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 1 und § 11 Abs. 1 S. 4 BRAGO ist eine Prozeßgebühr in Höhe von 13/10 entstanden, nachdem die von der Antragsgegnerin bestellten Rechtsanwälte mit Schriftsatz vom 05.12.1996, beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 09.12.1996, Abweisung der Normenkontrollanträge beantragt hatten.
Der Umstand, daß die Antragsteller ihre Normenkontrollanträge bereits am 06.12.1996 zurückgenommen hatten, ändert daran nichts und führt auch nicht zu einer Beendigung des Auftrages im Sinne des 32 Abs. 1 BRAGO mit der Folge, daß nur eine halbe Prozeßgebühr anfällt. Denn nach der vorherrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, (vgl. S., in: Kostenrechtsprechung, Anmerkung zu § 31 Ziff. 1 Nr. 29; von Eicken, in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 11. Aufl., § 31 RdNr. 18 und § 32 RdNr. 5; Keller, in: Riedel/Sußbauer, BRAGO, 6. Aufl., § 31 RdNr. 27 und § 32 RdNr. 16; Hartmann, Kostengesetz, 27. Aufl., § 32 RdNr. 34 und VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 20.03.1997 - 3 S 155/97 - ohne Leitsatz, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung) endet mit der Antragsrücknahme das gebührenrechtliche Grundverhältnis des gegnerischen Anwalts zu seinem Auftraggeber nicht ohne weiteres. Vielmehr gilt der Auftrag nach §§ 674, 675 BGB jedenfalls so lange als fortbestehend, bis der Rechtsanwalt von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muß. Reicht also der Rechtsanwalt des Gegners nach Rücknahme des Antrags, der Klage oder des Rechtsmittels einen Schriftsatz mit Anträgen bei Gericht ein, so erhält er die volle Prozeßgebühr, wenn er die erfolgte Rücknahme weder kannte noch kennen mußte.
Im vorliegenden Fall ist unter den Beteiligten unstreitig, daß den Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin und auch dieser selbst die erfolgte Rücknahme der Normenkontrollanträge weder bekannt war noch bekannt sein mußte.
Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören deshalb eine 13/10 Prozeßgebühr aus dem festgesetzten Gegenstandswert von 10.000,-- DM (773,50 DM), die Auslagenpauschale nach § 26 BRAGO (40,-- DM) und 15% Mehrwertssteuer (122,03 DM), so daß 935,53 DM festzusetzen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2 GKG.
Der Beschluß ist unanfechtbar.
VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 03.04.1997
Az: 5 S 3153/96
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