Bundesverfassungsgericht:
Beschluss vom 12. September 2002
Aktenzeichen: 2 BvR 1761/01
(BVerfG: Beschluss v. 12.09.2002, Az.: 2 BvR 1761/01)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 12. September 2002 (Aktenzeichen 2 BvR 1761/01) den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren auf 8.000 € festgesetzt. Dies ergibt sich aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in der Fassung des Art. 7 Nr. 41 des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (KostRÄndG). Seit dem 1. Juli 1994 ist der Mindestwert für Verfassungsbeschwerden mindestens 8.000 DM gemäß § 134 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, der durch das Art. 7 Nr. 49 KostRÄndG eingeführt wurde. Ab dem 1. Januar 2002 beträgt der Mindestwert nun 4.000 € gemäß Art. 6 Nr. 19 des Gesetzes zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro.
Das Bundesverfassungsgericht hat zudem festgestellt, dass der Mindestwert bei Verfassungsbeschwerden, bei denen durch Entscheidung der Kammer stattgegeben wird, angemessen erhöht werden sollte. Vor dem 1. Januar 2002 betrug der übliche Wert bei stattgebenden Kammerentscheidungen 15.000 DM. Eine Festlegung auf 7.500 € als üblicher Gegenstandswert wäre eine Verringerung des bisherigen Werts, die angesichts der Kostensteigerung und des Zeitablaufs nicht angemessen erscheint. Ein Gegenstandswert von 8.000 € hingegen entspricht dem doppelten gesetzlichen Mindestwert und erscheint angemessen, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BVerfG: Beschluss v. 12.09.2002, Az: 2 BvR 1761/01
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in der Fassung des Art. 7 Nr. 41 des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1325) - KostRÄndG - betrug der Gegenstandswert im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde ab 1. Juli 1994 (Art. 12 KostRÄndG) mindestens 8.000 DM. Entsprechend § 134 Abs. 1 Satz 2 BRAGO in der Fassung des Art. 7 Nr. 49 KostRÄndG galt der genannte Mindestwert für nach dem 1. Juli 1994 erhobene Verfassungsbeschwerden. Durch Art. 6 Nr. 19 des Gesetzes zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro vom 27. April 2001 (BGBl I S. 751) - KostREuroUG - ist mit Wirkung vom 1. Januar 2002 bei sonst unveränderter Rechtslage an die Stelle eines Mindestwerts von 8.000 DM ein solcher von 4.000 € getreten.
Der Mindestwert ist für Verfassungsbeschwerden, denen durch Entscheidung der Kammer stattgegeben wird, angemessen zu erhöhen (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Vor dem 1. Januar 2002 galt ein Gegenstandswert von 15.000 DM als der bei stattgebenden Kammerentscheidungen übliche Wert (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 - 2 BvR 2939/93 - und vom 21. August 1997 - 2 BvR 2475/94 -; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1994 - 2 BvR 1542/94 -, NJW 1995, S. 1737); dies entspräche 7.669,37 €. Eine Festlegung des üblichen Gegenstandswerts bei stattgebenden Kammerentscheidungen auf 7.500 € würde eine Verringerung des bisherigen Werts darstellen, die mit Blick auf den Zeitablauf und die allgemeine Kostensteigerung nicht angebracht erscheint. Ein Gegenstandswert von 8.000 € stellt dagegen das Doppelte des heute geltenden gesetzlichen Mindestwerts dar. Dieser Wert erscheint bei stattgebenden Kammerentscheidungen angemessen, wenn - wie hier - keine Besonderheiten vorliegen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
BVerfG:
Beschluss v. 12.09.2002
Az: 2 BvR 1761/01
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/2e031705b088/BVerfG_Beschluss_vom_12-September-2002_Az_2-BvR-1761-01