Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. Juli 2004
Aktenzeichen: 25 W (pat) 250/03

(BPatG: Beschluss v. 07.07.2004, Az.: 25 W (pat) 250/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dem Beschluss des Bundespatentgerichts vom 7. Juli 2004 (Aktenzeichen 25 W (pat) 250/03) wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 17. Mai 2002 und 16. September 2003 wirkungslos sind, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 183 265 angeordnet worden ist.

Die Markenstelle hatte mit Beschluss vom 17. Mai 2002 die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke wurde mit Beschluss vom 16. September 2003 zurückgewiesen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat daraufhin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der genannten Marke zurückgenommen.

Aufgrund der Rücknahme des Widerspruchs sind die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos. Dies ergibt sich aus § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog. Zur eindeutigen Klärung der Rechtslage wurde der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen getroffen, da das Registerverfahren weitgehend vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird.

Eine Kostenauferlegung ergab sich im vorliegenden Fall nicht aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 07.07.2004, Az: 25 W (pat) 250/03


Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 17. Mai 2002 und 16. September 2003 wirkungslos sind, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 183 265 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 17. Mai 2002 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluss vom 16. September 2003 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der o.g., Marke zurückgenommen.

Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. aufl., Rdn. 46 zu $ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rdn. 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

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BPatG:
Beschluss v. 07.07.2004
Az: 25 W (pat) 250/03


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