Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Mai 2010
Aktenzeichen: 8 W (pat) 350/06
(BPatG: Beschluss v. 12.05.2010, Az.: 8 W (pat) 350/06)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
In der vorliegenden Gerichtsentscheidung ging es um ein Einspruchsverfahren gegen ein Patent, das am 23. Juli 2004 beim Patentamt angemeldet wurde. Die Einsprechende erhob am 12. Mai 2006 Einspruch und machte den Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG geltend. Das Deutsche Patent- und Markenamt teilte dem Bundespatentgericht am 12. März 2010 mit, dass das Patent aufgrund Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen ist. Die Einsprechende wurde aufgefordert, ein Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen, hat jedoch darauf nicht reagiert.
Da das Patent durch das Erlöschen ex nunc erloschen ist und weder die Allgemeinheit noch die Einsprechende ein eigenes Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend gemacht haben, ist die Grundlage für eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens entfallen. Somit wird das Einspruchsverfahren beendet. Es ist jedoch festzustellen, dass der Einspruch nicht durch das Erlöschen des Patents rückwirkend unzulässig geworden ist. Die Beendigung des Verfahrens erfolgt daher durch Beschluss über die Erledigung in der Hauptsache, um die eindeutige Feststellung zu treffen, dass das Einspruchsverfahren abgeschlossen ist. Die Entscheidung wurde durch Beschluss des zuständigen Technischen Beschwerdesenats getroffen.
Dieser Beschluss des Bundespatentgerichts vom 12. Mai 2010 erklärt, dass das Einspruchsverfahren gegen das Patent sich erledigt hat, da das Patent aufgrund von Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen ist und weder die Allgemeinheit noch die Einsprechende ein eigenes Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend gemacht haben. Der Einspruch ist nicht durch das Erlöschen des Patents rückwirkend unwirksam geworden. Der Beschluss über die Erledigung in der Hauptsache dient der Klarheit und Rechtssicherheit, um eindeutig feststellen zu können, dass das Einspruchsverfahren abgeschlossen ist.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 12.05.2010, Az: 8 W (pat) 350/06
Tenor
Das Einspruchsverfahren hat sich in der Hauptsache erledigt.
Gründe
I.
Gegen das am 23. Juli 2004 beim Patentamt angemeldete Patent 10 2004 035 797 mit der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zum Überführen eines Werkstücks", dessen Erteilung am 16. Februar 2006 eröffentlicht worden ist, hat die Einsprechende am 12. Mai 2006 Einspruch erhoben. Zur Begründung hat sie den Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG geltend gemacht und die Tatsachen für die Behauptung im Einzelnen angegeben.
Das Deutsche Patentund Markenamt hat dem Bundespatentgericht mit Datum vom 12. März 2010 mitgeteilt, dass das Patent 10 2004 035 797 wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen ist.
Die Einsprechende hat daraufhin Gelegenheit erhalten, ein Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Eine Äußerung hierzu ist nicht eingegangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 Nr. 1 PatG a. F. zu entscheiden, da die mit der Einlegung des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. BGH GRUR 2007, 859 bis 862 und 862 bis 865 -Informationsübermittlungsverfahren I und II; bestätigt durch BGH GRUR 2009, 184 185 -Ventilsteuerung).
Das durch einen formund fristgerecht eingelegten und auch im Übrigen zulässigen Einspruch eingeleitete Einspruchsverfahren hat sich in der Hauptsache erledigt.
Die Nichtzahlung der Jahresgebühr hat zum Erlöschen des Patents mit Ablauf der vorgesehenen Zahlungsfristen mit Wirkung ex nunc geführt. Damit besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents auf die Restlaufzeit. Da auch die Einsprechende nach Kenntnis von dem Erlöschen kein eigenes Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents, also mit Wirkung ex tunc, geltend gemacht hat, ist die Grundlage für eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens zur Entscheidung über das Vorliegen der behaupteten Widerrufsgründe entfallen und das Einspruchsverfahren zu beenden.
Die Beendigung des Einspruchsverfahrens hat jedoch nicht durch Verwerfung des Einspruchs zu erfolgen. Denn der Einspruch ist nicht durch das Erlöschen des Patents rückwirkend unzulässig geworden, da das Patent nur mit Wirkung ex nunc erloschen ist. Für die Einlegung des Einspruchs war die Darlegung eines eigenen Rechtsschutzinteresses der Einsprechenden aber keine Zulässigkeitsvoraussetzung. Diese wäre erst erforderlich geworden, wenn die Einsprechende die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens begehrt hätte (vgl. hierzu BPatG, Beschluss vom 27. Juli 2009 -21 W (pat) 301/08 m. w. N.).
Die Beendigung ist vielmehr aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit durch Beschluss über die Erledigung in der Hauptsache auszusprechen, um eindeutig feststellen zu können, dass die Anhängigkeit des Einspruchsverfahrens beendet ist (s. a. Beschluss vom 1. Juli 2008 -8 W (pat) 315/07).
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BPatG:
Beschluss v. 12.05.2010
Az: 8 W (pat) 350/06
Link zum Urteil:
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