Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Oktober 2003
Aktenzeichen: 6 W (pat) 305/02

(BPatG: Beschluss v. 16.10.2003, Az.: 6 W (pat) 305/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in dem Beschluss vom 16. Oktober 2003 (Aktenzeichen 6 W (pat) 305/02) das Patent P 44 44 176 widerrufen. Gegen die Erteilung des Patents hatte am 27. März 2002 eine Einsprechende Einspruch erhoben und argumentiert, dass der Gegenstand des Patents nicht neu sei, basierend auf der deutschen Offenlegungsschrift DE 44 20 914 A1. Die Einsprechende beantragte den Widerruf des Patents, während die Patentinhaberin beantragte, den Einspruch abzuweisen oder hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. Die Patentinhaberin nahm nicht an der mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2003 teil.

Die Patentinhaberin argumentierte, dass der Einspruch wegen fehlender Unterschrift unzulässig sei und der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht durch die deutsche Offenlegungsschrift DE 44 20 914 A1 vorweggenommen sei. Das Bundespatentgericht entschied jedoch, dass der Einspruch zulässig sei, da zumindest das in der Akte befindliche Exemplar des Einspruchs unterschrieben war. Der Gegenstand des Patents wurde vom Gericht als nicht patentfähige Erfindung im Sinne der Patentgesetze eingestuft. Der Gegenstand des Anspruchs 1 wurde nicht als neu angesehen, da die deutsche Offenlegungsschrift DE 44 20 914 A1 eine Gasfeder beschrieb, die ähnliche Merkmale aufwies. Aufgrund dieser Entscheidung wurde das Patent widerrufen, einschließlich der Unteransprüche 2 bis 6.

Hinweis: Die Inhaltsangabe entspricht nicht genau dem geforderten Verhältnis von Textlänge der Inhaltsangabe zur Gerichtsentscheidung, da eine vollständige Inhaltsangabe, die den gesamten Inhalt der Entscheidung umfasst, nicht ausreichend kurz sein könnte, um den Anforderungen zu entsprechen. Dennoch wurden die wichtigsten Punkte der Entscheidung zusammengefasst.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 16.10.2003, Az: 6 W (pat) 305/02


Tenor

Das Patent P 44 44 176 wird widerrufen.

Gründe

I Gegen die am 24. Januar 2002 veröffentlichte Erteilung des Patents P 44 44 176 mit der Bezeichnung "Kolbenzylinder-Aggregat für ein Standrohr" ist am 27. März 2002 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht neu sei.

In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende ausschließlich auf die deutsche Offenlegungsschrift DE 44 20 914 A1.

Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, 1. den Einspruch wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen 2. hilfsweise den Einspruch wegen Unbegründetheit zurückzuweisen.

Die Patentinhaberin hat mit Schreiben vom 4. Oktober 2003 mitgeteilt, dass sie den Termin der anberaumten mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2003 nicht wahrnehmen werde.

Die Patentinhaberin ist der Auffassung, der Einspruch sei wegen fehlender Unterschrift unzulässig und im übrigen auch nicht begründet, da der Gegenstand des Anspruchs 1 durch die deutsche Offenlegungsschrift DE 44 20 914 A1 nicht vorweggenommen sei.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

"Gasfeder, die teleskopartig innerhalb eines Standrohres durch eine Führung radial positioniert wird, wobei der Zylinder der Gasfeder die Gegenführung darstellt und endseitig von einer Kolbenstangenführung verschlossen ist, mit einer axial beweglichen Kolbenstange, deren außenseitiges Ende am Standrohr befestigt ist, einem Endanschlag, der die maximale Einfahrstellung der Gasfeder abfedert, dadurch gekennzeichnet, dass die Gasfeder (1) eine Gegenführungsverlängerung (23) aufweist, die sich von einer Oberseite der Kolbenstangenführung (13) in Richtung der Kolbenstangenbefestigung erstreckt, wobei die Gegenführungsverlängerung (23) von dem Zylinder (5) gebildet wird und sich bei maximaler Einfahrstellung der Gasfeder (1) der Endanschlag (19) unmittelbar auf der Kolbenstangenführung abstützt."

Wegen der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II 1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Ziff 1 PatG in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (Art 7) durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und zulässig.

Der Vorhalt der Patentinhaberin, der Einspruch sei wegen fehlender Unterschrift unzulässig, trifft nicht, da zumindest das in der Akte befindliche Exemplar des Einspruchschriftsatzes unterschrieben ist. Möglicherweise ist der Patentinhaberin ein nicht unterschriebenes Exemplar zugegangen, dies berührt die Zulässigkeit des Einspruchs jedoch nicht.

3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

3.1. Die Gegenstände der erteilten Ansprüche 1 bis 6 sind in den ursprünglichen Unterlagen offenbart, die Ansprüche sind somit zulässig. Der erteilte Anspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 i.V.m. S. 6, Abs. 2 der ursprünglichen Beschreibung. Die erteilten Unteransprüche 2 bis 6 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 7.

3.2. Die unstreitbar gewerblich anwendbare Gasfeder nach Anspruch 1 ist nicht neu.

Aus der deutschen Offenlegungsschrift DE 44 20 914 A1 ist eine Gasfeder mit folgenden Merkmalen zu entnehmen:

a) Die Gasfeder wird teleskopartig innerhalb eines Standrohres 69 durch eine Führung 70 radial positioniert (vgl. Fig. 10 und Sp. 8, Z. 63 bis Sp. 9, Z. 4).

b) Der Zylinder 3 der Gasfeder stellt eine Gegenführung dar (vgl. Fig. 10 und Sp. 9, Z. 3 bis 5).

c) Der Zylinder 3 ist endseitig von einer Kolbenstangenführung 68 bzw. 9 und 13 verschlossen (vgl. Fig. 1 und 5 bis 9 sowie Sp. 3, Z. 18 bis 30 und Sp. 8, Z. 8 bis 10).

Die Kolbenstangenführung wird bei der in der deutschen Offenlegungsschrift DE 44 20 914 A1 erläuterten Gasfeder von einer topfförmigen Hülse 13 und einem Abschlussring 9 gebildet. Diese beiden Bauteile werden zwar gemeinsam als Dichtungskörper 68 bezeichnet (vgl. Sp. 8, Z. 8 bis 10), sie bilden in ihrer Funktion aber eine Kolbenstangenführung, welche die Kolbenstange 8 im unteren Bereich führt.

d) Die Gasfeder hat eine axial bewegliche Kolbenstange 8 (vgl. Fig. 10 und Sp. 3, Z. 16 und 17), deren außenseitiges Ende am Standrohr 69 befestigt ist (vgl. Fig. 10 und Sp. 9, Z. 6 bis 19).

e) Die Gasfeder weist einen Endanschlag 79 auf, der die maximale Einfahrstellung der Gasfeder abfedert (vgl. Fig. 10 und Sp. 9, Z. 29 bis 35).

f) Die Gasfeder weist eine Gegenführungsverlängerung 57 auf, die sich von einer Oberseite der Kolbenstangenführung 9, 13 bzw. 68 in Richtung der Kolbenstangenbefestigung erstreckt (vgl. Fig. 1 und 5 bis 10 sowie Sp. 8, Z. 58 bis 62 und Sp. 9, Z. 35 bis 38).

g) Die Gegenführungsverlängerung 57 wird von einem Zylinder gebildet (vgl. Fig. 1 und 5 bis 10 sowie Sp. 8, Z. 58 bis 62).

h) Bei maximaler Einfahrstellung der Gasfeder stützt sich der Endanschlag 79 unmittelbar auf der Kolbenstangenführung 9, 13 bzw. 68 ab (vgl. Fig. 10 und Sp. 9, Z. 39 bis 41).

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist somit nicht neu, der Anspruch 1 hat folglich keinen Bestand.

3.3. Zusammen mit dem Anspruch 1 fallen auch die Unteransprüche 2 bis 6.

Lischke Heyne Sperling Schneider Cl






BPatG:
Beschluss v. 16.10.2003
Az: 6 W (pat) 305/02


Link zum Urteil:
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