Landgericht Krefeld:
Teil-Urteil vom 8. Dezember 2010
Aktenzeichen: 11 O 159/09
(LG Krefeld: Teil-Urteil v. 08.12.2010, Az.: 11 O 159/09)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Krefeld hat in diesem Teil-Urteil entschieden, dass die Klage des Klägers als unzulässig verworfen wird. Der Antrag der Beklagten, die einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufzuheben, wurde zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 €.
Der Kläger betreibt einen gewerblichen Handel mit Armbanduhren. Der Beklagte zu 2) ist gelernter Uhrmacher und hat im Jahre 2005 die Beklagte zu 1) gegründet, von der er geschäftsführender Gesellschafter ist.
Der Kläger hat die Beklagten beauftragt, Uhrwerke für hochwertige Armbanduhren zu entwickeln. Es besteht Streit darüber, unter welchen Bedingungen die Entwicklung stattfinden sollte. Alle Kosten wurden vom Kläger getragen.
Die Beklagten haben zusätzlich eigene Uhrwerke entwickelt und diese auf einer Messe vorgestellt. Der Kläger hat den Beklagten zu 2) erfolglos aufgefordert, die Vermarktung dieser Uhrwerke zu unterlassen.
Der Kläger behauptet, dass der Beklagte zu 2) parallel zur Entwicklung der für ihn bestimmten Uhrwerke eigene konstruiert habe. Die Beklagten hätten bei der Entwicklung auf Teile der Konstruktion des Klägers zurückgegriffen. Zudem hätten die Beklagten Teile der Entwicklung an Dritte verkauft und Teile auf Kosten des Klägers bestellt und unterschlagen.
Der Beklagte zu 2) hat seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt und beantragt eine Verweisung an das Landgericht Düsseldorf. Die Beklagten bestreiten die Passivlegitimation und behaupten, die Rechte an den entwickelten Werken an Frau S. abgetreten zu haben.
Der Kläger fordert in seiner Klage verschiedene Unterlassungs- und Auskunftsansprüche sowie Schadensersatz. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen und die einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufzuheben.
Das Landgericht Krefeld erklärt in seinem Teil-Urteil, dass es für diesen Rechtsstreit nicht zuständig ist. Eine Gerichtsstandvereinbarung der Parteien liegt nicht vor und gemäß der EuGVVO besteht keine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Krefeld. Auch für die deliktsrechtlichen Ansprüche besteht keine Zuständigkeit. Eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung wurde abgelehnt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus der Zivilprozessordnung.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LG Krefeld: Teil-Urteil v. 08.12.2010, Az: 11 O 159/09
Tenor
Die Klage wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Beklagten, die einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15.12.2009; Aktenzeichen I - 20 U 157/09, wegen veränderter Umstände aufzuheben, wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger betreibt einen gewerblichen Handel mit Armbanduhren. Der Beklagte zu 2) ist gelernter Uhrmacher und hat im Jahre 2005 die Beklagte zu 1) gegründet, deren geschäftsführender Gesellschafter er ist.
Der Kläger ließ in den Jahren 2005 bis 2008 Uhrwerke für hochwertige Armbanduhren von den Beklagten entwickeln, die später unter seinem Namen auf den Markt gebracht werden sollten. Der Auftragsgegenstand war die Konstruktion und Entwicklung von zwei Uhrwerken Kaliber 793 Tourbillon und 793 konstante Kraft sowie Kaliber 794 Tourbillon und konstante Kraft in eckiger Form, die später in Serie produziert werden sollten, wobei die Parteien darüber streiten, zu welchen Bedingungen dies geschehen sollte. Die Bezahlung sämtlicher Kosten ist durch den Kläger erfolgt. Dies umfasste sowohl die Kosten der zu verbauenden Teile, die teilweise speziell angefertigt und bei Drittfirmen bestellt werden mussten, die Kosten der zum Zusammenbau erforderlichen Arbeitsgeräte als auch die Vergütung des zeitlichen Aufwandes der Beklagten.
Die Beklagten haben parallel zu den von dem Kläger finanzierten Entwicklungsarbeiten weitere Uhrwerke in runder Form mit dem Kaliber 770 und 781, Gehäuse und Zifferblätter entwickelt, die sie für ihre eigene Firma auf der Messe in C. im März/April 2009 vorgestellt haben .
Der Kläger forderte den Beklagten zu 2) vergeblich auf, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, wonach sich dieser verpflichten sollte, die runden Uhrwerke nicht weiter zu vertreiben.
Die Beklagten haben bisher drei Prototypen an den Kläger geliefert.
Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2) habe ihm eine vollzeitliche Tätigkeit geschuldet. Es sei vereinbart gewesen, dass ihm die alleinigen Rechte an der Entwicklung zustünden. Entgegen seiner Versicherung, vollzeitig für ihn tätig zu sein, habe der Beklagte zu 2) parallel die Entwicklung runder Uhrwerke mit der gleichen Konstruktion (Kaliber 770 und 781) betrieben.
Die Beklagten hätten bei der Entwicklung der von ihnen angebotenen Werke auf die für den Kläger entwickelte Konstruktion unter Abänderung der Form zurückgegriffen und die Unruh des Käfigs vollständig übernommen. Dadurch sei den Uhren des Klägers die Exklusivität genommen. Der Beklagte zu 2) habe Dritten wahrheitswidrig vorgespiegelt, der Kläger sei hiermit einverstanden. Auch verkauften die Beklagten Teile der Entwicklung sowie die abgewandelten Werke sowie Teile aus der Entwicklung der Werke für den Kläger an Dritte. Zudem habe der Beklagte zu 2) Teile auf Kosten des Klägers bestellt und unterschlagen. Mit der Weigerung, etliche für ihn bezogene Teile herauszugeben, blockierten die Beklagen seine Vermarktung.
Der Beklagte zu 2) habe seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt. Aus seinem
Personalausweis gehe als Wohnsitz E. hervor, weshalb er - der Kläger -Verweisung an das Landgericht Düsseldorf beantrage.
Zudem bestreitet der Kläger die Passivlegitimation der Beklagten mit der Behauptung, diese hätten die Rechte an den entwickelten Werken an Frau S. abgetreten. Diese Vertragsverletzung sei in L. geschehen, weshalb die örtliche Zuständigkeit hier begründet sei.
Der Kläger beantragt,
I. die Beklagten zu verpflichten, es zu unterlassen:
1. die Uhrwerke Kaliber 770 und 781 zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens im geschäftlichen Verkehr zu verwenden,
2. die Konstruktion der Uhrwerke Kaliber 793 konstante Kraft, 793 Tourbillon, 794 konstante Kraft, 794 Tourbillon zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens im geschäftlichen Verkehr ganz oder teilweise zu verwenden, insbesondere die Konstruktion ganz oder teilweise Dritten zum Kauf anzubieten bzw. an Dritte zu verkaufen und Teile der Konstruktion gemä€ der nachfolgenden Bestandsliste "Werk Komplett" zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens im geschäftlichen Verkehr zu verwenden mit Ausnahme der Teilreferenzen 5101-070, 5103-060, 5104-100, 5105-040, 5106-080, 5107-070, 5112-070, 5120-100, 5616-013-100, 906.20, 906.21, 9131-5863-12, 9131-5957, 9331-5880-0-R1, 5703-080, 5704-080, 5705-030, 5705-080
3. die Beklagten zu verpflichten, die Herstellerrechnungen der Firma G, S 12, FS, betreffend die Lieferung von Produktionsteilen bezüglich der Werke 793 Konstante Kraft und Tourbillon sowie 794 Konstante Kraft und Tourbillon aus den Jahren 2007 und 2008 vorzulegen.
II. Der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) wird angedroht, dass für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in I. Ziffer 1 und 2 ausgesprochenen Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festgesetzt werden kann.
III. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) werden verpflichtet, bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 für den Fall der Zuwiderhandlung, die Rechnungen der Beklagten zu 1) an den Kläger mit den laufenden Nummern 1505 v.Oktober 2005; 01 v.15.2.06; 03 v.15.3.06; 04 v.15.3.06; 05 v.15.3.06; 09 v.15.6.06; 10 v.15.6.06; 11 v.15.6.06; 14. v.10.8.06; 16 v.5.9.06; 18 v.8.10.06; 20 v.2.11.06; 22 v.2.12.06; 24 v.3.01.07; 25v.17.01.07; 29 v.22.03.07; 31 v.5.05.07; 32 v.8.05.07; 33 v.10.05.07; 39 v.18.08.07; 40 v. 25.08.07, gemäß der Anlage B 1 zu konkretisieren, indem die jeweiligen Stückzahlen der Teile beziffert werden und deren Einkauf durch die jeweiligen Herstellerrechnungen belegt werden.
IV. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, Schadensersatz zu leisten, dadurch dass
1. die Beklagten zu 1) und 2) die Kaliber 770 und 781 auf Kosten des Klägers während der vom Kläger bezahlten Arbeitszeit hergestellt haben unter Verwendung der im Eigentum des Klägers stehenden Produktionsteile und durch Übernahme der Konstruktion der Werke Kaliber 793/794 FC und T des Klägers:
2. die Beklagten zu 1) und 2) die Uhrwerke Kaliber 770 und 781 zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens im geschäftlichen Verkehr verwendet haben:
3. die Beklagten zu 1) und 2) die Konstruktion der Uhrwerke Kaliber 793 konstante Kraft, 793 Tourbillon, 794 konstante Kraft, 794 Tourbillon zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens im geschäftlichen Verkehr ganz oder teilweise verwendet haben, indem sie die Konstruktion ganz oder teilweise Dritten zum Kauf angeboten bzw. an Dritte verkauft haben und Teile der Konstruktion gemäß der zuvor stehenden Bestandsliste "Werk Komplett" zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens im geschäftlichen Verkehr verwendet haben;
4. die Beklagten zu 1) und 2) die Produktion des Klägers blockieren, indem sie sich weigern, die im Eigentum des Klägers stehenden Produktionsteile vollständig herauszugeben;
5. die Beklagten zu 1) und 2) im Mai 2009 die Bestellung des Klägers zur Herstellung von sechs Armbanduhren (5 konstante Kräfte, 1 Tourbillon) angenommen, als Liefertermin den September/Oktober 2009 bestätigt und bis heute nicht geliefert haben.
V. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, handelsübliche Rechnungen für die folgenden Zahlungen des Klägers zu erteilen: € 23.000,00 vom 01.01.2008, 35.000,00 vom 01.01.2008. € 10.000,00 vom 21.04.2008, € 8.500,00 vom 21.04.2008, € 8.500,00 vom 07.05.2008, € 38.500,00 vom 02.06.2008, € 8.500,00 vom 02.07.2008, € 5.300,00 vom 23.07.2008, € 20.900,00 vom 04.08.2008, € 20.000,00 vom 07.08.2008, € 20.550,00 vom 16.09.2008, € 8.500,00 vom 01.10.2008, € 20.000,00vom 15.10.2008, € 8.500,00 vom 19.11.2008.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen und die einstweilige Verfügung des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15.12.2009 ;
Aktenzeichen I - 20 U 157/09, wegen veränderter Umstände
aufzuheben.
Widerklagend beantragen sie,
1. festzustellen, dass die Uhrwerke mit der Referenznummer Kaliber 770 und Kaliber 781 eine andere Konstruktion haben als die Uhrwerke Kaliber 793 konstante Kraft, Kaliber 793 Toubillon, Kaliber 794 konstante Kraft und Kaliber 794 Tourbillon,
2. festzustellen, dass die Uhrwerke mit der Referenznummer Kaliber 773 und Kaliber 776 eine andere Konstruktion haben als die Uhrwerke Kaliber 793 konstante Kraft, Kaliber 793 Tourbillon, Kaliber 794 konstante Kraft und Kaliber 794 Tourbillon.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten rügen die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Krefeld und behaupten, die Einzigartigkeit der für den Kläger entwickelten Kaliber liege in der außergewöhnlichen Masseträgheit. Die Beklagten hätten eine andere Unruh für die von ihnen angebotenen Uhrwerke konzipiert. Eine Vergleichbarkeit oder Nachahmung liege nicht vor. Die verwandten Teile seien zum größten Teil frei erhältlich. Mit der falschen Behauptung, die von den Beklagten entwickelten eigenen Uhrwerke basierten auf der Konstruktion der Uhrwerke Kaliber 793 und 794, hindere der Kläger die Beklagten an der Verwertung. Es bestehe daher ein Interesse an der Feststellung, dass die Konstruktion unterschiedlich sei.
Zudem hätten die Parteien am 25. Mai 2004 einen Vertrag abgeschlossen, der den Beklagten zu 2) lediglich zur Entwicklung von Prototypen verpflichte, dieser habe hierfür monatlich Abschlagszahlungen erhalten sollen.
Der Beklagte zu 2) habe bei Klageerhebung seinen Wohnsitz in Frankreich gehabt und lebe nunmehr in der Schweiz. Die Abtretung der Rechte sei erst nach Rechtshängigkeit der Widerklage erfolgt. Frau S. habe die Beklagten ermächtigt, den Rechtsstreit im eigenen Namen fortzuführen.
Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Gründe
Der Erlass eines Teilurteils ist im vorliegenden Fall gemäß § 301 Abs. 1 ZPO zulässig und geboten. Die Klage ist entscheidungsreif, während über die Widerklage erst nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu entscheiden ist. Die Entscheidung über die Klage ist von der Entscheidung über die Widerklage unabhängig. Die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht nicht.
Die Klage ist mangels internationaler Zuständigkeit des LG Krefeld unzulässig.
Eine Gerichtsstandvereinbarung der Parteien gemäß Art. 23 EuGVVO liegt nicht vor. Gemäß Art. 1 Abs. 1 EuGVVO ist die Verordnung auf den konkreten Rechtsstreit anwendbar, da beide Staaten, in denen die Parteien bei Klageerhebung wohnten bzw. ihren Sitz hatten, Vertragsstaaten sind. Ein Ausschluss nach Art. 1 Abs. 2 EuGVVO liegt nicht vor.
Eine Gerichtsstandsvereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. Eine Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit nach der EuGVVO ist nicht gegeben.
Die Anwendbarkeit der Verordnung ist auch hinsichtlich des Beklagten zu 2) nicht durch einen inländischen Wohnsitz ausgeschlossen, denn es bestehen erhebliche Bedenken gegen einen Wohnsitz des Beklagten zu 2) in E. Unstreitig ist, dass dieser bei Klageerhebung in Frankreich und später in der Schweiz lebte. Der Kläger stützt seine Behauptung, jetzt lebe er in E., lediglich auf eine Eintragung im Personalausweis des Beklagten zu 2), die bekanntermaßen nicht immer die tatsächlichen und aktuellen Verhältnisse wiedergibt. Zudem widerspricht dieser Eintragung die Abmeldung des Beklagten zu 2) aus E. vom 10.8.2005. Daher ist mangels schlüssigem Klägervortrages auf das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich des Wohnsitzes des Beklagten zu 2) zurückzugreifen. Dabei ist unerheblich, wo dieser liegt, solange er nicht in Deutschland liegt.
Grundsätzlich bestimmt sich die internationale Zuständigkeit nach Art. 2 Abs. 1 EuGVVO. Danach ist auf den Wohnsitz des Beklagten bzw. den Geschäftssitz abzustellen. Hieraus würde sich eine internationale Zuständigkeit für die französischen Gerichte ergeben, da die Beklagte zu 1) dort ihren Sitz und der Beklagte zu 2) dort seinen Wohnsitz hatte. Allerdings geht der allgemeinen Regelung des Art. 2 EuGVVO die speziellere Regelung in Art. 5 EuGVVO vor.
Eine internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich nicht aus Art. 5 Nr. 1 lit. b zweiter Spiegelstrich EuGVVO. Diese Vorschrift ist auf den vorliegenden Vertrag anwendbar, da nach dem Charakter der Tätigkeit der Beklagten ein Werkvertrag vorliegt. Der Begriff der Dienstleistungen ist weit auszulegen (vgl. Vollkommer in Zöller, Komm. z. ZPO, 27. Aufl., Art. 5, EuGVVO, Rn 3). Dabei muss es sich nicht um eine Dienstleistung i.S. von § 611 BGB handeln. Vielmehr fallen unter diesen Begriff auch selbständige handwerkliche Tätigkeiten. Nach Art. 5 Nr. 1 lit .b. zweiter Spiegelstrich kommt es für die Zuständigkeit auf den Ort an, an dem die vertraglichen Leistungen erbracht werden. Entscheidend hierfür ist der Vertragsschwerpunkt bzw. der Ort, an dem die vertragstypischen Leistungen zu erbringen sind (vgl. BGH in NJW 2006, 1806 (1807)).
Vorliegend ist dies eindeutig Frankreich. Die Beklagten haben die Uhrwerke dort konstruiert und gefertigt. Lediglich die Konstruktionszeichnungen wurden in der Schweiz gefertigt. Der Vertragsschwerpunkt und der Erfüllungsort liegen damit in Frankreich. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Beklagte zu 2) regelmäßig zu Konsultationen mit dem Kläger nach Deutschland gereist ist. Der maßgebliche Zeitaufwand für die Konstruktion der Uhrwerke sowie die Bedeutung der Tätigkeitsanteile ergibt, dass der örtliche Schwerpunkt in Frankreich am Sitz der Beklagten zu 1) lag, da dort alle wesentlichen für die Konstruktion des Werkes erforderlichen Arbeiten geleistet wurden (vgl. dazu OLG München in NJW RR 2010, 789 (790)). Unerheblich ist auch, an welchem Ort die Arbeiten der Beklagten abgenommen werden sollten. Denn der Abnahme kommt für die Frage nach der internationalen Zuständigkeit keine Bedeutung zu. Vielmehr ist auf den örtlichen Schwerpunkt der Tätigkeit im Rahmen des Werkvertrages abzustellen (vgl. OLG München a.a.O., S. 791).
Die Verneinung der internationalen Zuständigkeit für aus dem Vertragsverhältnis fließende Ansprüche erfasst - ausgenommen die Unterlassungsansprüche - alle von dem Kläger verfolgten Ansprüche.
Für die geltend gemachten deliktischen Ansprüche ist eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Krefeld ebenfalls nicht gegeben. Diese ergibt sich nicht aus Art. 5 Abs.3 EuGVVO. Nach dieser Vorschrift ist das Gericht international zuständig, in dessen Bereich das schädigende Ereignis eintritt oder einzutreten droht. Neben dem Handlungsort kommt als Ort des schädigenden Ereignisses auch der Erfolgsort in Betracht.
Handlungsort ist vorliegend eindeutig Frankreich. Die Beklagten wurden zur Herstellung der für den Kläger konzipierten Uhrwerke und der eigenen Uhrwerke ausschließlich in Frankreich tätig. Jedoch ist vorliegend auch der Erfolgsort in Frankreich zu suchen. Erfolgsort ist der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, wobei es allein auf den Primärschaden ankommt. Nicht maßgeblich ist der Ort, an dem die schädlichen Folgen eines Umstandes spürbar werden können (vgl. OLG Frankfurt, B. vom 5.8.2010, AZ 21 AR 50/10 , Rn. 23 m.w.N.). Den besonderen Zuständigkeitsregelungen ist eine strikte Auslegung zu geben, die nicht über die ausdrücklich im Übereinkommen vorgesehenen Fälle hinausgehen darf. Die besondere Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens beruht nach ständiger Rechtsprechung darauf, dass eine besonders enge Beziehung zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Ortes des Beklagtenwohnsitzes besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser anderen Gerichte rechtfertigt (vgl. dazu EuGH in NJW 2004, 2441 (2442)). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Vielmehr besteht eine enge Beziehung lediglich zu dem Ort, an dem die behauptete schädigende Handlung begangen worden sein soll. Sie ist nicht auf den Ort ausdehnbar, an dem der Kläger die nachteiligen Folgen der behaupteten Handlung spürt. In diesem Falle würde die gerichtliche Zuständigkeit von ungewissen Umständen wie dem Ort des Mittelpunktes des Vermögens des Geschädigten abhängig gemacht. Dies liefe einem der Ziele des Übereinkommens zuwider, nämlich den Rechtsschutz der in der Gemeinschaft ansässigen Personen dadurch zu stärken, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann und dass einem verständigen Beklagten erkennbar wird, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. EuGH a.a.O. m.w.N. aus der Rechtsprechung ).
§ 32 ZPO ist der Vorschrift des Art. 5 Abs.3 EUGVVO nachrangig.
Auch für die geltend gemachten Wettbewerbsverstöße der Beklagten nach dem UWG ergibt sich keine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Krefeld. Auch bei Wettbewerbsverstößen ist Art. 5 Abs. 3 EuGVVO anwendbar. Wie ausgeführt, liegt der Handlungs- und Erfolgsort im vorliegenden Fall in Frankreich, da dort die behauptete Nachahmung ebenso begangen worden sein soll wie die über Internet erfolgte Vermarktung des angeblich nachgeahmten Produktes. Nicht einmal ein Teilakt dieser Handlungen ist in Deutschland verwirklicht worden. Allein der Umstand, dass durch die mögliche Nachahmung in Deutschland ein wirtschaftlicher Schaden entstanden sein soll, begründet aus den dargelegten Umständen keine internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts.
Diese Zuständigkeitsverteilung ergibt sich gleichfalls aus § 14 Abs. 2 UWG. Ein eventueller deliktsrechtlicher Unternehmensschutz wird durch die wettbewerbsrechtlichen Regelungen verdrängt.
Auch der Umstand, dass die Beklagten ihre Produkte in deutscher und französischer Sprache anbieten, begründet keinen Erfolgsort in Deutschland, da sich der Internetauftritt nicht bestimmungsmäßig überwiegend an deutsche Kunden richtet. Der angesprochene Personenkreis dürfte im gesamten deutsch- und französischsprachigen Raum liegen.
Die Rom-2 -Verordnung ist auf das vorliegende Vertragsverhältnis - unabhängig von der zeitlichen Schranke - nicht anwendbar, da der Kläger seine Anträge auf vertragliche Regelungen stützt (Art. 1). Die deliktsrechtlichen Ansprüche sind Ausfluss des Vertragsverhältnisses.
Anderweitige Anspruchsgrundlagen, die die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Abtretung der Rechte an den Uhrwerken begründet nach dem Vorbringen des Klägers lediglich eine weitere Vertragsverletzung.
Der Antrag der Beklagten auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen. Vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zur Hauptsache ist eine Aufhebung nur gerechtfertigt, wenn ein Bestand der einstweiligen Verfügung nach dem Ergebnis des Hauptsacheverfahrens kaum noch in Betracht kommt (vgl. Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, Rn. 281). Dieser Fall liegt nicht vor, da eine Entscheidung über die Ansprüche nicht getroffen wurde.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 709 ZPO.
LG Krefeld:
Teil-Urteil v. 08.12.2010
Az: 11 O 159/09
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