Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. August 2006
Aktenzeichen: 27 W (pat) 73/05
(BPatG: Beschluss v. 10.08.2006, Az.: 27 W (pat) 73/05)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
In dem Beschluss des Bundespatentgerichts vom 10. August 2006 mit dem Aktenzeichen 27 W (pat) 73/05 geht es um den Antrag der Markeninhaberin auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr. Der Senat hatte zuvor den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts, die die Anmeldung der Wort-/Bildmarke "ask4Golf" als nicht unterscheidungskräftig abgelehnt hatte, aufgehoben. Der Senat war der Meinung, dass die Bezeichnung unterscheidungskräftig sei und kein Freihaltungsbedürfnis bestehe.
Die Markeninhaberin beantragte daraufhin die Rückerstattung der Beschwerdegebühr, da sie der Ansicht war, dass die rechtsfehlerhafte Entscheidung der Markenstelle nur durch die Einlegung der Beschwerde korrigiert werden konnte.
Das Gericht entschied jedoch, dass der Antrag auf Rückerstattung unzulässig sei. Da der Senatsbeschluss vom 17. Januar 2006 keine anderweitige Entscheidung zur Einbehaltung der Gebühr enthielt, sei davon auszugehen, dass die Gebühr einbehalten werden solle. Die Rückerstattung der Beschwerdegebühr sei die Ausnahme und werde nur aus Billigkeitsgründen angeordnet. Dabei spiele der Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Rolle. Da keine Tatsachen vorgetragen wurden, die eine Rückerstattung gerechtfertigt hätten und auch kein entsprechender Antrag gestellt wurde, sei der gesetzliche Regelfall eingetreten, dass die Beschwerdegebühr verfallen ist.
Die Kostenentscheidung wurde nicht versäumt, sondern es wurde dem Grundsatz der gesetzlichen Regelung folgend entschieden, dass bei fehlender anderweitiger Entscheidung die Beschwerdegebühr nicht zurückgezahlt wird. Eine nachträgliche Antragstellung sei nicht möglich.
Die Markeninhaberin konnte mit ihrer Gegenvorstellung gegen die Annahme eines gesetzlichen Regelfalls auch keinen Erfolg erzielen, da eine Rückerstattung der Gebühr nicht als der Billigkeit entsprechend erschien. Besondere Umstände, die eine Abweichung von der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers rechtfertigen würden, lagen nicht vor. Die Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle war lediglich aufgrund einer anderen rechtlichen Bewertung durch das Bundespatentgericht erfolgt. Daher musste es bei der getroffenen Entscheidung verbleiben.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 10.08.2006, Az: 27 W (pat) 73/05
Tenor
Der Antrag der Markeninhaberin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Senat hat durch Beschluss vom 17. Januar 2006 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. März 2005 aufgehoben, durch welchen die Anmeldung der Wort-/Bildmarke 304 59 127.0 "ask4Golf" als nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen worden war. Der Senat ist dieser Bewertung nicht gefolgt und hat weder einen Mangel an Unterscheidungskraft noch ein Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Bezeichnung gesehen. Eine Aussage zu einer Entscheidung des Senats über die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr enthält der Beschluss vom 17. Januar 2006 nicht.
Am 9. Juni 2006 hat die Markeninhaberin beantragt, gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG anzuordnen, ihr die Beschwerdegebühr zurückerstatten. Sie ist der Ansicht, dies entspreche der Billigkeit, da die rechtsfehlerhafte Auffassung der Markenstelle nur durch die Einlegung der Beschwerde habe behoben werden können.
II.
Der Antrag der Markeninhaberin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist unzulässig, weil dem Senatsbeschluss vom 17. Januar 2006 mangels anderweitiger ausdrücklicher Entscheidung des Gerichts eine Entscheidung für die Einbehaltung der Gebühr zu entnehmen ist (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., Rdn. 30 zu § 71 m. w. N.). Diese Entscheidung ist von Amts wegen ergangen, ohne dass es eines gesonderten Ausspruchs dazu bedurfte.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist die Ausnahme gegenüber dem Grundsatz der vom Verfahrensausgang unabhängigen Gebührenpflichtigkeit der Beschwerde. Sie wird nur aus Billigkeitsgründen angeordnet, wobei es nicht auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ankommt. Aus einer nicht ausdrücklich ausgesprochenen Entscheidung über eine Rückzahlung der mit der Beschwerdeeinlegung verfallenen Beschwerdegebühr folgt ohne weiteres, dass das Gericht zum - maßgeblichen - Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde keine Veranlassung gesehen hat, aus Billigkeitserwägungen eine vom Regelfall abweichende Regelung zu treffen.
So liegt der Fall auch hier. Das Gericht hat nach Beratung der Sache keinen Anlass gesehen, von der Ausnahmeregelung des § 71 Abs. 3 MarkenG Gebrauch zu machen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Markeninhaberin hat zu dieser Frage in seiner Beschwerdebegründung keine Tatsachen vorgetragen, die im damaligen Zeitpunkt eine aus Billigkeitsgründen gebotene Rückzahlung gerechtfertigt hätte, und auch keinen entsprechenden Antrag gestellt. Damit ist der gesetzliche Regelfall eingetreten, dass die Beschwerdegebühr verfallen ist.
Die Entscheidung über die Kosten ist bei der Beschlussfassung des Senats nicht etwa versäumt worden. Vielmehr ist dem Grundsatz der gesetzlichen Regelung Geltung verschafft worden, dass mangels ausdrücklicher anderweitiger Entscheidung des Gerichts die Beschwerdegebühr nicht zurückzuzahlen ist. Insoweit besteht im Falle einer nicht beschlossenen Rückzahlung der Beschwerdegebühr keine Möglichkeit mehr, nachträglich einen solchen Antrag zu stellen (vgl. BPatGE 17, 60, 62).
Soweit der Antrag der Markeninhaberin als Gegenvorstellung gegenüber der gerichtlichen Annahme des Vorliegens eines gesetzlichen Regelfalls angesehen werden könnte, vermag auch dies dem Begehren der Markeninhaberin nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nicht als der Billigkeit entsprechend erscheint.
Voraussetzung für eine solche Entscheidung gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG ist, dass besondere Umstände eine Abweichung von der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers gegen eine auf den Verfahrensausgang abstellende Gebührenpflicht billig erscheinen lassen (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., Rdn. 37). Solche besonderen Umstände sind nicht gegeben, wenn ein Beschluss der Markenstelle lediglich wegen einer anderen rechtlichen Bewertung durch das Bundespatentgericht aufgehoben worden ist (vgl. Ingerl/Rohnke a. a. O. Rdn. 39). Nur dies aber und nicht etwa ein Verfahrensfehler hat zu der Entscheidung des Senats vom 17. Januar 2006 geführt; etwas anderes hat auch die Markeninhaberin nicht geltend gemacht. Damit hat es bei der getroffenen Entscheidung zu verbleiben.
BPatG:
Beschluss v. 10.08.2006
Az: 27 W (pat) 73/05
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/313f574c89e8/BPatG_Beschluss_vom_10-August-2006_Az_27-W-pat-73-05