Landgericht Aachen:
Beschluss vom 8. August 2002
Aktenzeichen: 3 T 64/01

(LG Aachen: Beschluss v. 08.08.2002, Az.: 3 T 64/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Aachen hat in dem Beschluss vom 8. August 2002 (Aktenzeichen 3 T 64/01) die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 29. Januar 2001 erfolgreich aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Konkret geht es in dem Verfahren um den Antrag des Beteiligten zu 1. auf Festsetzung seiner Gebühren gemäß der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) auf Grundlage eines Unterbringungsverfahrens. Das Amtsgericht hatte den Antrag abgelehnt, jedoch hat das Landgericht festgestellt, dass die Ablehnung zu Unrecht erfolgt ist.

Der Beteiligte zu 1. wurde im Rahmen des Unterbringungsverfahrens als Verfahrenspfleger bestellt. Der zuständige Abteilungsrichter und der Richter des Amtsgerichts haben dies bestätigt. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat den Antrag auf Festsetzung der Gebühren jedoch zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1. hat daraufhin sofortige Beschwerde eingelegt.

Das Landgericht hat entschieden, dass die Vergütung des Verfahrenspflegers grundsätzlich nach den Vergütungssätzen des Betreuungs- und Unterbringungsvergütungsgesetzes (BVormVG) zu erfolgen hat. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen eine Abrechnung auf Grundlage der BRAGO gerechtfertigt ist. Dies ist der Fall, wenn die Aufgabe des Verfahrenspflegers besondere rechtliche Fähigkeiten erfordert und daher als anwaltliche Dienstleistung anzusehen ist. Im vorliegenden Fall wurde der Beteiligte zu 1. aufgrund der rechtlichen Schwierigkeiten des Unterbringungsverfahrens gerade wegen seiner anwaltlichen Fähigkeiten herangezogen. Das Amtsgericht hat dies in einer Vermerk bestätigt. Daher muss die Vergütung nach den Maßgaben der BRAGO bemessen werden.

Das Landgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt offen. Der Beschwerdewert beträgt 260,96 EUR.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Aachen: Beschluss v. 08.08.2002, Az: 3 T 64/01


Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 19.02.2001 wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 29.01.2001 aufgehoben und die Sache zur weiteren Entscheidung - unter Beachtung der Rechtsansicht der Kammer - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1. wurde am 18.11.2000 im Rahmen des gegenständlichen Unterbringungsverfahrens durch den Richter des Amtsgerichts beigezogen.

Der Antrag der ......... auf Anordnung der Unterbringung des Betroffenen wurde im Folgenden durch das Amtsgericht zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1. hat unter dem 24.11.2000 bei dem Amtsgericht die Festsetzung seiner Gebühren auf Grundlage der Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) beantragt (Bl. 10 d.A.).

Auf Anfrage der Rechtspflegers hat der zuständige Abteilungsrichter des Amtsgericht mit Verfügung vom 08.12.2000 festgestellt, dass der Beteiligte zu 1. "als Verfahrenspfleger" bestellt worden ist (Bl. 12 R d.A.). Zusätzlich hat der Richter des Amtsgerichts mit Beschluss vom 21.12.2000 festgestellt, dass der Beteiligte zu 1. "ab 18.11.2000 zum Verfahrenspfleger bestellt war" (Bl. 16. d.A.).

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat mit Beschluss vom 29.01.2001 den Antrag des Beteiligte zu 1. auf Festsetzung seiner Gebühren nach § 112 BRAGO zurück gewiesen.

Mit Schriftsatz vom 19.02.2001 hat der Beteiligte zu 1. gegen den vorgenannten Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 23 d.A.)

Mit Verfügung vom 29.08.2001 hat der Richter des Amtsgerichts, der die Heranziehung des Beteiligten zu 1. am 18.11.2000 veranlasst hat, dargelegt, dass er seinerzeit den Beteiligten zu 1. "wegen der Schwierigkeit des Falles als Rechtsanwalt beigeordnet" hat (Bl. 40 d.A.).

Der Berichterstatter der Kammer hat die Beteiligten am 03.05.2001 und am 04.04.2002 persönlich angehört (Bl. 30 und 70 d.A.)

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 56 g Abs. 5 FGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch in der Sache selbst begründet und führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

Das Amtsgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1. vom 24.11.2000 auf Festsetzung einer Vergütung auf Grundlage der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) - nach dem Sachstand, wie er sich nunmehr in der Beschwerdeinstanz ergibt - zu Unrecht zurückgewiesen.

Zwar bestimmt sich grundsätzlich die Vergütung des - auch anwaltlichen - Verfahrenspflegers, und als solcher ist der Beteiligte zu 1. hier beigeordnet worden, gemäß § 67 Abs. 3 FGG, 1908i Satz 1, 1835ff. BGB nach Maßgabe der Vergütungssätze des § 1 BVormVG (BVerfG, FamRZ 2000, 345; OLG Köln, Beschluss vom 18.06.1999, 2 Wx 21/99; ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Beschluss der Kammer vom 28.04.1999, 3 T 112/99). Es ist aber ausnahmsweise im Einzelfall eine Abrechnung auf Grundlage der BRAGO gerechtfertigt, wenn die von dem Verfahrenspfleger zu bewältigende Aufgabe besondere rechtliche Fähigkeiten erfordert und daher eine originäre anwaltliche Dienstleistung darstellt (BVerfG, FamRZ 2000, 345/348; BGHZ 139, 309/311; BayObLG, BtPrax 2002, 121 m.w.N.). Es muss sich um eine Aufgabe handeln, für die ein anderer Verfahrenspfleger in vergleichbarer Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt herangezogen hätte (BayObLG, BtPrax 2002, 121, 122, OLG Zweibrücken, Rpfleger 2001, 593). Vor diesem Hintergrund ist in dem hier zu entscheidenden Fall ausnahmsweise davon auszugehen, dass der Beteiligte zu 1. durch den zuständigen Richter - aufgrund der rechtlichen Schwierigkeiten des gegenständlichen Unterbringungsverfahrens - gerade wegen seiner anwaltlichen Fähigkeiten herangezogen wurde. Dies hat der Amtsrichter, der die seinerzeitige Bestellung des Beteiligten zu 1. zum Verfahrenspfleger betrieben hat, mit Vermerk 29.08.2001 klargestellt. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser richterlichen Einschätzung zu zweifeln, zumal der Antrag des ............. auf Anordnung der Unterbringung des Betroffenen im Folgenden durch das Amtsgericht zurück gewiesen wurde, was - wie die Kammer aus ihrer Erfahrung in Unterbringungsangelegenheiten weiß - durchaus selten erfolgt.

Dieser Umstand hat hier zur Folge, dass sich auch die Vergütung nach den Maßgaben der BRAGO zu bemessen hat.

Die Kammer hat von einer eigenen Entscheidung in der Sache abgesehen, um für die Beteiligten den Instanzenweg nicht zu verkürzen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Beschwerdewert: 260,96 EUR (510,40 DM)

Y Z






LG Aachen:
Beschluss v. 08.08.2002
Az: 3 T 64/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/317ca74f4f66/LG-Aachen_Beschluss_vom_8-August-2002_Az_3-T-64-01




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