Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 8. Februar 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 91/09

(BGH: Beschluss v. 08.02.2010, Az.: AnwZ (B) 91/09)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 8. Februar 2010 (Aktenzeichen AnwZ (B) 91/09) entschieden, dass der Antragsteller die Kosten des Rechtsmittels tragen muss und der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Auslagen erstatten muss, die ihr im Beschwerdeverfahren entstanden sind. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 50.000 € festgesetzt.

Der Antragsteller hatte sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen den Widerruf seiner Zulassung gewandt, da der Anwaltsgerichtshof seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen hatte. Vor der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller das Rechtsmittel jedoch zurückgenommen. Gemäß dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht besteht nun die Verpflichtung des Antragstellers, die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten zu tragen und die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestätigt somit die vorherige Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs und legt die Kostenregelung im Zusammenhang mit der Rücknahme des Rechtsmittels fest.

Vorinstanz war das Amtsgericht Schleswig, das am 05.08.2009 eine entsprechende Entscheidung getroffen hat.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 08.02.2010, Az: AnwZ (B) 91/09


Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller hat sich mit der sofortigen Beschwerde dagegen gewandt, dass der Anwaltsgerichtshof seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Januar 2009 zurückgewiesen hat. Dieses Rechtsmittel hat er vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Rücknahme führt unter Anwendung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts (§ 215 Abs. 3 BRAO) zur Verpflichtung des Antragstellers, entsprechend § 201 Abs. 1 BRAO a.F., § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten zu tragen und nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. in Verbindung mit § 13a FGG a.F. die hier entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten.

Tolksdorf Ernemann Lohmann Wüllrich Braeuer Vorinstanz:

AGH Schleswig, Entscheidung vom 05.08.2009 - 1 AGH 3/09 -






BGH:
Beschluss v. 08.02.2010
Az: AnwZ (B) 91/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/31f5b258eb02/BGH_Beschluss_vom_8-Februar-2010_Az_AnwZ-B-91-09




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