Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Juni 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 104/01

(BPatG: Beschluss v. 26.06.2002, Az.: 32 W (pat) 104/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 26. Juni 2002 (Aktenzeichen 32 W (pat) 104/01) den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 13. Februar 2001 aufgehoben. In dem Fall geht es um die Marke "Dynamic Sportsua", die für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen angemeldet wurde. Die Markenstelle des Patent- und Markenamtes hatte die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines daraus resultierenden Freihaltebedürfnisses abgelehnt. Die Anmelderin hat dagegen Beschwerde eingelegt und argumentiert, dass der Eintragung der Marke keine Schutzhindernisse entgegenstehen. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch das einer Bezeichnung im Sinne des Markenrechts vorliegen.

Unterscheidungskraft bedeutet, dass eine Marke die Fähigkeit besitzt, vom Verkehr als Unterscheidungsmerkmal für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber anderen Unternehmen wahrgenommen zu werden. Die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sicherzustellen. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft wird grundsätzlich ein großzügiger Maßstab angelegt. Wenn einer Wortmarke kein beschreibender Begriffsinhalt für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zugeordnet werden kann und es sich auch nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr nur als solches und nicht als Unterscheidungsmerkmal verstanden wird, dann fehlt jegliche Unterscheidungseignung und somit auch Unterscheidungskraft. Im vorliegenden Fall konnte weder die Markenstelle noch das Gericht feststellen, dass die Marke "Dynamic Sportsua" einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise den Begriff "Dynamic sports" nur als solchen und nicht mehr als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstehen. Eine Recherche in Suchmaschinen ergab lediglich, dass "Dynamic sports" als Marke für Sportschulen in Basel und den USA verwendet wird. Da kein beschreibender Inhalt der Marke festgestellt werden kann, liegt kein Eintragungshindernis im Sinne des Markenrechts vor.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 26.06.2002, Az: 32 W (pat) 104/01


Tenor

Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 13. Februar 2001 wird aufgehoben.

Gründe

I.

Angemeldet ist Dynamic Sportsua für Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen.

Mit Beschluss vom 13. Februar 2001 hat die Markenstelle für Klasse 23 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung insoweit wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines daran bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie vertritt die Auffassung, der Eintragung der angemeldeten Marke stünden keine Schutzhindernisse entgegen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann demnach einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr; vgl BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDU-ELLE). Die Marke, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen ist, hat für keine der noch beanspruchten Waren einen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt. Entsprechende Feststellungen konnte weder die Markenstelle, noch der Senat treffen. Genausowenig konnten Feststellungen getroffen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise "Dynamic sports" beispielsweise wegen einer entsprechenden vielfältigen Verwendung in der Werbung durch mehrere Anbieter stets nur als solches und nicht mehr als Unternehmenshinweis verstanden wird. Vielmehr konnte bei Eingabe der beanspruchten Marke in die Internetsuchmaschinen "..." am 19. Juni 2002 und MetaGer vom selben Tag lediglich festgestellt werden, dass "Dynamic sports" markenmäßig für Sportschulen in Basel und den USA verwandt wird.

Da kein beschreibender Inhalt der Marke festgestellt werden kann, scheidet die Annahme des Schutzhindernisses des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von vornherein aus.

Winkler Sekretaruk Klante Hu






BPatG:
Beschluss v. 26.06.2002
Az: 32 W (pat) 104/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/321bfc7aec22/BPatG_Beschluss_vom_26-Juni-2002_Az_32-W-pat-104-01




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