Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 25. Juli 2005
Aktenzeichen: 25 WF 106/05

(OLG Köln: Beschluss v. 25.07.2005, Az.: 25 WF 106/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Familiengerichts Leverkusen vom 06.04.2005 wurde vom Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen. Das Gericht entschied, dass der Vergütungsanspruch der Beteiligten zu 1. als beigeordnete Rechtsanwältin auf die Vorschriften der BRAGO gestützt werden kann. Es wurde festgestellt, dass die Vergütung für die Tätigkeiten eines im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts nach dem alten Recht berechnet werden muss, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten des RVG erteilt wurde. In diesem Fall gelten weiterhin die Vorschriften der BRAGO. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass entweder der Auftrag zur Klageerhebung vor dem 01.07.2004 erteilt wurde oder die Klageerhebung unter der Bedingung der vorherigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt wurde. Daher sind die Vorschriften der BRAGO für die Abrechnung der Vergütung anzuwenden. Der Beschwerdewert wurde auf 76,21 EUR festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Köln: Beschluss v. 25.07.2005, Az: 25 WF 106/05


Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 13.04.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 06.04.2005 - 32 F 157/04 - wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

Gründe

Die Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG zulässig, nachdem sie - der nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG nötige Beschwerdewert von 200,00 EUR wird ersichtlich nicht erreicht - vom Amtsgericht wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung zugelassen worden ist. Die Verfahrensvorschriften des zum 01.07.2004 in Kraft getretenen RVG sind auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar.

In der Sache selbst hat die Beschwerde keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht den Vergütungsanspruch der Beteiligten zu 1. als beigeordnete Rechtsanwältin auf die Vorschriften der BRAGO gestützt.

Die einem im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt für seine Tätigkeiten zustehende Vergütung ist nach dem Inkrafttreten des RVG gleichwohl nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden war (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG). Hierbei kann offenbleiben, ob ein solcher unbedingter Klageauftrag der Beteiligten zu 1. hier vor dem 01.07.2004 erteilt worden war und ein solcher sich aus der unter dem 03.06.2004 erfolgten Einreichung der Klage, die am 04.06.2004 beim Amtsgericht einging (GA 1), ergibt, oder ob die Klageerhebung unter der Bedingung der vorherigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt war, wie der Inhalt des zeitgleich mit der Klage eingegangenen Prozesskostenhilfegesuches nahelegt.

Denn auch wenn auf das Klageverfahren hier ein unbedingter Auftrag erst nach Inkrafttreten des RVG anzunehmen wäre, gälten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG für die Abrechnung der Vergütung der Beteiligten zu 1. gleichwohl weiterhin die Vorschriften der BRAGO, weil die Beteiligte zu 1. den unbedingten Auftrag zur Beantragung von Prozesskostenhilfe vor dem 01.07.2004 erhalten hatte und die Durchführung des Prozesskostenhilfeverfahrens und des nachfolgenden Klageverfahrens kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nach § 16 Nr. 2 RVG "dieselbe Angelegenheit" im Sinne von §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 15 RVG darstellen. Ist aber hiernach der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 01.07.2004 erteilt worden, gilt für die Vergütung der hierauf entfalteten Anwaltstätigkeit das vor dem 01.07.2004 geltende Recht der BRAGO weiter.

Beschwerdewert: 76,21 EUR






OLG Köln:
Beschluss v. 25.07.2005
Az: 25 WF 106/05


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