Landgericht Bielefeld:
Urteil vom 25. September 2013
Aktenzeichen: 16 O 57/13
(LG Bielefeld: Urteil v. 25.09.2013, Az.: 16 O 57/13)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Bielefeld hat mit Urteil vom 25. September 2013 (Aktenzeichen 16 O 57/13) eine einstweilige Verfügung bestätigt. In dem Fall ging es um eine irreführende Werbeaussage einer Augenoptikfirma. Diese hatte für Betty-Barclay-Sonnenbrillen geworben und dabei den Preis von einem Euro statt 69 Euro als Sonderaktion angepriesen. Der Kläger beanstandete die Werbung als irreführend und forderte die Unterlassung der Werbeaussage durch die Verfügungsbeklagte. Das Gericht gab dem Kläger Recht und untersagte der Verfügungsbeklagten, mit der Ankündigung "Betty-Barclay-Sonnenbrille statt 69,- EUR jetzt nur 1,- Euro" zu werben. Die Werbung täusche darüber hinweg, was genau in dem Preis von einem Euro für die Sonnenbrille enthalten sei. Eine Erläuterung dazu in der Werbung sei notwendig gewesen, aber diese Erläuterung sei widersprüchlich und verstärke die Irreführung. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger einen Anspruch auf Unterlassung der Werbung aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) habe. Die Dringlichkeit der Verfügung ergab sich aus dem UWG, und die Kostenentscheidung des Verfahrens ergab sich aus dem Zivilprozessrecht (ZPO). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LG Bielefeld: Urteil v. 25.09.2013, Az: 16 O 57/13
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 21.08.2013 wird bestätigt.
Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Verfügungskläger verlangt von der Verfügungsbeklagten Unterlassung einer Werbeaussage.
Die Verfügungsbeklagte betreibt Augenoptikfachgeschäfte, unter anderen in C., I. und M.. Am 2.8.2013 ist der Verfügungskläger auf die als Anl. 1 zur Antragsschrift (Bl. 8 der Akte) beigefügte Werbung der Verfügungsbeklagten aufmerksam geworden. In dieser hat die Verfügungsbeklagte für den Absatz von Betty-Barclay-Sonnenbrillen zum Preis von einem Euro statt 69 EUR als Sonderaktion geworben. Wegen der Gestaltung und des Inhalts der Werbung wird auf die genannte Anlage Bezug genommen.
Nach der Darstellung der Verfügungsbeklagten war die Werbung dahin zu verstehen, dass der Kunde die beworbene Betty-Barclay-Sonnenbrille, also die Fassung und die Gläser, zum beworbenen Preis von einem Euro erhält, sofern er sich zusätzlich für den Kauf von Marken-Sonnenschutzgläsern aus Kunststoff entscheidet. Der Kunde sollte neben der Betty-Barclay-Sonnenbrilleneinfassung, in die die von ihm mit seiner jeweiligen Stärke ausgesuchten Marken-Sonnenschutzgläser der Fa. Pentax aus Kunststoff eingearbeitet wurden, auch die Plangläser (getönte Gläser "Betty Barclay" ohne "Stärke") lose als Wechselgläser zusammen mit dieser Korrektionssonnenbrille erhalten, sofern er diese nicht sofort in eine eigene Fassung oder eine weitere von ihm ausgewählte Sonnenbrille einsetzen lässt. Für die Gläser der Fa. Pentax wären Kosten in Höhe von mindestens 69,00 € angefallen.
Mit Schreiben vom 7.8.2013 (Bl. 9 der Akte) hat der Verfügungskläger die Werbung der Verfügungsbeklagten als irreführend beanstandet, diese abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr aufgefordert. Mit Anwaltsschreiben vom 13.8.2013 hat die Verfügungsbeklagte die Abmahnung als unberechtigt zurück weisen lassen.
Der Verfügungskläger vertritt die Auffassung, dass, auch wenn der Kunde nicht nur ein Brillengestell zum Preis von einem Euro erwerbe, es dabei verbleibe, dass die blickfangmäßige Aussage in der Werbung falsch sei. Dies, weil der Kunde die Sonnenbrille mit Plangläsern nur erhalte, wenn er Korrektionssonnenschutzgläser hinzu erwerbe. Ein hinreichender aufklärender Hinweis hierauf sei in der Werbung der Verfügungsbeklagten nicht erfolgt, vielmehr wiederhole der erste Satz des vermeintlich aufklärenden Hinweises die grobe Irreführung noch einmal. Insofern bestehe zwischen S. 1 und S. 2 des Hinweises ein unauflösbarer Widerspruch.
Antragsgemäß hat das Gericht mit Beschluss vom 21.8.2013 eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der der Verfügungsbeklagten untersagt worden ist, geschäftlich handelnd blickfangmäßig mit der Ankündigung "Betty-Barclay-Sonnenbrille statt 69,- EUR jetzt nur 1,- Euro" zu werben. Wegen der Einzelheiten wird auf die einstweilige Verfügung vom 31.8.2013 (Bl. 17 der Akte) Bezug genommen.
Gegen diese einstweilige Verfügung hat die Verfügungsbeklagte mit bei Gericht am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 5.9.2013 Widerspruch eingelegt.
Der Verfügungskläger beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 21.8.2013 aufrecht zu erhalten.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 21.8.2013 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass entgegen den Ausführungen in der einstweiligen Verfügung gerade nicht nur eine Sonnenbrilleneinfassung zum Preis von einem Euro erworben werde. Sie vertritt die Auffassung, da die blickfangmäßige Werbeaussage gerade nicht unrichtig sei, sei bei einer etwaigen gleichwohl bestehenden Fehlvorstellung des Verbrauchers die weitere Erläuterung durch den vorgenommenen Hinweis gerade nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr zulässig. Hierdurch sei ausreichend gekennzeichnet, dass der Blickfang nicht vorbehaltlos gelte. Die entsprechenden Erläuterungen seien klar zugeordnet und eindeutig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Gründe
Aufgrund des zulässigen Widerspruchs der Verfügungsbeklagten war gemäß §§ 925, 936 ZPO über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung durch Endurteil entscheiden. Dies führte zu ihrer Bestätigung.
Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagte einen Verfügungsanspruch auf Unterlassung aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG.
Die Werbung der Verfügungsbeklagten täuscht darüber hinweg, was in dem blickfangmäßig hervorgehobenen Preis von einem Euro für eine Betty-Barclay-Sonnenbrille enthalten ist. Unzweifelhaft bedurfte es vorliegend einer Erläuterung der blickfangmäßigen Werbung, da diese - auch nach der eigenen Darstellung der Verfügungsbeklagten - lediglich die "halbe Wahrheit" enthält.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Hinweis durch eine hochgestellte Ziffer im Fließtext ausreichend auf die Erläuterung hinweist. Denn diese ist bereits für sich genommen nicht geeignet, die Irreführung zu beseitigen. Denn die Erläuterung ist bereits in sich widersprüchlich. Nach deren S. 1 erhält der Kunde jede vorrätige Betty-Barclay-Sonnenbrille statt für 69 EUR beim Kauf als Sonnenbrille mit Marken-Sonnenschutzgläsern von Pentax aus Kunststoff in der Stärke des Kunden für nur einen Euro. Dieser Satz kann letztlich nur dahin verstanden werden, dass der Kunde zum Preis von einem Euro eine Sonnenbrille mit Korrektionsgläsern (" ihrer Stärke") der Marke Pentax erhält. Erst im zweiten Satz heißt es dann, dass der Kunde solche Gläser bereits ab 69 EUR erhält. Der letztgenannte Satz stellt sich danach nicht lediglich als weitere Erläuterung des ersten Satzes dar, sondern steht zu diesem in einem Widerspruch. Die widersprüchlichen Aussagen und Erläuterungen sind danach nicht geeignet, eine Irreführungsgefahr zu beseitigen, sondern verstärken diese.
Die Dringlichkeit der getroffenen Anordnung ergibt sich aus § 12 Abs. 2 UWG.
Die angedrohte Sanktion folgt aus § 890 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist kraft Natur der Sache vorläufig vollstreckbar.
LG Bielefeld:
Urteil v. 25.09.2013
Az: 16 O 57/13
Link zum Urteil:
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