Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 2. März 2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 53/03

(BGH: Beschluss v. 02.03.2005, Az.: AnwZ (B) 53/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 2. März 2005 (Aktenzeichen AnwZ (B) 53/03) entschieden, dass die Selbstablehnung des Rechtsanwalts Dr. W. begründet ist.

In dem vorliegenden Fall hatten sich die Antragsteller zu 1 bis 6 mit sofortigen Beschwerden gegen Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs Hamm gewendet, während die Antragsteller zu 7 bis 9 unter anderem um Akteneinsicht gebeten hatten.

Der Rechtsanwalt Dr. W. wurde aufgrund der internen Geschäftsverteilung damit beauftragt, über die sofortigen Beschwerden zu entscheiden. In seiner dienstlichen Erklärung vom 12. November 2004 teilte er jedoch mit, dass er als Justitiar des Bonner "General-Anzeigers" anwaltlich in rechtliche Auseinandersetzungen mit dem Antragsteller zu 1 involviert sei und sich deshalb selbst ablehne.

Die Beteiligten wurden über die Ablehnung des Rechtsanwalts informiert und die Antragsteller zu 1 und 3 nahmen dazu Stellung.

Im Beschwerdeverfahren kann sich auch ein Richter wegen Befangenheit von der Ausübung seines Amtes enthalten. Daher musste der Senat darüber entscheiden, ob die von Dr. W. angezeigten Umstände die Besorgnis der Befangenheit begründen. Nach dem Inhalt seiner dienstlichen Erklärung vom 12. November 2004 war dies hier der Fall.

Die Entscheidung wurde einstimmig von den Richtern Hirsch, Basdorf, Otten, Frellesen, Salditt, Hauger und Kappelhoff getroffen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 02.03.2005, Az: AnwZ (B) 53/03


Tenor

Die Selbstablehnung des Rechtsanwalts Dr. W. wird für begründet erklärt.

Gründe

I.

Die Antragsteller zu 1 bis 6 wenden sich mit ihren sofortigen Beschwerden gegen Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs Hamm vom 14. Februar 2003, die Antragsteller zu 7 bis 9 begehren unter anderem Akteneinsicht.

Der nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung an der Entscheidung über die sofortigen Beschwerden berufene Rechtsanwalt Dr. W. hat mit seiner dienstlichen Erklärung vom 12. November 2004 mitgeteilt, daß er als Justitiar des Bonner "General-Anzeiger" anwaltlich in rechtliche Auseinandersetzungen mit dem Antragsteller zu 1 involviert sei und sich deshalb selbst ablehne.

Die Beteiligten haben von der Anzeige des Rechtsanwalts Kenntnis erhalten. Die Antragsteller zu 1 und 3 haben dazu Stellung genommen.

II.

Auch im Beschwerdeverfahren kann sich ein Richter der Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit enthalten (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 6 Abs. 2 FGG). Das Verfahren richtet sich bei einer Selbstablehnung nach §§ 42, 48 ZPO (BGHZ 46, 195; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 40 Rdnr. 16). Daher hat der Senat darüber zu entscheiden, ob die von dem Rechtsanwalt Dr. W. angezeigten Umstände die Besorgnis der Befangenheit begründen (§ 42 Abs. 2, § 48 ZPO). Dies ist hier nach dem Inhalt der dienstlichen Erklärung vom 12. November 2004 der Fall.

Hirsch Basdorf Otten Frellesen Salditt Hauger Kappelhoff






BGH:
Beschluss v. 02.03.2005
Az: AnwZ (B) 53/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/33a7081fc163/BGH_Beschluss_vom_2-Maerz-2005_Az_AnwZ-B-53-03




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